Protokoll 1. Treffen (Februar 2009)

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Protokoll geführt von Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e. V.
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Aktuelle Version vom 22:05, 23. Sep. 2015

AK Feldbahn, Protokoll des Treffens vom 14. Februar 2009

Veranstaltungsort: Haus der Naturfreundejugend Wuhlheide

Teilnehmerliste: Ist auf Anfrage erhältlich.

Inhaltsverzeichnis

Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer

Die Begrüßung erfolgte durch Bernhard Schreiber von der Berliner Parkeisenbahn und durch Marcus Mandelartz vom Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven. Bernhard Schreiber erläuterte kurz den Tagesablauf und gab organisatorische Hinweise bekannt. Marcus Mandelartz stellte die Tagesordnung vor, die eine allgemeine Zustimmung fand. Daraufhin stellten sich die einzelnen Teilnehmer vor. Aufgrund der Fachkenntnisse von Marcus Mandelartz, übernahm er die Leitung des Treffens des AK Feldbahn.


Anlass des Treffens

Im Rahmen der staatlichen Deregulierungen wurden neue Gesetze und Verordnungen geschaffen, die im übertragenen Sinn auch den Bau und den Betrieb von Feldbahnen einbeziehen. Der Staat hat die Verantwortung weitgehend an den Betreiber übergeben. Die Konsequenzen dieser Veränderungen werden nun sichtbar. Probleme bei aktuellen Genehmigungsverfahren für Museumsfeldbahnen und der Unfall in Guldental zeigen dies. Eine Aktualisierung bzw. Neuauflage von früheren Regelwerken zum Bau und Betrieb von Feldbahnen durch den Gesetzgeber wird es aus heutiger Sicht aufgrund der geringen Zahl von Anwendungsfällen nicht geben.

Deshalb ist die Gründung einer Interessenvertretung/Vereinigung für Museumsfeldbahnen, Parkeisenbahnen und feldbahnspurigen Kleinbahnen (z.B. als AK Feldbahn) von großer Bedeutung. Marcus Mandelartz berichtete über das strafrechtliche Verfahren vom Unfall im Guldental, der schließlich ausschlaggebend für das aktuelle Treffen des Arbeitskreises Feldbahn war. Das strafrechtliche Verfahren ist inzwischen abgeschlossen und ein zivilrechtliches Verfahren wurde bisher nicht eingeleitet. Auf weitere Einzelheiten wird in diesem Protokoll nicht eingegangen.

Bei Schuld- und Haftungsfragen werden organisatorisches und persönliches Verschulden unterschieden. Eine Betriebsanweisung ist eine Anweisung der Organisation zur Übertragung der Schuld/Haftung von der Organisation auf die handelnden Personen. Bei der Schuldfrage ist von wesentlicher Bedeutung, ob das Vergehen fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich ist. Davon abhängig sind wiederum die Leistungen zu Schadensansprüchen gegenüber den Versicherungsträgern.


Der Betrieb der Berliner Parkeisenbahn

Der Betriebsleiter der Berliner Parkeisenbahn (BP), stellte den Betrieb der Berliner Parkeisenbahn vor. Zunächst richtete er viele Grüße von Herrn Philipp Mützel aus, der die Berliner Parkeisenbahn in vielen Rechtsfragen unterstützt, jedoch an dem Treffen nicht teilnehmen konnte.

Er stellte die rechtlichen Bedingungen für den Betrieb der Berliner Parkeisenbahn vor und begann mit den Worten: Wer eine Eisenbahn betreibt, schafft Gefährdung. Als Betriebsgrundlage für die BP ist die Bau- und Betriebsordnung für Parkbahnen (BOP) maßgebend. Diese wurde unverändert von der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen übernommen, und ist durch den Einigungsvertrag geltendes Recht in den "neuen Bundesländern“.

Darin sind die Genehmigungsverfahren, der Bau, die Fahrzeuge, der Betrieb, die Ausbildung und die Verantwortlichkeiten für Parkbahnen klar geregelt. Unterschieden wird in einen allgemeinen Teil der Ordnung und in 22 Anweisungen. Die Anweisungen regeln organisatorische und technische Details. Die BOP schützt den Betrieb vor äußeren Einwirkungen und verringert somit das Sicherheitsrisiko für den Betreiber.

Die Überwachung und die Abnahmen von Strecken und Fahrzeugen sind in Anlehnung an das Regelwerk der DB AG festgelegt. Zum Beispiel müssen Fahrzeuge alle 8 Jahre eine Hauptuntersuchung von zugelassenen Betrieben erhalten. Alle 5 Jahre muss die Verlängerung der Genehmigung beim Senat beantragt werden. Ausnahmeanträge auf Abweichungen von der BOP sind möglich.

Die Berliner Parkeisenbahn dient keinem Verkehrszweck, sie ist eine Vergnügungsbahn. Unklar ist jedoch, ob die BP als öffentliche oder nichtöffentliche Bahn einzustufen ist.

Jugendliche werden ab 11 Jahren im Betriebsdienst eingesetzt. Ab dem 12. Lebensjahr werden sie zum Beispiel als Zugführer eingesetzt. Mit 16 Jahren werden jugendliche im Rahmen von Belehrungsfahrten an das Führen von Triebfahrzeugen herangeführt. Triebfahrzeugführer müssen jedoch mindestens 18 Jahre alt sein und werden von der Landesaufsicht geprüft.

Für Museumsfeldbahnen ist die Bau- und Betriebsordnung für Parkbahnen (BOP) als Grundlage für eine Betriebsgenehmigung sicherlich nicht geeignet, da die Vorschriften sehr umfangreich sind und deren Umsetzung sehr aufwendig sind. Einige technische Regelungen der BOP sind aber durchaus auch auf Museumsfeldbahnen übertragbar bzw. als Stand der (Feldbahn)-Technik anzuwenden.

Genehmigungen für den Bau- und Betrieb von Museumsfeldbahnen

Marcus Mandelartz stellte vorhandene Gesetze und Regelwerke im Bezug auf den Bau und den Betrieb von Museumsfeldbahnen vor. Grundsätzlich gilt in Deutschland: was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt; für manches hat der Staat einen Erlaubnisvorbehalt gesetzt.

Warum eine Genehmigungspflicht für Feld- oder Parkbahnen: Der Staat bzw. die Genehmigungsbehörden schützen Mitarbeiter, Besucher und unbeteiligte Dritte (z. B. Nachbarschaft) sowie die Umwelt. Die aktuelle Genehmigungssituation für den Betrieb von Museumsfeldbahnen und feldbahnspurigen Kleinbahnen sind sehr vielseitig. Beginnend von keiner Genehmigung oder mündlichen Zusagen bis hin zur BOP oder auch nach Eisenbahnbetriebsordnung (EBO). Auch Umwidmungen ehemaliger Gewerbebetriebe zu einer Museumsfeldbahn existieren. Die Errichtung der Gebäude und auch die fest verlegten Gleisanlagen sind gemäß den Länderbauordnungen genehmigungspflichtig. Temporär verlegte Gleise werden in der Regel geduldet.

Für den Betrieb von Bahnen mit 600 mm Spurweite gibt es nur in Baden-Württemberg eine gesetzliche Regelung. Im "Landesseilbahngesetz" aus dem Jahr 2003 ist der Bau und Betrieb für "Vergnügungsbahnen" gesetzlich geregelt. Darin ist u. A. festgelegt:

Landesseilbahngesetz Baden-Württemberg § 21 Genehmigung von Vergnügungsbahnen (1) Bau und Betrieb von Vergnügungsbahnen bedürfen einer Genehmigung § 22 Untersuchungspflicht für Vergnügungsbahnen (1) Vor erstmaliger Inbetriebnahme von Sachverständigen (2) Jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. § 23 Eröffnung des Betriebes von Vergnügungsbahnen (1) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde - Eine für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person ist zu benennen - ausreichend versichert sein § 24 Aufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen und vom Betrieb ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen (2) zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (3) kann die Vorlage von Gutachten verlangen § 25 Zuständige Behörde (2) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind für Vergnügungsbahnen die unteren Verwaltungsbehörden (i.d.R. für Baurechtszuständigkeiten) (3) das Regierungspräsidium ist Fachaufsichtsbehörde. § 26 Rechtsverordnung (1) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen:

- Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Vergnügungsbahnen - Voraussetzungen zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers - Prüfung der Fachkunde des Antragstellers

Diese Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor.

In den Länderbauordnungen sind die Errichtung und die Prüfungen von fliegenden Bauten geregelt.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Darunter fallen im Wesentlichen Schaustellerbahnen. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort (z. B. in Freizeitparks) betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

Eine Abnahme ist der Vergleich des Ist-Zustands mit einem Soll-Zustand. Der Soll-Zustand ist bei Feldbahnen nicht exakt definiert, daher kommt es bei Abnahmen von Fachfremden (z.B. TÜV) manchmal zu skurrilen Forderungen, die meist aus der Erfahrungswelt des Prüfers (Kfz, Maschinen, Fahrgeschäfte etc.) entspringen.

Carsten Recht stellte den Teilnehmern ein Schreiben des Niedersächsischen Wirtschaftsministerium zu diesem Thema zur Verfügung. (Siehe Anlage 1) Für Schausteller- und Zirkusunternehmen gibt es verschiedene Regelwerke (z.B. Normen und Unfallverhütungsvorschriften). Bei diesem Regelwerk wird von undisziplinierten Besuchern ausgegangen (Stichwort: drängeln). Der Bereich, in dem sich die Besucher aufhalten, ist vom Fahrbereich von Bahnen mit festen Absperrungen abzutrennen. Ein Vergleich mit museal genutzten Fahrzeugen im Betrieb ist deshalb in der Regel nicht angebracht. Das Schutzziel ist die Sicherheit der Besucher.

Im Rahmen der Deregulierung von Gesetzen wurde die Betriebssicherheitsverordnung geschaffen, die seit dem Jahr 2002 vorliegt. Diese dient dem Schutz der Mitarbeiter und Beschäftigten. (Siehe Anlage 2: Unternehmerverantwortung -TÜV-Info


Betriebssicherheitsverordnung

§1 Anwendungsbereich

Gem. (1) gilt die Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

§ 2 Begriffsbestimmungen Gem. (1) sind Arbeitsmittel: Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung Gem. (1) Der Arbeitgeber hat bei einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) notwendige Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

§ 9 Unterrichtung und Unterweisung Gem. (1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den betreffenden Gefahren soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Deshalb ist die Initiative für eine Analyse/Beurteilung für Museumsfeldbahnen wichtig. Daraus werden Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren im Betrieb aufgezeigt, die in einer Betriebsanweisung beschrieben werden. Marcus Mandelartz hat eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung für die Museumsfeldbahn im Guldental aufgestellt. Diese könnte in den wesentlichen Teilen für eine Muster-Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. (Siehe Anlage 3: Gefährdungsbeurteilung; Auszug) Aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Betreiber dann Betriebsanweisungen entwickeln. Für bei Feldbahnen häufig vorkommende Anlagen und Verfahrensweisen könnten Muster entwickelt werden. (Siehe Anlage 4: Betriebsanweisung -Beispiel Moorbahn)

Udo Przygoda wies darauf hin, dass die geplante Muster-Betriebsanweisung jedoch keine Sammlung aller existierenden Genehmigungsauflagen sein darf. Jede Genehmigung und deren Auflagen haben einen individuellen Umfang. Die Muster-Betriebsanweisung soll nur ein Minimum von Anweisungen zum Betrieb von Museumsfeldbahnen enthalten. Beispiel einer Betriebsgenehmigung nach Bauordnung

Udo Przygoda vom Frankfurter Feldbahnmuseum stellte die Vorgehensweise und den Inhalt/Auflagen der zurzeit noch gültigen Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 2001 vor. Die Betriebsgenehmigung gilt immer nur für 8 Jahre und die Verlängerung muss im Jahr 2009 wieder beantragt werden. Im Jahr 2001 fand die Betriebssicherheitsverordnung (Gefährdungsbeurteilung/Betriebsanweisung) noch keine Anwendung. Die AK-Feldbahn_Protokoll_2009_02_14_Stand_2009_03_16.doc Seite 5 von 8 Betriebsanweisung wurde daher ohne (dokumentierte) Gefährdungsbeurteilung erstellt. (Siehe Anlage 5: Betriebsanweisung)

Die Auflagen der Betriebsgenehmigung sind sehr konkret, aber ohne wesentlichen Aufwand umsetzbar. (Siehe Anlage 6: Auflagen Betriebsgenehmigung) In Hessen ist diese Vorgehensweise inzwischen Standard. Es wird die im Planfeststellungsrecht vorgegebene Verfahrensweise angewendet. Dies geht erheblich über den Umfang eines Bauantrags/Baugenehmigung heraus. Welche Rechtsgrundlage in Hessen angewendet wird, konnte beim Treffen nicht weiter erörtert werden. In wesentlichen Teilen entspricht die Betriebsgenehmigung im Frankfurter Feldbahnmuseum jedoch dem Landesseilbahngesetz von Baden-Württemberg aus dem Jahr 2003. Einzige Ausnahme ist, dass die wiederkehrenden Prüfungen der Museumsanlage im FFM alle 6 Jahre erfolgen und nicht jährlich. Marcus Mandelartz stellte fest, dass eine Genehmigung zur Beförderung von Personen bei Vergnügungsfahrten in der Regel nicht erforderlich ist. Die Genehmigung bietet jedoch nicht nur eine Sicherheit für den Aufbau, sondern auch den Betrieb einer Museumsfeldbahn. Eine Befristung der Betriebsgenehmigung ist jedoch kritisch zu sehen, weil es auf Dauer keinen Bestandsschutz bietet. Eine Baugenehmigung zum Bau einer Museumsfeldbahn ist generell vorbehaltlich der Rechte Dritter maßgebend, zum Beispiel im Bezug auf Störungen infolge des Feldbahnbetriebes.

Negative Beispiele über Einstellungen von Museumsfeldbahnen nach deren Betriebsaufnahme (in der Regel private Feldbahnen ohne Genehmigung) werden an dieser Stelle nicht aufgeführt.


Berufsgenossenschaft

Die Mitgliedschaft in einer BG ist auch für Beschäftigte von Museumsfeldbahnen/Vereinen erforderlich. Dies wird zukünftig entfallen. Denn ab 2010 wird die Bundesversicherungsanstalt diese Leistungen abdecken. Der Stundennachweis soll dann entfallen.


Verband Deutscher Museums- und Touristikbahnen (VDMT)

Günther Steinhauer, stellvertretender Vorsitzender des VDMT und Mitarbeiter der Selfkantbahn, stellte den VDMT vor. Der Verband wurde 1993 gegründet und hat zurzeit ca. 90 Mitglieder. Die Mitglieder sind überwiegend Betreiber von Museums- oder Touristikbahnen und in ihrer Mehrzahl als eingetragene Vereine organisiert. Der Vorstand des VDMT besteht aus 4 Personen und wird alle 3 Jahre gewählt.

Ziel des Verbandes ist es, seine Mitglieder in allen Belangen zu unterstützen und ihre Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber der öffentlichen Verwaltung - in erster Linie den Aufsichtsbehörden - zu wahren.

Bedingt durch ständig neue rechtliche Anforderungen an die Eisenbahnen, die zum großen Teil auf Vorgaben der Europäischen Union zurückzuführen sind, hat die Bearbeitung dieses Bereiches durch den Verband in den letzten Jahren stark zugenommen. Als Interessenvertretung der Museums- und Touristikbahnen wird der VDMT bei der Anhörung zu Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene herangezogen. Er kooperiert dabei eng mit dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV).

Auf der Homepage des VDMT stellt er seinen Mitgliedern eine umfangreiche Sammlung von technischen Unterlagen zum historischen Eisenbahnbetrieb zur Verfügung. Diese Sammlung wird ständig ausgebaut.

Der VDMT ist Mitglied des europäischen Museumsbahnverbandes FEDECRAIL - Föderation der Europäischen Museums- und Touristikbahnen.

Günther Steinhauer bietet dem AK Feldbahn eine Mitgliedschaft im VDMT an. Der Beitrag betrug zuletzt 300 EUR im Jahr. (Siehe Anlage 7: VDMT, Aufgaben und Ziele des Verbandes)


Versicherungsschutz für Museumsfeldbahnen

Paul-Joachim Rodatz von der Firma PJR-Versicherungen Hamburg ist Mitglied beim Verein Verkehrsamateure und Museumsbahn e.V. (VVM). Er ist Ansprechpartner für alle aufkommenden Versicherungsfragen rund um den Eisenbahnbetrieb (Feldbahnen, Museumsbahnen, EVU und EIU) und ist gern bereit den nötigen Versicherungsschutz für diese Bahnen zu vermitteln. Es bestehen mit mehreren Versicherungsgesellschaften entsprechende Rahmenverträge, die den benötigten Versicherungsschutz für Bahnen günstig anbieten und den nötigen Deckungsschutz bieten. Dieser Versicherungsschutz ist vom Gesetzgeber gefordert, weiterhin deckt er auch sogenannte Zusatzrisiken seitens der Bahnen ab, wie zum Beispiel finanzielle Risiken. Der gebotene Versicherungsschutz deckt sowohl die Personenbeförderung als auch den Güterverkehr ab. Hinzu kommt noch die gesetzlich vorgeschriebene Halterhaftpflichtversicherung, die ebenfalls nicht unbedeutend ist. Erfahrungsgemäß sind die hier insbesondere angesprochenen Feldbahnen nur mit Deckungssummen von Euro 2,0 Mio. oder 3,0 Mio. pauschal gegen Personen- und Sachschäden versichert. Diese Deckungssumme steht maximal zwei Mal im Jahr zur Verfügung. Die Erfahrung hat aber gezeigt dass dieser Versicherungsschutz, vergleichbar mit Fahrgeschäften auf Jahrmärkten, in seiner Gesamtheit nicht unbedingt ausreichend ist. Vielmehr sollte auch für Feldbahnen eine Deckungssumme von Euro 10,225 Mio. gewählt werden. Diese Versicherungssumme entspricht der gesetzlichen Versicherungssumme von EVU/EIU. Aber, das muss auch gesagt werden, der Gesetzgeber hat diese Summen für Feldbahnen ausdrücklich nicht vorgeschrieben, im Gegensatz zu den EVU/EIU. Siehe hierzu auch die Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung in der Fassung vom 01.07.2002.

Neben dieser, unbedingt als „Muss“ anzusehenden Haftpflichtversicherung werden natürlich auch noch andere eisenbahn-/feldbahnspezifische Versicherungen angeboten. So ist es sicherlich unerlässlich, die eventuell vorhandenen Gebäude (Bahnhöfe, Lokschuppen, Ersatzteillager usw.) abzudecken. Dies erfolgt in der Regel gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm- und Hagel- sowie Blitzschäden. Der darin gelagerte Inhalt (Ersatzteile, Werkzeuge, Mobiliar usw.) wird dagegen über eine entsprechende Inhaltsversicherung versichert. Des Weiteren können die einzelnen Fahrzeuge wie Loks und Wagen mit einer Maschinen-Kasko-Versicherung oder über eine Landkaskoversicherung geschützt werden. Hier sollte aber abgewogen werden, welche Fahrzeuge jeweils versichert werden sollen. Dies muss im Einzelfall bei einem persönlichen Gespräch erörtert werden, wobei Joachim Rodatz nach vorheriger telefonischer Terminabsprache auch persönlich erscheinen wird. Paul-Joachim Rodatz arbeitet mit der Kooperationsfirma H. Rodatz & Co GmbH eng zusammen, wobei die Firma H. Rodatz & Co GmbH als Assekuradeur (also als „verlängerter Arm“ der Versicherungs-Gesellschaften) arbeitet. Die Firma PJR-Versicherungen ist zu erreichen unter der Adresse Wolsteinkamp 47, D-22607 Hamburg, Tel. 040/870 079 52 und Fax 040/870 079 53. Die E-Mail-Adresse lautet info@pjrrodatz.de.


Gründung einer Interessenvertretung (z.B. AK Feldbahn)

Die Mehrzahl der Teilnehmer am Gründungstreffen in Berlin stimmte einer Interessenvertretung/Vereinigung zu, die sich zukünftig regelmäßig (1 bis 2mal im Jahr) treffen wird. Die Aufgabe der Organisation sollten Genehmigungsrecht, Sicherheitsangelegenheiten und technische Regelungen für Museumsfeldbahnen, Parkeisenbahnen sowie feldbahnspurigen Kleinbahnen umfassen. Zur Aufgabe der Organisation könnte die Erstellung folgender Regelungen gehören:

1. Leitfaden zum Bau- und Betrieb von Feldbahnen

2. Technische Regeln Feldbahnen

3. Muster-Gefährdungsbeurteilung

4. Muster-Betriebsordnung

Konkret geplant ist die Erstellung einer Muster-Betriebsanweisung auf der Grundlage einer ebenfalls zu erstellenden Muster-Gefährdungsbeurteilung gem. Betriebssicherheitsverordnung. Dazu steht eine bereits vorhanden Vorlage von Marcus Mandelartz zur Verfügung.

Als Kommunikationsplattform könnte das Feldbahnforum www.kipplore.de ( =http://feldbahn.forumieren.com/ ) zur Verfügung stehen. Es wurde angeregt, dass nur Mitglieder des AK Feldbahn einen Zugriff auf entsprechend geschützte Seiten haben. Eine weitere Domain stünde mit www.feldbahntreffen.org (inzwischen geändert: www.ak-feldbahn.de) zur Verfügung.

Im nächsten Schritt wird Marcus Mandelartz eine Anfrage zur Gründung einer Interessenvertretung per E-Mail starten um Vorschläge und Meinungen zu erfragen. Damit sollen auch noch weitere Mitglieder gewonnen werden. Je nach Mitgliederanzahl, sollte ein Jahresbeitrag zwischen 30,- und 50,- EUR liegen. (siehe Anlagen: Themenliste "Bau, Betrieb und Sicherheit bei Feldbahnen", Beitrittserklärung, Satzung, Beitragsordnung)


Technische Parameter im Gleisbau und Spurführung

Zum Thema Technische Regelungen und Sicherheit gab Marcus Mandelartz einen kurzen Einblick auf die Abhängigkeiten von Gleislagen und Spuren. Ein Mangel in diesem Zusammenhang ist ein häufiger Grund für Entgleisungen und kann ein Sicherheitsrisiko darstellen. Es wird Aufgabe des Arbeitskreises sein, Fakten dazu zusammenzustellen.


Jugendliche im Fahrbetrieb

Die Diskussion um das Thema Jugendliche im Fahrbetrieb bei Museumsfeldbahnen wurde von Udo Przygoda angeregt. Die Einbeziehung von Jugendlichen im Fahrbetrieb sind eine wesentliche Voraussetzung für die Jugendförderung bzw. Begeisterung für den musealen Feldbahnbetrieb und somit eine wichtige Grundlage für den zukünftigen Fortbestand von Parkeisenbahnen und Museumsfeldbahnen.

Gemäß der Berufsgenossenschaft Bahnen muss ein Triebfahrzeugführer mindestens 18 Jahre alt sein.

In der Praxis der Museumsfeldbahnen wird dies recht unterschiedlich angewendet. Zum Beispiel:

- bis 16 Jahre in Begleitung und Verantwortung eines Erwachsenen im Betriebsdienst, mit Zustimmung des Betriebsleiters

- 16 bis 18 Jahre selbstständiges Fahren, mit der Einschränkung keine Personenbeförderung

- Ab 18 Jahre mit entsprechender Qualifikation/Eignung ohne Einschränkungen gem. BG Bahnen

Der Besitz einer Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr (Führerschein) wurde von einigen Teilnehmern empfohlen.


Termin nächstes Treffen

Das nächste Treffen wird voraussichtlich im Herbst 2009 stattfinden. Der Veranstaltungsort wird in Abhängigkeit der Mehrzahl der Teilnehmer des AK Feldbahn festgelegt.

Protokoll geführt von Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e. V.

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