TRFP (Technische Regel Feldbahn Parkbahn)
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=== Bau von Anlagen === | === Bau von Anlagen === |
Version vom 21:27, 5. Nov. 2011
TEIL 1: Allgemeines, rechtliche Grundlagen
Vorbemerkung
Diese Technische Regel gibt den Stand der Technik für den Bau und Betrieb von Feld- und Parkbahnen wieder. Sie wird vom Fachausschuss TRFP des Arbeitskreises Feldbahn ermittelt, und auf der Internetseite www.ak-feldbahn.de veröffentlicht. Die technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung.
Sicherheitsvermutung
Bei vollständiger Anwendung der Regeln kann die Betriebssicherheit des bahntechnischen und bahnbetrieblichen Teils der Feld- oder Parkbahn vermutet werden. Die Nichtnotwendigkeit der Anwendung einer einzelnen Regel ist vom Betreiber nachzuweisen. Bei alternativen Lösungen muß die gleiche Sicherheit erreicht werden.
Geltungs- und Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für alle Feld- und Parkbahnen, die durch eine staatliche Stelle zur Anwendung verpflichtet wurden, oder die diese Regel in freiwilliger Selbstverpflichtung bei sich eingeführt haben und anwenden. Die TRFP ist anwendbar für den Bau der Infrastruktur und den Betrieb von Feld- und Parkbahnen oder personenbefördernde Gartenbahnen die eisenbahnähnlich betrieben werden, sowie für den Betrieb der zugehörigen Fahrzeuge. Sie ist noch nicht anwendbar für den Bau von Fahrzeugen. Die TRFP ist auch anwendbar bei Bergbahnen oder sonstige Bahnen besonderer Bauart. Da die TRFP hier nicht alle Gefährdungen erfasst, entfaltet sie allein für diese Bahnen keine Sicherheitsvermutung. Die TRFP ist nicht anwendbar bei Achterbahnen und Bahnen mit automatischer Steuerung und ähnlichen Fahrgeschäften. Adressat Die AKFP richtet sich an die Betreiber von Feld- und Parkbahnen, sowie an Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Grundforderungen
- ####
Betreiberverantwortung
- ####
Übergeordnetes Recht
- AEG
- Betriebssicherheitsverordnung
- BOP
- Bauordnung
- Gewerbeordnung
- ####
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
- Bauamt
- LEA
- Stafa
- ####
#### Zuständigkeiten (nach Bundesländern) erfassen, und in der Betriebsbeschreibung dokumentieren.
Genehmigungsverfahren
- ####
Abnahmen
- Soll - Ist - Vergleich
- experimentelle Nachweisführung
Status von Feld- und Parkbahnen
- Feld- und Parkbahnen sind Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern. Transportvolumen und Transportentfernung, Streckenlänge und Fahrgeschwindigkeiten sind dabei geringer als bei Eisenbahnen. Die Spurweite, die Größe, Leistungsfähigkeit und technische Ausrüstung der Anlagen und der Fahrzeuge sind diesen geringeren Anforderungen angepasst.
- Feld- und Parkbahnen können Feld- und Parkbahnanlagen betreiben (Infrastrukturbetreiber), oder den Feld- oder Parkbahnbetrieb durchführen (Bahnbetreiber####), oder Fahrzeuge für den Betrieb auf Feld- oder Parkbahnen bereitstellen (Fahrzeughalter).
- Infrastrukturbetreiber können den Bahnbetrieb und das Halten von Fahrzeugen auch als ein Unternehmen durchführen (integrierte Betriebe).
(das ist der Regelfall).
- Infrastrukturbetreiber, Bahnbetreiber und Fahrzeughalter können eigenständige Unternehmen sein.
"Unternehmen" als Begriff in diesem ZUsammenhang sollte erläutert werden, oder anderen Begriff wählen!
- Eine Feld- oder Parkbahn erbringt Verkehrsleistungen, wenn sie ein Verkehrsbedürfnis erfüllt. Ein Feld- oder Parkbahn kann durch behördliche Anordnung (Verwaltungsakt) öffentliches Verkehrsmittel werden.
- Infrastrukturbetreiber können die Nutzung ihrer Bahnanlage durch fremde Bahnbetreiber#### zulassen. Dies geschieht durch die Veröffentlichung von Infrastruktur-Nutzungsbedingungen.
Aufbau der TRFP und des internen Regelwerks einer Feld- oder Parkbahn
Aufbau der TRFP
TRFP
Die TRFP enthält Regeln für die Betriebssicherheit, der Einheitlichkeit [E] und der Konformität mit Eisenbahnen [B].
Erläuterungen zur TRFP
Erläuterungen zur TRFP sind im laufenden Text der TRFP enthalten. Sie sind umrahmt, und kursiv gedruckt.
Beispiel für eine Erläuterung
Anhänge zur TRFP
Die Anhänge enthalten Formblätter, Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen oder weitere Fachinformationen zur TRFP.
Leitlinien und Musterlösungen
Bei den Leitlinien handelt es sich Stellungnahmen des Fachausschusses TRFP zu eingesandten Fragen, zu aktuellen Entwicklungen und Ereignissen und zu Unfällen.
Musterlösungen enhalten Beispiele zur Umsetzung der TRFP. Musterlösungen beschreiben technische oder betriebliche Standards im Sinne einer Norm, oder geben Gestaltungsempfehlungen. In den Musterlösungen sind Beispiele für Infrastruktur- Betriebs- und Fahrzeugbeschreibungen und Betriebsordnungen enthalten.
Internes Regelwerk
Infrastrukturbeschreibung
Die Infrastrukturbeschreibung wird vom Infrastrukturbetreiber erstellt. Die Angaben, die in der Infrastrukturbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Infrastrukturbeschreibung" enthalten. Die Infrastrukturbeschreibung richtet sich an die Bahnbetreiber, an die Fahrzeughalter und die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Fahrzeugbeschreibung
Die Fahrzeugbeschreibung wird vom Betreiber erstellt. Die Angaben, die in der Fahrzeugbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Fahrzeugbeschreibung" enthalten. Die Fahrzeugbeschreibung richtet sich an die Infrastrukturbetreiber, an die Bahnbetreiber, an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Betriebsbeschreibung
Die Betriebsbeschreibung wird vom Bahnbetreiber erstellt. Die Angaben, die in der Betriebsbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Betriebsbeschreibung" enthalten. Die Betriebsbeschreibung richtet sich an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind. Die Betriebsbeschreibung soll auch die Organisationsstruktur des Unternehmens erläutern.
Betriebsordnung (BOP: Dienstordnung)
Eine Betriebsordnung ist eine von jeder Feld- oder Parkbahn zu erstellende Anweisung. Diese wird vom Betreiber der Feld- oder Parkbahn auf Grundlage der TRFP für seine Bahn erstellt. Die Betriebsordnung richtet sich an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.
Verhältnis BOP - TRFP
Die TRFP orientiert sich in ihrem Aufbau im Teil 2 am Aufbau der BOP (Bau- und Betriebsordnung für Pionierbahnen, letzte Fassung vom 15.02.1979). Durch die Anwendung der TRFP werden die sicherheitsrelevanten Regeln der BOP erfüllt. Unterschiede zwischen einzelnen Regeln der BOP und TRFP sind im Anhang zur TRFP aufgezählt.
mitgeltendes Regelwerk
- TRBS
- #####
TEIL 2: Schutzziele und Gefährdungen
Schutzziele
- ####
Die Anwendung der TRFP soll Leben und Gesundheit folgender Personengruppen schützen:
- Mitarbeiter
- jugendliche Mitarbeiter
- Fahrgäste / Kunden
- Bewohner in der Nachbarschaft
- unbeteiligte Dritte
Die Anwendung der TRFP soll die Umwelt vor negativen Einflüssen durch den Betrieb von Feld- oder Parkbahnen schützen.
- Luft
- Boden
- Gewässer
- Lärm
weitere Ziele
Einheitlichkeit [E]
Die TRFP soll helfen, einheitliche Lösungen für die technische Gestaltung von Anlagen und Fahrzeugen sowie die Regeln für das Durchführung von Fahrzeugbewegungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu schaffen. Eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit unter den verschiedenen Feld- und Parkbahnen erleichtet den Austausch von Mitarbeitern und Fahrzeugen. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [E] gekennzeichnet.
Konformität mit Eisenbahnen [B]
Feld- und Parkbahnen, die über die Aufgabe als Beförderungsmittel hinaus auch als Einrichtung der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind, sollen die für öffentliche Eisenbahnen geltenden Gesetze, Verordnungen und Regeln auch für den Betrieb der Feld- oder Parkbahn anwenden. Die AKFP steht nicht im Widerspruch zu diesen Regeln. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [B] gekennzeichnet.
Liste der Gefährdungen im Feld- und Parkbahnbetrieb
sollte ggf. in einen Anhang verschoben werden
- Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (frontal)
- Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (auffahren)
- Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (Flankenfahrt) (Zug-Zug/Zug-Rf/Rf-Rf)
- Auffahren von F-Fahrzeugen auf feste Hindernisse (Gleisende)
- Aufprall von F-Fahrzeugen auf bewegliche Hindernisse (Pkw im Gleis)
- Abrollen abgestellter Fahrzeuge
- Zusammenprall von F-Fahrzeugen mit Straßenfahrzeugen am Bahnübergang (Bü)
- Entgleisen von F-Fahrzeugen aufgrund von Gleismängeln
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen im Bereich der Zungen
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen im Bereich des Herzstücks
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen aufgrund unrichtiger Weichenlage
- Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen aufgrund Umstellens der Weiche unter dem Fahrzeug
- Gefährdungen aufgrund stumpfen Befahrens von Weichen in unrichtiger Weichenlage
- Gefährdungen aufgrund des spitzen Befahrens von Weichen in unrichtiger Endlage
- Entgleisen von F-Fahrzeugen aufgrund von Fahrzeugmängeln
- Entgleisen von F-Fahrzeugen wegen hoher Geschwindigkeit
- Überfahren von Personen beim Rangieren
- Überfahren von Personen in Arbeitsstätten oder -stellen
- Überfahren von Personen bei Fahrt auf der Strecke
- Einquetschen von Personen zwischen F-Fahrzeugen und festen Gegenständen
- Einquetschen von Personen zwischen F-Fahrzeugen, Handverletzungen beim Kuppeln / Einquetschen von Personen beim Kuppeln (Oberkörper, Kopf)
- Zugtrennung bei Fahrt auf der Strecke
- Überschreiten der Grenzgeschwindigkeit in Gefällstrecken
- lokale Gefahren für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Lärm, Wald, Natur,
- externer Brand mit Gefährdung des F-Bahnbetrieb
- Gefährdung durch Wind
- Gefährdung durch Erdbeben
- Gefährdung durch unbefugten Eingriff (Sabotage)
- Gefährdung durch Folgen unzureichender Hilfeleistung bei Unfällen
TEIL 3: Anforderungen an Infrastruktur / Bahnanlagen
#### Diese Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit halber erhalten bleiben. Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
Bau von Anlagen
Bauen im Bereich von Anlagen
Kreuzungen mit Straßen, Wege und Versorgungsleitungen
Näherungen von Straßen und Wegen
Kreuzungen mit anderen Bahnen
Abnahme der Anlagen
Betriebsaufnahme
Prüfung der Anlagen
Instandhaltung der Anlagen
Unterbau
Randwege, Rangiererwege
Oberbau
Spurweite
Spurführung
Querneigung
Längsneigung
Neigungswechsel
Gleisbögen
Überhöhung
Gleisenden
Lichtraum
Gleisabstände
Grenzzeichen
Brücken
Streckenkilometrierung
Neigungszeiger
Einfriedungen
Bahnsteige
Arbeitsgruben
Signale
Sicherungsanlagen
Fernmeldeanlagen
Maschinentechnische Anlagen
Elektrotechnische Anlagen
Werkstätten
Läger
Unterlagen
TEIL 4: Anforderungen an Fahrzeuge
#### Diese Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit halber erhalten bleiben. Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Einteilung der Fahrzeuge
Bau von Fahrzeugen
Abnahme der Fahrzeuge
Prüfung der Fahrzeuge
Instandhaltung der Fahrzeuge
seitliche und obere Begrenzung der Fahrzeuge
Begrenzung der Fahrzeuge an den Stirnseiten
Radsatzlast
Metergewicht
Radsatzstand
Bogenlauf
Radsätze
Verteilung der Radlasten
Entgleisungssicherheit
Federung
Zug- und Stoßeinrichtung
Notkupplung
Bremsen
Notbremse, Notmelder
Druckbehälter, Dampfkessel
Anschriften
Ausrüstung der Fahrzeuge
Ausrüstung der Triebfahrzeuge
Ausrüstung der Personenwagen
Unterlagen
TEIL 5: Fahrzeugbewegungen durchführen / Bahnbetrieb
Gültigkeit für Regeln der DB-AG und des VDV für Bahnen, die auch in der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind.
Einführung von Betriebsregeln
Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebs
Fahreinheiten bilden
Fahrzeugbewegungen zulassen
Fahrzeugbewegungen durchführen
Bremsen
Geschwindigkeit
TEIL 5: Mitarbeiter
Allgemeine Anforderungen
Persönliche Eignung
Fachliche Eignung
Prüfungen
Befähigungsnachweise
Beauftragung
Regelmäßige Fortbildung
Mindestalter
Status externer Arbeitskräfte
Besondere Anforderungen
Mitarbeiter mit Leitungs- und Organisationsaufgaben
Sachverständige und Prüfer
Mitarbeiter im Bereich Bau- und Unterhaltung der Bahnanlagen
Mitarbeiter im Bereich Unterhaltung der Fahrzeuge
Mitarbeiter im Bahnbetrieb
Mitarbeiter, die nicht mit bahntechnischen oder -betrieblichen Aufgaben betraut sind
TEIL 6: Notfallmanagement
Unfallhilfe vorbereiten
Unfallhilfe leisten
Unfälle und gefährliche Ereignisse melden und untersuchen
Infrastruktur und Fahrzeuge nach Unfällen prüfen und freigeben
ANHANG 1: Definitionen
Feldbahn
Parkbahn
Fahrzeugbewegungen
Betreiber
Infrastruktur Betrieb
Infrastruktur Verkehr (Serviceeinrichtung)
Fahrzeuge
Mitarbeiter
jugendlicher Mitarbeiter
anerkannte Regeln der Technik
Stand der Technik
Modale Hilfsverben
ANHANG 2: Gefährdungsanalyse
ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP
ANHANG 4: Revisionsstand, Herausgeber, Autoren
Version entspricht der Änderungshistorie dieses Wiki-Systems.
Dies ist keine endgültige Fassung der TRFP!
Diese Seite dient der laufenden Bearbeitung und Diskussion.
Ziel ist, eine Endversion im Herbst 2011 fertigzustellen, und von der Vollversammlung des Arbeitskreises Feldbahn - Parkbahn zu verabschieden.
Die TRFP wird vom Ausschuss für Sicherheit im Bahnbau- und Betrieb des Arbeitskreises Feldbahn Parkbahn erarbeitet.
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Marcus Mandelartz, (staatl. gepr. EBL), Feldbahnmuseum Oekoven e.V. (Fachautor und Ansprechpartner)
- Dipl. Ing. Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e.V
- Dipl. Ing. Siegfried Otto, Historische Feldbahn Dresden e.V.
- Dipl. Ing. Ernst Heumann, Berliner Parkeisenbahn
- Dipl. Ing. Dirk Henschke, Berliner Parkeisenbahn