AGB Bahnbetrieb

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Der Inhalt dieser Seite steht unter der Creative-Commons Lizenz CC BY-NC-SA. (Lizenzbedingungen) Rechteinhaber ist der Verein "Arbeitskreis Feldbahn-Parkbahn" mit Sitz in Rommerskirchen.

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Sowohl der Verband der deutschen Museums- und Touristenbahnen (VDMT) als auch der Arbeitskreis Feldbahn-Parkbahn sind nichtkommerzielle Dachorganisationen. Beide sind von ihren Mitgliedern selbstverwaltet. Diese Organisationen dienen unter anderem auch dem Erfahrungsaustausch.

Wenn sie Informationen dieser Seite nutzen wollen können sie das gerne tun. Wir halten es aber für fair, wenn wir über die Bedingungen der Lizenz hinaus erwarten, dass Sie sich an diesem Erfahrungsaustausch beteiligen in dem Sie

  1. Auf Dokumenten, die Sie selbst auf Basis dieser Seite erstellen, einen Hinweis auf den AK Feldbahn-Parkbahn anbringen.
  2. Uns ein Exemplar Ihres Dokuments zukommen zu lassen.
  3. Uns auf Fehler oder mögliche Verbesserungen dieser Seite hinweisen.

Nur so ist eine kontinuierliche Verbesserung dieser Seite möglich!

Sollten Sie diese Inhalte kommerziell verwenden wollen, müssen Sie uns kontaktieren, um eine Erlaubnis dafür zu erhalten: info[a]ak-feldbahn_de. Für Mitglieder des VDMT oder des Arbeitskreises Feldbahn-Parkbahn ist eine kommerzielle Nutzung frei.

Hier sind Muster-AGB für eine (XYZ genannte) Museumsbahn wiedergegeben. Diese können nötigenfalls auf andere Verhältnisse angepasst werden. Eine gute Form des Erfahrungsaustauschs ist es solche Alternativtexte hier hinzugefügt werden. Diese können mit ODER und Zählbuchstaben an den entsprechenden Stellen eingefügt werden.

Der Herausgeber und die Autoren haften übernehmen keinerlei Haftung bei Anwendung dieses Musters oder Auszügen daraus!

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das XYZ

Bitte beachtet auch die allgemeinen Hinweise zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Mitfahrt in den Zügen, für die Mitnahme von Sachen und Tieren, die Aufbewahrung von Sachen sowie für den Zutritt zu Ausstellungen und die Teilnahme an Führungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Gelände des XYZ

ODER

(1A) Alternativtext


(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit dem Tarif des XYZ und werden mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil.

(3) Der Tarif des XYZ ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Es werden im Folgenden bezeichnet:

1. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als AGB, 2. das XYZ als X, 3. alle Kunden der X, für die nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 diese AGB gelten, als Fahrgäste, 4. alle Mitglieder des X und bei ihm eingesetzten Jugendliche als Bahnpersonal 5. alle Fahrzeuge, in bzw. auf denen Fahrgästen die Mitfahrt gewährt wird (wie z.B. Wagen, Draisinen), als Züge, 6. die Mitfahrt in den Zügen als Mitfahrt, 7. der Zutritt zu Ausstellungen und die Teilnahme an Führungen und die Mitfahrt in den Zügen als Eintritt

§ 3 Vertragsschluss

(1) Mitfahrt und Eintritt bedürfen des Abschlusses eines Vertrages zwischen dem X und Fahrgast.

(2) X ist eine nichtöffentliche Bahn. Dem Charakter und Zweck des X entsprechend besteht kein Anspruch auf Mitfahrt und Eintritt. Von Mitfahrt bzw. Eintritt sind insbesondere solche Personen ausgeschlossen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Fahrbetriebs oder für andere darstellen. Ausgeschlossen sind stets

1. Personen, die erheblich unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten oder Ungezieferbefall, 3. Personen, die [ohne amtliche Genehmigung] Schusswaffen führen, 4. Personen auf Rollschuhen, Inlineskatern o.ä.



§ 4 Leistungen des X / Fahrplan

(1) Das X gestattet den Fahrgästen die Mitfahrt in den Zügen bzw. den Eintritt nach Maßgabe dieser AGB und damit die Teilhabe an dem von ihm angebotenen Eisenbahnerlebnis.

(2) Das X verkehrt grundsätzlich nach dem bekannt gegebenen Fahrplan. Aufgrund des Charakters des X als Freizeiteinrichtung und der Verwendung historischer Technik stehen die im Fahrplan angegebenen Zeiten unter dem Vorbehalt technisch oder durch die Witterung oder anderer Umstände bedingter Änderungen. Die Fahrzeiten stellen nur Richtwerte dar, mit Verspätungen, Zugausfällen und sonstigen Abweichungen vom Fahrplan muss jederzeit gerechnet werden. Unter diesen Vorbehalten stehen auch vom Mitarbeitern von X gegebene Auskünfte.

(3) Auch beim Einsatz von Sonderzügen, die nicht im Fahrplan ausgewiesen sind, gelten die Absätze 1 und 2.

§ 5 Eintrittskarten

(1) Fahrgäste müssen eine Eintrittskarte entsprechend dem Tarif des X lösen. Die Eintrittskarte ist am Museumseingang oder im Zug zu lösen. Fahrgäste, die ohne Eintrittskarte einen Zug besteigen, haben sich unverzüglich beim Bahnpersonal zu melden. Eintrittskarten sind vor dem Eintritt zu lösen.

(2) Die Eintrittskarte berechtigt zur Mitfahrt in den Zügen des X.

(3) Beanstandungen der Eintrittskarte sind unverzüglich nach Vertragsschluss vorzubringen.

(4) Eintrittskarten, die entgegen dem Tarif benutzt werden, sind ungültig und können vom Bahnpersonal eingezogen werden.

(5) Fahrgäste müssen ihre Eintrittskarte dem Bahnpersonal auf Verlangen zum Entwerten oder zur Prüfung vorzeigen .

(6) Fahrgäste, die auf Verlangen keine für sie gültige Eintrittskarte vorweisen können, können von der Mitfahrt bzw. dem Eintritt ausgeschlossen werden. § 6 bleibt hiervon unberührt.

(7) Die Eintrittskarte berechtigt nicht zur Benutzung eines bestimmten Zuges im XX, besonders wenn der Zug schon vollständig besetzt ist.

(8) Der Kauf einer Eintrittskarte schließt nicht zwingend eine Fahrt mit den Zügen des X ein.

Der §5 ist umzugestalten,
wenn die Bahn keinen Eintritt
erhebt, sondern nur Fahrkarten verkauft,
oder wenn Entgelte anders erhoben werden.
Diese Formatierung (hier für einen Kommentar) erzeugt man,
wenn man die Zeile mit einem Leerzeichen beginnt.

§ 6 Rückerstattung des Eintrittsentgeltes

(1) Eintrittsentgelt wird für verfallene Eintrittskarten nicht erstattet. Eintrittsentgelt wird auch dann nicht erstattet, wenn der Fahrgast nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 6 von Mitfahrt bzw. Eintritt ausgeschlossen worden ist oder eine Mitfahrt in den Zügen des FFM nach §5 Absatz 7 und 8 nicht möglich war.


(2) Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung nach den gesetzlichen Vorschriften. Rückerstattungsansprüche sind gegenüber dem XX unverzüglich vorzubringen.



§ 8 Zahlungsmittel

(1) Das Bahnpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 EUR zu wechseln und 1- und 2-Cent-Münzen im Betrag von mehr als 20 Cent sowie 100-, 200- oder 500-EUR-Banknoten anzunehmen. Deformierte oder beschädigte Banknoten und Münzen werden nicht angenommen.

(2) Beanstandungen des Wechselgeldes sind unverzüglich nach dem Vertragsschluss vorzubringen.



§ 9 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste müssen die Anweisungen des Bahnpersonals befolgen.

(2) Fahrgäste müssen sich bei der Mitfahrt und Teilnahme sowie bei dem Aufenthalt in den Zügen und auf dem Bahngelände des XX so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere gebieten.

(3) Fahrgäste dürfen nur auf den Bahnhöfen in die Züge ein- und aus ihnen aussteigen. Der Aus- und Einstieg auf freier Strecke bedarf der Zustimmung und Aufsicht durch das Bahnpersonal.

(4) Fahrgäste müssen zügig in die Züge einsteigen, dort Platz nehmen und sich einen festen Halt verschaffen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Das Bahnpersonal kann Plätze zuweisen. Insbesondere sind für Schwerbeschädigte, ältere und gebrechliche Personen und Schwangere Sitzplätze im Bedarfsfalle frei zu halten oder frei zu machen.

(5) Nach Ankündigung der Abfahrt dürfen die Züge nicht mehr betreten oder verlassen werden.

(6) Die Aufsicht von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass von den Kindern keine Gefahren für den Bahnbetrieb ausgehen und die Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen.

(7) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1. die Türen und Sicherheitsketten während der Fahrt zu öffnen, 2. während der Fahrt auf Wagendendbühnen zu stehen, 3. Gegenstände aus dem Zug zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge sowie der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 5. sich aus dem Zug zu lehnen, 6. während der Fahrt auf oder ab zu springen, 7. Fahrzeuge und Bahnanlagen zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu beschmieren, 8. in den Zügen und auf dem Bahngelände Waren oder Dienstleistungen ohne Genehmigung des XX anzubieten, zu betteln sowie Schau- und Darstellungen durchzuführen, 9. in den offenen Wagen zu stehen. 10. Die technischen Einrichtungen wie Bremskurbeln zu bedienen

Verletzt ein Fahrgast die ihm nach Absatz 1 bis 10 obliegenden Pflichten, kann er durch das Bahnpersonal von der Mitfahrt und/oder den Eintritt ausgeschlossen werden.



§ 10 Mitfahrt in Dampfzügen

(1) Fahrgäste, die in mit Dampflokomotiven bespannten Zügen mitfahren, haben darauf zu achten, dass empfindliche oder wertvolle Kleidung durch den Ausstoß von Dampf oder Ruß nicht beschmutzt werden kann. Sie müssen gegebenenfalls in geschlossenen oder überdachten Wagen Platz nehmen.



§ 11 Mitnahme von Sachen

(1) Ein Anspruch auf die Mitnahme von Sachen wie Fahrrädern in Zügen besteht nicht. Das Bahnpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen werden dürfen und wo sie unterzubringen sind.

(2) Handgepäck und sonst leicht tragbare, nicht sperrige Sachen sowie Kinderwagen und Rollstühle dürfen vorbehaltlich des Absatzes 1 bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann mitgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder verletzt werden können. Gefahrgut und sonstige gefährliche Gegenstände und Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinaus ragen, dürfen nicht mitgenommen werden.

(3) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder verletzt werden können.



§ 12 Mitnahme von Tieren

(1) Ein Anspruch auf die Mitnahme von Tieren in Zügen besteht nicht. Das Bahnpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Tiere mitgenommen werden dürfen und wo sie unterzubringen sind.

(2) Tiere dürfen nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes, der zur Aufsicht über das Tier geeignet sein muss, und nur dann mitgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder verletzt werden können. Gefährliche Tiere sind stets von der Mitnahme ausgeschlossen.

(3) Hunde dürfen vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 nur mitgenommen werden, wenn sie kurz an der Leine geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen bzw. in einem geeigneten Behälter untergebracht sind. Hunde, die die Sicherheit oder Ordnung des Fahrbetriebes oder anderer Fahrgäste gefährden können, dürfen nicht mitgenommen werden. Blindenhunde dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 stets mitgenommen werden.

(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.



§ 13 Aufbewahrung von Kinderwagen

Kinderwagen von Fahrgästen können im ........ zur kostenlosen Aufbewahrung abgegeben werden, sofern das Bahnpersonal dem zustimmt. Der Fahrgast ist verpflichtet, sonstige im Kinderwagen befindliche Sachen vor der Abgabe zu entnehmen.



§ 14 Fundsachen

Fundsachen sind unverzüglich beim Bahnpersonal abzugeben. Ein Anspruch auf Finderlohn gegen das X besteht nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.



§ 15 Schadensersatzpflicht des Fahrgastes und Aufsichtspflichtiger

(1) Das X verlangt von Fahrgästen Schadensersatz

1. für die Verunreinigung von Fahrzeugen, Bahnanlagen oder -einrichtungen in Höhe von mindestens 25,00 EUR, 2. für das Bemalen oder Beschmieren (z. B. mit Graffiti) in Höhe von mindestens 50,00 EUR, 3. für die Beschädigung von Oberflächen in Höhe von mindestens 125,00 EUR, 4. für die Entfernung von Ausrüstungsgegenständen in Höhe von mindestens 50,00 EUR, sofern der Schaden nicht ein höheres Ausmaß hat. Anderenfalls verlangt das XX Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens. Kann der Fahrgast nachweisen, dass dem XX nur ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, wird nur der geringere bzw. kein Schadensersatz verlangt.

(2) Entstehen Schäden durch Minderjährige, richtet sich die Ersatzpflicht nach §§ 276, 828 BGB. Aufsichtspflichtige Fahrgäste haften nach § 832 BGB. Für die Haftung von Minderjährigen und aufsichtspflichtigen Fahrgästen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Entstehen sonstige Schäden – insbesondere Schäden Dritter und des Bahnpersonals –, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Fahrgastes nach den gesetzlichen Vorschriften.



§ 16 Haftung des X

(1) Für Sachschäden eines Fahrgastes haftet das X nur, wenn der Schaden vom Bahnpersonal, oder von sonstigen Erfüllungsgehilfen des X grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

(2) Schäden sind dem X unverzüglich anzuzeigen, damit diese die Schadensentstehung rekonstruieren und eine etwaige Verantwortlichkeit für den Schaden feststellen kann.

(3) Im Übrigen, insbesondere für Personenschäden und das Mitverschulden eines Fahrgastes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 17 Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche gegen das XX verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sonstige Ansprüche gegen das XX verjähren mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres. § 202 Absatz 1 BGB bleibt unberührt.


§ 18 Inkrafttreten

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des X treten am TT.MM.JJJJ in Kraft.

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