TRFP (Technische Regel Feldbahn Parkbahn)
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- | Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die zeitlichen Abstände für die Untersuchung (Fristen)muß der Betreiber der Feld- oder Parkbahn, oder der Halter des Fahrzeugs unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit | + | Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die zeitlichen Abstände für die Untersuchung (Fristen) muß der Betreiber der Feld- oder Parkbahn, oder der Halter des Fahrzeugs unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festlegen. Dabei darf die Frist nicht größer sein, daß die Verschlechterung des Fahrzeugs durch den laufenden Betrieb einen bis zur nächsten Untersuchung unsicheren Zustand erwarten lässt. |
Einzelkomponenten des Fahrzeugs können in kürzeren Zeitabständen untersucht werden, als das Gesamtfahrzeug. | Einzelkomponenten des Fahrzeugs können in kürzeren Zeitabständen untersucht werden, als das Gesamtfahrzeug. |
Version vom 14:29, 12. Nov. 2011
TEIL 1: Allgemeines, rechtliche Grundlagen
Vorbemerkung
Diese Technische Regel gibt den Stand der Technik für den Bau und Betrieb von Feld- und Parkbahnen wieder. Sie wird vom Fachausschuss TRFP des Arbeitskreises Feldbahn ermittelt, und auf der Internetseite www.ak-feldbahn.de veröffentlicht. Die technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung.
Sicherheitsvermutung
Bei vollständiger Anwendung der Regeln kann die Betriebssicherheit des bahntechnischen und bahnbetrieblichen Teils der Feld- oder Parkbahn vermutet werden. Die Nichtnotwendigkeit der Anwendung einer einzelnen Regel ist vom Betreiber nachzuweisen. Bei alternativen Lösungen muß die gleiche Sicherheit erreicht werden.
Geltungs- und Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für alle Feld- und Parkbahnen, die durch eine staatliche Stelle zur Anwendung verpflichtet wurden, oder die diese Regel in freiwilliger Selbstverpflichtung bei sich eingeführt haben und anwenden. Die TRFP ist anwendbar für den Bau der Infrastruktur und den Betrieb von Feld- und Parkbahnen oder personenbefördernde Gartenbahnen die eisenbahnähnlich betrieben werden, sowie für den Betrieb der zugehörigen Fahrzeuge. Sie ist noch nicht anwendbar für den Bau von Fahrzeugen. Die TRFP ist auch anwendbar bei Bergbahnen oder sonstige Bahnen besonderer Bauart. Da die TRFP hier nicht alle Gefährdungen erfasst, entfaltet sie allein für diese Bahnen keine Sicherheitsvermutung. Die TRFP ist nicht anwendbar bei Achterbahnen und Bahnen mit automatischer Steuerung und ähnlichen Fahrgeschäften.
Adressat
Die AKFP richtet sich an die Betreiber von Feld- und Parkbahnen, sowie an Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Grundforderungen
Feld- und Pakbahnen müssen ihren Betrieb sicher führen, die Infrastruktur, die Fahrzeuge und das Zubehör sicher bauen und in betriebssicherem Zustand halten. Sie müssen auch an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitwirken.
Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und beschaffen sein, daß sie insbesondere a)bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit gewährleisten, b)die Sicherheit von Personen und Sachwerten gewährleisten, c)den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- sowie Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.
Der Betreiber der Infrastruktur muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur Versorgung mit Traktionsenergie zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
Der Betreiber muß bei der Organisation seines Betriebes auch die von den Herstellern herausgebenen Bau-, Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen der gestzlichen Unfallversicherungsträger beachten.
Die Feld- oder Parkbahnen, die als betriebliche Ausbildungsstätte betrieben werden, müssen ihre Betriebsregeln dem Regelwerk der öffentlichen Eisenbahnen ständig anpassen.
Betreiberverantwortung
Betreiber und damit Träger der Betreiberverantwortung ist der Eigentümer der Anlage oder des Fahrzeugs. Das sind:
- bei Privateigentum und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GbR): die natürliche Person des Eigentümers
- bei rechtsfähigen Unternehmen (z. B. GmbH, AG, eV): die juristische Person und damit die natürlichen Personen, die Handlungsvollmacht für die juristische Person wahrnehmen.
Die Plichten und Rechte, die sich aus der Betreiberverantwortung ergeben, können durch einen Vertrag (Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag..) übertragen werden.
Verantwortung: Verpflichtung und Berechtigung, zum Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe oder in einem eingegrenzten Funktionsbereich selbständig zu handeln. Mit der Chance zum selbständigen Handeln verknüpft sich das Einstehenmüssen für Erfolg und Misserfolg.
Auf welche Weise und in welchem Umfang Betreiberverantwortung an eigene Führungskräfte oder externe Auftragnehmer übertragen wurden, ist oft selbst den beteiligten Personen nicht immer völlig klar.
Info des TÜV-Süd zur Betreiberverantwortung.
Übergeordnetes Recht
Gesetze Bund
- AEG
Gesetze Länder
- LEG
Verordnungen Bund
- Betriebssicherheitsverordnung
Verordnungen Länder
- BOP
- Bauordnung
- Gewerbeordnung
- ####
Erläuterungen und Anwendung!
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
- Bauamt
- LEA
- Stafa
- ####
#### Zuständigkeiten (nach Bundesländern) erfassen, und in der Betriebsbeschreibung dokumentieren.
Genehmigungsverfahren
- ####
Abnahmen
- Soll - Ist - Vergleich
- experimentelle Nachweisführung
Status von Feld- und Parkbahnen
- Feld- und Parkbahnen sind Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern. Transportvolumen und Transportentfernung, Streckenlänge und Fahrgeschwindigkeiten sind dabei geringer als bei Eisenbahnen. Die Spurweite, die Größe, Leistungsfähigkeit und technische Ausrüstung der Anlagen und der Fahrzeuge sind diesen geringeren Anforderungen angepasst.
- Feld- und Parkbahnen sind Inselbetriebe und haben keine Verbindung zu anderen Netzen, und keinen Übergang von Fahrzeugen auf andere Netze,
- Feld- und Parkbahnen können Feld- und Parkbahnanlagen betreiben (Infrastrukturbetreiber), oder den Feld- oder Parkbahnbetrieb durchführen (Bahnbetreiber####), oder Fahrzeuge für den Betrieb auf Feld- oder Parkbahnen bereitstellen (Fahrzeughalter).
- Infrastrukturbetreiber können den Bahnbetrieb und das Halten von Fahrzeugen auch als ein Unternehmen durchführen (integrierte Betriebe).
(das ist der Regelfall).
- Infrastrukturbetreiber, Bahnbetreiber und Fahrzeughalter können eigenständige Unternehmen sein.
"Unternehmen" als Begriff in diesem Zusammenhang sollte erläutert werden, oder anderen Begriff wählen!
- Ein Feld- oder Parkbahn kann durch behördliche Anordnung (Verwaltungsakt) öffentliches Verkehrsmittel werden. Eine Feld- oder Parkbahn erbringt nur dann Verkehrsleistungen, wenn sie ein Verkehrsbedürfnis erfüllt.
- Infrastrukturbetreiber können die Nutzung ihrer Bahnanlage durch fremde Bahnbetreiber#### zulassen. Dies geschieht durch die Veröffentlichung von Infrastruktur-Nutzungsbedingungen.
Aufbau der TRFP und des internen Regelwerks einer Feld- oder Parkbahn
Aufbau der TRFP
TRFP
Die TRFP enthält Regeln für die Betriebssicherheit, der Einheitlichkeit [E] und der Konformität mit Eisenbahnen [B].
Erläuterungen zur TRFP
Erläuterungen zur TRFP sind im laufenden Text der TRFP enthalten. Sie sind umrahmt, und kursiv gedruckt.
Beispiel für eine Erläuterung
Anhänge zur TRFP
Die Anhänge enthalten Formblätter, Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen oder weitere Fachinformationen zur TRFP.
Leitlinien und Musterlösungen
Bei den Leitlinien handelt es sich Stellungnahmen des Fachausschusses TRFP zu eingesandten Fragen, zu aktuellen Entwicklungen und Ereignissen und zu Unfällen.
Musterlösungen enhalten Beispiele zur Umsetzung der TRFP. Musterlösungen beschreiben technische oder betriebliche Standards im Sinne einer Norm, oder geben Gestaltungsempfehlungen. In den Musterlösungen sind Beispiele für Infrastruktur- Betriebs- und Fahrzeugbeschreibungen und Betriebsordnungen enthalten.
Internes Regelwerk
Infrastrukturbeschreibung
Die Infrastrukturbeschreibung wird vom Infrastrukturbetreiber erstellt. Die Angaben, die in der Infrastrukturbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Infrastrukturbeschreibung" enthalten. Die Infrastrukturbeschreibung richtet sich an die Bahnbetreiber, an die Fahrzeughalter und die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Fahrzeugbeschreibung
Die Fahrzeugbeschreibung wird vom Betreiber erstellt. Die Angaben, die in der Fahrzeugbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Fahrzeugbeschreibung" enthalten. Die Fahrzeugbeschreibung richtet sich an die Infrastrukturbetreiber, an die Bahnbetreiber, an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Beschreibung des Bahnbetriebs
Die Beschreibung des Bahnbetriebs wird vom Bahnbetreiber erstellt. Die Angaben, die in der Beschreibung des Bahnbetriebs enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Beschreibung des Bahnbetriebs " enthalten. Die Beschreibung des Bahnbetriebs richtet sich an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind. Die Beschreibung des Bahnbetriebs soll auch die Organisationsstruktur des Unternehmens erläutern.
Betriebsordnung (BOP: Dienstordnung)
Eine Betriebsordnung ist eine von jeder Feld- oder Parkbahn zu erstellende Anweisung. Diese wird vom Betreiber der Feld- oder Parkbahn auf Grundlage der TRFP für seine Bahn erstellt. Die Betriebsordnung richtet sich an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Verhältnis BOP - TRFP
Die TRFP orientiert sich in ihrem Aufbau im Teil 2 am Aufbau der BOP (Bau- und Betriebsordnung für Pionierbahnen, letzte Fassung vom 15.02.1979). Durch die Anwendung der TRFP werden die sicherheitsrelevanten Regeln der BOP erfüllt. Unterschiede zwischen einzelnen Regeln der BOP und TRFP sind im Anhang zur TRFP aufgezählt.
mitgeltendes Regelwerk
- TRBS
Aufzählung der zutreffenden TRBS!
- #####
TEIL 2: Schutzziele und Gefährdungen
Schutzziele
- ####
Die Anwendung der TRFP soll Leben und Gesundheit folgender Personengruppen schützen:
- Mitarbeiter
- jugendliche Mitarbeiter
- Fahrgäste / Kunden
- Bewohner in der Nachbarschaft
- unbeteiligte Dritte
Die Anwendung der TRFP soll die Umwelt vor negativen Einflüssen durch den Betrieb von Feld- oder Parkbahnen schützen.
- Luft
- Boden
- Gewässer
- Lärm
weitere Ziele
Einheitlichkeit [E]
Die TRFP soll helfen, einheitliche Lösungen für die technische Gestaltung von Anlagen und Fahrzeugen sowie die Regeln für das Durchführung von Fahrzeugbewegungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu schaffen. Eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit unter den verschiedenen Feld- und Parkbahnen erleichtet den Austausch von Mitarbeitern und Fahrzeugen. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [E] gekennzeichnet.
Konformität mit Eisenbahnen [B]
Feld- und Parkbahnen, die über die Aufgabe als Beförderungsmittel hinaus auch als Einrichtung der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind, sollen die für öffentliche Eisenbahnen geltenden Gesetze, Verordnungen und Regeln auch für den Betrieb der Feld- oder Parkbahn anwenden. Die AKFP steht nicht im Widerspruch zu diesen Regeln. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [B] gekennzeichnet.
Liste der Gefährdungen im Feld- und Parkbahnbetrieb
sollte ggf. in einen Anhang verschoben werden
- Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (frontal)
- Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (auffahren)
- Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (Flankenfahrt) (Zug-Zug/Zug-Rf/Rf-Rf)
- Auffahren von F-Fahrzeugen auf feste Hindernisse (Gleisende)
- Aufprall von F-Fahrzeugen auf bewegliche Hindernisse (Pkw im Gleis)
- Abrollen abgestellter Fahrzeuge
- Zusammenprall von F-Fahrzeugen mit Straßenfahrzeugen am Bahnübergang (Bü)
- Entgleisen von F-Fahrzeugen aufgrund von Gleismängeln
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen im Bereich der Zungen
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen im Bereich des Herzstücks
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen aufgrund unrichtiger Weichenlage
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen aufgrund Umstellens der Weiche unter dem Fahrzeug
- Gefährdungen aufgrund stumpfen Befahrens von Weichen in unrichtiger Weichenlage
- Gefährdungen aufgrund des spitzen Befahrens von Weichen in unrichtiger Endlage
- Entgleisen von F-Fahrzeugen aufgrund von Fahrzeugmängeln
- Entgleisen von F-Fahrzeugen wegen hoher Geschwindigkeit
- Überfahren von Personen beim Rangieren
- Überfahren von Personen in Arbeitsstätten oder -stellen
- Überfahren von Personen bei Fahrt auf der Strecke
- Einquetschen von Personen zwischen F-Fahrzeugen und festen Gegenständen
- Einquetschen von Personen zwischen F-Fahrzeugen, Handverletzungen beim Kuppeln / Einquetschen von Personen beim Kuppeln (Oberkörper, Kopf)
- Zugtrennung bei Fahrt auf der Strecke
- Überschreiten der Grenzgeschwindigkeit in Gefällstrecken
- lokale Gefahren für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Lärm, Wald, Natur,
- externer Brand mit Gefährdung des F-Bahnbetrieb
- Gefährdung durch Wind
- Gefährdung durch Erdbeben
- Gefährdung durch unbefugten Eingriff (Sabotage)
- Gefährdung durch Folgen unzureichender Hilfeleistung bei Unfällen
TEIL 3: Anforderungen an Infrastruktur / Bahnanlagen
#### Die Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit halber erhalten bleiben. Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
Bau von Anlagen
Bauen im Bereich von Anlagen
Kreuzungen mit Straßen, Wege und Versorgungsleitungen
Näherungen von Straßen und Wegen
Kreuzungen mit anderen Bahnen
Abnahme der Anlagen
Betriebsaufnahme
Prüfung der Anlagen
Instandhaltung der Anlagen
Unterbau
Randwege, Rangiererwege
Oberbau
Spurweite
Spurführung
Querneigung
Längsneigung
Neigungswechsel
Gleisbögen
Überhöhung
Gleisenden
Lichtraum
Gleisabstände
Grenzzeichen
Brücken
Streckenkilometrierung
Neigungszeiger
Einfriedungen
Bahnsteige
Arbeitsgruben
Signale
Sicherungsanlagen
Fernmeldeanlagen
Maschinentechnische Anlagen
Elektrotechnische Anlagen
Werkstätten
Läger
Unterlagen
TEIL 4: Anforderungen an Fahrzeuge
#### Diese Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit halber erhalten bleiben. Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Fahrzeuge von Feld- und Parkbahnen müssen so beschaffen sein, daß sie auf der jeweiligen Infrastruktur sicher betrieben werden können. Der Betreiber der Infrastruktur definiert die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge.
Einteilung der Fahrzeuge
Bau von Fahrzeugen
Die TRFP enthalten zunächst keine Regeln zum Bau von Fahrzeugen.
Abnahme und Prüfung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen vor dem ersten Einsatz auf einer Infrastruktur abgenommen werden. Bei der Abnahme muß festgestellt werden, daß die Anforderungen, die vom Betreiber der Infrastruktur und vom Halter an das Fahrzeug gestellt werden eingehalten sind. Diese Anforderungen sind der Person, die die Abnahme vornimmt, vor der Abnahme vorzulegen.
Die Person, die die Abnahme vornimmt, wird vom Betreiber bestimmt. Die Person soll nicht auch für den Bau, der Instandhaltung oder dem Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich sein (Vier-Augen-Prinzip).
Eine Behörde kann die Abnahme von Fahrzeugen durch eine Prüforganisation oder Sachkundigen fordern. Der Betreiber bestimmt die Prüforganisation oder den Sachkundigen.
Durchgeführte Untersuchungen müssen dokumentiert werden.
Es empfiehlt sich deshalb, im Vorfeld Prüfpunkte, Prüfkriterien und Prüfverfahren mit der Prüforganisation im Vorfeld zu klären.
Untersuchungen und Instandhaltung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die zeitlichen Abstände für die Untersuchung (Fristen) muß der Betreiber der Feld- oder Parkbahn, oder der Halter des Fahrzeugs unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festlegen. Dabei darf die Frist nicht größer sein, daß die Verschlechterung des Fahrzeugs durch den laufenden Betrieb einen bis zur nächsten Untersuchung unsicheren Zustand erwarten lässt.
Einzelkomponenten des Fahrzeugs können in kürzeren Zeitabständen untersucht werden, als das Gesamtfahrzeug.
Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge müssen im Betrieb laufend überwacht werden.
Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen (Druckbehälter, Dampfkessel, Trinkwasseranlagen) gelten die dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.
Durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden.
seitliche und obere Begrenzung der Fahrzeuge
Personen dürfen nicht zwischen Fahrzeugen und Teilen der Infrastruktur eingeklemmt werden können.
Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem seitlich nächten Gegenstand der Infrastruktur muß ein Sicherheitsabstand von 0,5m verbleiben. Die Höhe dieses Sicherheitsabstandes muß mindestens 2m betragen; gemessen von Schienenoberkante ab und vom höchsten Teil des Fahrzeuges, auf dem im Betrieb Personen stehen können. Dieser Sicherheitsabstand muß auch vor Fenstern von Personenwagen vorhanden sein.
Für Fahrt im Gleisbogen muß der Betreiber berücksichtigen, daß der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Länge des Fahrzeugs und dem Abstand der Radsätze eingeschränkt wird. Der Sicherheitabstand muß auch im Gleisbogen gewahrt bleiben.
Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem oberen nächsten Gegenstand der Infrastruktur soll ein Sicherheitsabstand von 0,1m verbleiben. Der oberere nächste Gegenstand der Infrastruktur muß mindestens 2m von dem höchsten Teil des Fahrzeugs, auf dem Personen im Betrieb stehen können entfernt sein.
Begrenzung der Fahrzeuge an den Stirnseiten
An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von 0,25m, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.
BOP: 200mm, UVV: 25cm Bei historischen Fahrzeugen ist dieser Abstand oft nicht vorhanden. Hier muß eine Awägung zwischen historischer Authentizität und Sicherheit durchgeführt werden. Wenn ein Umbau nicht möglich ist sind als Ersatzmaßnahmen Kennzeichnung oder Betriebsanweisung oder Verwendung von Kuppeleisen möglich.
Radsatzlast und Meterlast
Der Betreiber der Infrastruktur muß die höchste Radsatzlast (Achsfahrmasse) und die höchste Meterlast (Fahrzeugmasse je Längeneinheit) festlegen.
Die Radsatzlast und die Metrerlast des Fahrzeugs muß kleiner sein, als die vom Betreiber der Infrastruktur festgelegten Werte.
BPO arbeitet mit festen Werten: 6,0t und 3,0t/m für 600mm Spur 2,5t und 1,5t/m für 381mm Spur
Radsatzstand und Bogenlauf
Radsatz- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß die auf der Infrastrukur vorhandenen Gleisbögen in allen möglichen Fahrzeugverbänden und -kombinationen sicher durchfahren werden können.
BOP: Fahrzeuge müssen 25m (600mm Spur) oder 20m (381mm Spur) gefahrlos durchfahren können.
Radsätze
.####
BOP: (1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im Absatz 4 genannten Radsätze. (2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein. (3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden. Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig, wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt. (4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.
Verteilung der Radlasten
Entgleisungssicherheit
Entgleisungssicherheit ist eine Eigenschaft des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Fahrbahn unter dem Einfluß der Gestaltung von Fahgrbahn (Gleis), Fahrzeug (Laufwerk) und der Fahrgeschwindigkeit.
Entgleisungssicherheit muß sichergestellt sein, wenn durch Entgleisungen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt, oder die Umwelt beeinträchtigt werden kann.
Feld- und Parkahnen, die entgleisungssicher betrieben werden, müssen Parameter definieren, bei deren Einhaltung die Entgleisungssicherheit gewährleistet ist. Der Nachweis der Entgleisungssicherheit kann durch mathematisch-physikalische Berechnung, oder durch experimentelle Verfahren erbracht werden.
Wenn durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann, braucht die Entgleisungssicherheit nicht nachgewiesen werden. (Entgleisungstolerante Bahnen)
Bei entgleisungstoleranten Bahnen muß der Nachweis erbracht werden, daß durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt der die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Entgleisungstolerante Bahnen können beispielsweise Moorbahnen sein, wo wegen des weichen Untergrunds eine definierte Gleislage nicht hergestellt werden kann. Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß sie bei Entgleisungen nicht umstürzen können, die Fahrzeugrahmen haben z.B. Auffangbalken, auf die sich das Fahrzeug bei Entgleisung abstützt. Die Fahrgeschwindigkeit muß so klein sein, daß bei Entgleisungen keine gefährlich hohen Beschleunigungen entstehen können. Personenwagen müssen so gestaltet sein, daß Personen sich nicht an Fahrzeugteilen verletzten können. Kraftstofftanks - und Leitungen dürfen bei Entgleisungen nicht beschädigt werden können.
Federung
Zug- und Stoßeinrichtung
Notkupplung
Bremsen
Notbremse, Notmelder
Druckbehälter, Dampfkessel
Anschriften
Ausrüstung der Fahrzeuge
Ausrüstung der Triebfahrzeuge
Ausrüstung der Personenwagen
Unterlagen
TEIL 5: Fahrzeugbewegungen durchführen / Bahnbetrieb
Gültigkeit für Regeln der DB-AG und des VDV für Bahnen, die auch in der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind.
Einführung von Betriebsregeln
Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebs
Fahreinheiten bilden
Fahrzeugbewegungen zulassen
Fahrzeugbewegungen durchführen
Bremsen
Geschwindigkeit
TEIL 5: Mitarbeiter
Allgemeine Anforderungen
Persönliche Eignung
Fachliche Eignung
Prüfungen
Befähigungsnachweise
Beauftragung
Regelmäßige Fortbildung
Mindestalter
Status externer Arbeitskräfte
Besondere Anforderungen
Mitarbeiter mit Leitungs- und Organisationsaufgaben
Sachverständige und Prüfer
Mitarbeiter im Bereich Bau- und Unterhaltung der Bahnanlagen
Mitarbeiter im Bereich Unterhaltung der Fahrzeuge
Mitarbeiter im Bahnbetrieb
Mitarbeiter, die nicht mit bahntechnischen oder -betrieblichen Aufgaben betraut sind
TEIL 6: Notfallmanagement
Unfallhilfe vorbereiten
Unfallhilfe leisten
Unfälle und gefährliche Ereignisse melden und untersuchen
Infrastruktur und Fahrzeuge nach Unfällen prüfen und freigeben
BOP: (1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen. (2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische Erfassen der Ereignisse gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P - Unfälle -. (3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.
ANHANG 1: Definitionen
Feldbahn
Parkbahn
Fahrzeugbewegungen
- Fahrt: Oberbegriff für Fahrzeugbewegungen
- Zugfahrt: Fahrzeugbewegung, bei der auch örtliche Mitarbeiter Sicherungsaufgaben wahrnehmen
- Rangierfahrt: Fahrzeugbewegung, bei der die Mitarbeiter auf der Fahreinheit Sicherungsaufgaben wahrnemen
Betreiber
Infrastruktur Betrieb
Infrastruktur Verkehr (Serviceeinrichtung)
Fahrzeuge
- Triebfahrzeug
- Lokomotive
- Triebwagen
- Wagen
- Personenwagen
- Güterwagen
Fahrzeuggruppe
- Fahreinheit
- Zug
- Rangierabteilung
- Wagenzug
- Wagengruppe
Mitarbeiter
jugendlicher Mitarbeiter
Anerkannte Regeln der Technik
Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird. Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde. (EN45020)
Stand der Technik
Der Stand der Technik ist ein entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, soweit Produkte, Prozesse und Dienstleistungen betroffen sind, basierend auf entsprechenden gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung“
Betriebsanweisung
Die Betriebsanweisung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll.
Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für Gefahrstoffe und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.
Folgenden Inhalt sollen Betriebsanweisungen enthalten:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
- Folgen der Nichtbeachtung
Betriebsanleitung
Betriebsanleitung (auch Bedienungsanleitung) ist eine vom Hersteller mitgelieferte schriftliche Anleitung zur richtigen Verwendung und Behandlung eines Gerätes oder eines Gegenstandes.
Dienstordnung
Regelwerk (örtliche Richtlinien) einer Bahn, die nach den Regeln der BOP organisiert ist.
Betriebsbeschreibung
Anlage zu einem Bauantrag eines Gewerbebetriebs, in dem Nutzung der Anlage oder des Gebäudes vom Antragsteller beschrieben wird.
Modale Hilfsverben
Textliche Gestaltungsform eines Regelwerks, durch die eine bestimme Person (Aufgabenträger) zu bestimmtem Verhalten verpflichtet wird.
z.B.: Als Lokführer müssen sie während der Fahrt die Strecke beobachten. Als Mitarbeiter im Bahnbetrieb dürfen sie keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.
ANHANG 2: Gefährdungsanalyse
ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP
ANHANG 4: Revisionsstand, Herausgeber, Autoren
Version entspricht der Änderungshistorie dieses Wiki-Systems.
Dies ist keine endgültige Fassung der TRFP!
Diese Seite dient der laufenden Bearbeitung und Diskussion.
Ziel ist, eine Endversion im Herbst 2011 fertigzustellen, und von der Vollversammlung des Arbeitskreises Feldbahn - Parkbahn zu verabschieden.
Die TRFP wird vom Ausschuss für Sicherheit im Bahnbau- und Betrieb des Arbeitskreises Feldbahn Parkbahn erarbeitet.
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Marcus Mandelartz, (staatl. gepr. EBL), Feldbahnmuseum Oekoven e.V. (Fachautor und Ansprechpartner)
- Dipl. Ing. Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e.V
- Dipl. Ing. Siegfried Otto, Historische Feldbahn Dresden e.V.
- Dipl. Ing. Ernst Heumann, Berliner Parkeisenbahn
- Dipl. Ing. Dirk Henschke, Berliner Parkeisenbahn