Protokoll 11. Treffen (Februar 2014)

Aus AKFP

Version vom 20:31, 24. Sep. 2015 bei Admin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Datum und Veranstaltungsort

  • 15.02.2014
  • Frankfurter Feldbahnmuseum e.V.

Teilnehmerliste

Ist auf Anfrage erhältlich.


Protokoll des 10. Treffens

Zum Protokoll des 10. Treffens in Oekoven gab es keine Anmerkungen/Einwände.


Organisatorisches

Der Kassenstand des AKFP ist leicht im Plus. Der aktuelle Beitrag von 50,- EUR pro Organisation bedarf zur Zeit keiner Anpassung.


Technische Regeln Feldbahn/Parkbahn (TRFP)

Es ist geplant, das französische Regelwerke für Museumsbahnen „Service Technique des Remontées Mécaniques et des Transports Guidé“ ins Deutsche zu übersetzen. Jean-Pierre Vanhaecke hat sich zu einer Übersetzung bereit erklärt, wenn kein Zeitdruck besteht. Postnote-Meeting: Es gibt keine Alternative hierzu, so dass eine Doppelung der Arbeit nicht erwartet wird.


Muster-Gefährdungsbeurteilung Museumsfeldbahnbetrieb

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und einer daraus abgeleiteten Betriebsanweisung ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung ein vorgeschriebenes Verfahren und die Betriebsanweisung muss den Mitarbeitern vor Arbeitsbeginn zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand hat gemäß Organisationsrecht eine Unternehmerpflicht und ist somit einem Arbeitgeber/Betreiber gleich zu setzen. Vereinsmitglieder/Mitarbeiter sind Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitssicherheit und müssen regelmäßig unterwiesen werden, längstens einmal jährlich. Die Form der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung sind nicht vorgeschrieben. Marcus Mandelartz hat eine Vorlage mit einer mathematischen Ermittlung der Risikoeinschätzung erstellt und Udo Przygoda hat diese mit Inhalten aus den Gefährdungsbeurteilungen vom Feldbahnmuseum Guldental und der Eichenberger Waldbahn gefüllt. Markus Mandelartz stellte die Funktionsweise der Excel-Datei anhand einiger Beispiele vor. Die vorgestellte Form der Muster-Gefährdungsbeurteilung fand allgemeine Zustimmung. Weitere Gefährdungen und Gefahrenreduzierungen sollen von den AKFP-Mitarbeitern ergänzt werden. Hinweis: Die Mustergefährdungsbeurteilung des AKFP ist lediglich eine Beispielsammlung. Jeder Betreiber einer Museumsfeldbahn/Parkbahn muss eigene Gefährdungen ermitteln und eigene Abhilfemaßnahmen zur Gefahrenreduzierung festlegen. Für nicht sachkundige Betreiber, oder bei Unklarheit der Sachlage, kann zur Unterstützung die Prüfung einer Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) empfohlen werden. Gefährliche Anlagen (z.B. Dampfkessel) sind Überwachungsbedürftig und müssen von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) regelmäßig geprüft werden.


Marcus Mandelartz berichtete aus Oekoven von der Methode mit Arbeitszetteln „Freundliche Bitte um Mitarbeit“ in denen auch Erforderlicher Arbeitsschutz vorgeschrieben wird (Muster als Anlage anbei).

AKFP-Merkblätter

Zum Thema Jugendarbeit wurde ein erstes AKFP-Merkblatt erstellt (siehe Anlage 1). Darin wurden die Beiträge zu diesem Thema aus den Protokollen der letzten AKFP-Treffen zusammengefasst und sollen zukünftig mit den darauf folgenden Protokollen aktualisiert werden. Somit wird gewährleistet, dass immer der aktuelle Stand der Themen fortgeschrieben wird.

AKFP-Technische Musterlösungen

Neubau Brigade-Unterwagen/Drehgestell

Marcus Mandelartz stellte Zeichnungen von einem Unterwagen/Drehgestell vor, welche er in Anlehnung an Brigade-Unterwagen neuerer Bauart im Auftrag erstellt hat. Er wies darauf hin, dass die Zeichnungen aus einfachen Fertigungsgründen als reine Schweißkonstruktion konzipiert sind, um Kosten zu sparen. Aus diesem Grund wurden auch Anstelle von Gleitlagern Rollenlager gewählt. Die gefederten Puffer können mit Balancier und Mittelbolzen (Bauart WEM) ausgerüstet werden. Die Handbremse wurde gemäß Vorbild gewählt. Marcus Mandelartz wird die Zeichnungen als pdf-Datei zur Verfügung stellen. Aus dem Archiv des FFM steht eine Originalzeichnung zum Vergleich zur Verfügung. Die Hauptabmessungen sollten übereinstimmen. Auf der Grundlage der Originalzeichnung und einem vorh. Drehgestell wurde eine Teileliste erstellt. Diese soll nun mit Angaben zur Beschaffung einzelner Bauteile ergänzt werden. Bei der Waldeisenbahn Muskau liegen Erfahrungen zu Beschaffung und Neubauten von Drehgestellen vor. Diese Erfahrungen sollen mit Sven Schlenkrich und Heiko Lischnok ausgetauscht werden.


Jugendarbeit

Altersgrenzen

Der Einstieg von Jugendlichen/Minderjährigen sollte bei Museumsfeldbahnen und Parkbahnen mit 10 bis 12 Jahren ermöglicht werden. Zu einem späteren Alter hat sich das Interesse Jugendlicher bereits in einem anderen Hobby entwickelt. Bei einem frühzeitigen Einstieg sind die eingeschränkten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Keine Arbeiten mit gefährlichen Maschinen und Materialien. Helfende Tätigkeiten sollen zu einer allmählichen Entwicklung zum selbsttätigen Arbeiten beitragen. Die VBG-Bahnen empfiehlt in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2011 mit dem Titel "[www.ak-feldbahn.de/downloads11/AKFP_Eine-Frage-der-Reife.pdf Eine Frage der Reife]": eine ehrenamtliche Betätigung soll frühestens ab dem 10. Lebensjahr zugelassen werden. Maschinen und Geräte mit Gefährdungspotenzial dürfen Jugendlichen nicht vor dem 15. Lebensjahr übertragen werden (siehe auch BGR 500). Zudem dürfen sie nur unter Aufsicht eines volljährigen Mitarbeiters tätig werden.

Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Bei der Neuaufnahme von Jugendlichen als aktive Mitarbeiter bei Museumsfeldbahnen und Parkbahnen muss die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigter eingeholt werden. In einem Schreiben an die Eltern muss auf mögliche Gefahren hingewiesen werden (siehe AKFP-Merkblatt Jugendarbeit). Philipp Mützel von der Berliner Parkeisenbahn sollte um Unterstützung zur Verfassung eines Jugend-/Elternschreibens gebeten werden, mit dem Ziel einer bestmöglichen Formulierung zur Haftungsbeschränkung.

Gesetze

Beschäftigung von Kindern- u. Jugendlichen: hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht der gesetzliche Jugendschutz.

Grundsatz

In Deutschland besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

Ausnahmen

Für Schüler, die in den Ferien arbeiten, gelten das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. die Kinderarbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Kinder (unter 15 Jahren) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre) werden gesetzlich Kindern gleichgestellt, d. h. auch für sie gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.Ausnahmeregelungen ermöglichen jedoch eine Beschäftigung: So dürfen Schüler ab 15 Jahren höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden und zwar nur während der Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die 4 Wochen können am Stück oder verteilt über die Ferien des ganzen Kalenderjahres abgeleistet werden.

Jugendfeuerwehr und THW-Jugend

In den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt (ab 12 Jahren in Bayern) aber nicht unter 10 Jahren. Die sogenannten Bambini-Feuerwehren (ab 6 bzw. 8 Jahren) sind nicht Teil der offiziellen Jugendfeuerwehr. Übernahme in den aktiven Dienst erfolgt ab 18 Jahren. In Rheinland-Pfalz und Niedersachsen schon ab 16 Jahren.

Besondere Schutzbedürftigkeit

Für die Beschäftigung von Schülern (ab 15 Jahren und unter 18 Jahren) im Rahmen eines Ferienjobs gelten die §§ 8-31 JArbSchG. Dies bedeutet u. a.:

  • Sie dürfen keiner Gefährdung ausgesetzt werden.
  • Es gilt ein Verbot für den Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. giftige, krebserregende, hochentzündliche, explosionsgefährliche Stoffe) und mit biologischen Arbeitsstoffen ebenso wie für Arbeitsplätze, an denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlung oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Verboten sind deshalb z. B. Arbeiten in Kühl- und Nassräumen von Brauereien oder Schlachthäusern sowie Arbeiten, bei denen krebserzeugende Holzstäube oder Dieselmotoremissionen einwirken können.
  • Die Tätigkeiten müssen dem Leistungsvermögen entsprechen.
  • Die maximale Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 5 Tage bzw. 40 Stunden pro Woche, pro Tag grundsätzlich nicht mehr als 8 Arbeitsstunden oder 10 Schichtstunden (Arbeitszeit plus Pausenzeit).
  • Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit beträgt die vorgeschriebene Pausendauer 30 Minuten, bei über 6 Stunden sind es 60 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern, nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Pause eingelegt werden.
  • Zwischen 20 und 6 Uhr gilt ebenso Beschäftigungsverbot wie an Wochenenden und Feiertagen. Ausnahmen gelten z. B. in Krankenhäusern, Gaststätten, Bäckereien, im Gartenbau, in landwirtschaftlichen Betrieben, wo betriebsbedingt andere Arbeitszeiten gelten (s. §§ 16-18 JArbSchG).
  • Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit sind nicht zulässig.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 15.000 EUR oder als Straftaten verfolgt werden (§§ 58, 59 JArbSchG). Die Einhaltung des JArbSchG bzw. der Kinderarbeitsschutzverordnung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht.

Basisschulung für Jugendgruppenleiter

Die Jugendleitercard (einheitlicher Qualitätsstandard) kann über die Kreis- und Stadtjugendringe erworben werden. Hier werden auch die Schulungen durchgeführt. Wichtig ist, dass Mann oder Frau Mitglied in einem anerkannten Jugendverband ist (z.B. St. Georgs Pfadfinder, KJG, Sportjugend etc.). Die Feldbahnjugend ist es leider noch nicht. Deshalb bitte direkt beim zuständigen Jugendring nachfragen ob eine Teilnahme und der Erwerb der JULEICA möglich sind. Es gelten unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. Mehr zum Thema unter http://www.juleica.de/ .

Schutz der Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen durch Betreuer

Die Berliner Parkeisenbahn verlangt von jedem ihrer Jugendbetreuern ein erweitertes amtliches Führungszeugnis.

Sonstiges

DIN-Normen Feldbahnen

Trotz mehrerer Versuche war es bisher nicht möglich alte DIN-Normen von Feldbahnmaterial zu beschaffen. Auch ein Erwerb über den Beuth-Verlag ist anscheinend nicht mehr möglich. Deshalb sollen weitere mögliche Quellen angesprochen werden. Zum Beispiel das Deutsche Technische Museum in Berlin durch Andreas Scholz.

Feldbahn-Handbuch

Marcus Mandelartz schlägt die Erstellung und den Druck eines Feldbahn-Handbuches vor, in dem Musterbeispiele etc. veröffentlicht werden sollen.

Versicherung für Vorstände

Für Vorstände besteht die Möglichkeit einer Versicherung gegen Organisationsverschulden.


Nächste Treffen

Das 12. Treffen wird am 15.11.2014 beim 500mm-Feldbahnprojekt e.V. FEZ Wuhlheide in Berlin stattfinden.

Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e. V.

Navigation

Persönliche Werkzeuge