Protokoll 2. Treffen (November 2009)

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AK Feldbahn, Protokoll des Treffens vom 21. November 2009 Veranstaltungsort: Institut für Schienenfahrzeuge und Fördertechnik in Aachen Teilnehmerliste: Ist auf Anfrage erhältlich.


Inhaltsverzeichnis

Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer

Die Begrüßung erfolgte durch Marcus Mandelartz vom Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven. Marcus Mandelartz stellte die Tagesordnung vor, die eine allgemeine Zustimmung fand. Daraufhin stellten sich die einzelnen Teilnehmer vor.

Gründung des Arbeitskreises

Einleitend erläuterte Marcus Mandelartz die Ziele und die Möglichkeiten zur Gründung eines Vereines. Ein harter Kern sollte sich mit der Arbeit des Arbeitskreises beschäftigen und das Ergebnis einer breiten Mehrheit zur Verfügung stellen. Der Verein sollte anstreben, möglichst viele Mitglieder zu gewinnen.

Eine enge Zusammenarbeit und die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Touristikbahnen VDMT sollte die Bedeutung des Arbeitskreises hervorheben. Somit wäre eine wesentliche Ausgabe der Beitrag beim VDMT in Höhe von 300,- EUR im Jahr. Da zur Zeit neun Zusagen für eine Beteiligung am Arbeitskreis vorliegen, schlägt Marcus Mandelartz einen Beitrag in Höhe von 50,- EUR im Jahr vor. Bei entsprechender Veränderung der Mitgliederzahl kann der Beitrag in den nächsten Jahren angepasst werden.

Da in einem eingetragenen Verein der Vorstand für Verbindlichkeiten des Vereins haften kann, bei einem nicht eingetragenen Verein jedoch alle Vereinsmitglieder ist die Gründung eines eingetragenen Vereins „AG Feldbahn Parkbahn“ zunächst nicht geplant. Die „AG Feldbahn Parkbahn“ wird vielmehr die Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins haben.


Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt ist immer nur ein Vertreter eines Mitgliedes (ein Beitrag, eine Stimme) Es wurde einstimmig beschlossen, dass eine Abstimmung durch Handzeichen ausreichend ist, eine schriftliche Abstimmung ist nicht erforderlich. Neun Gründungsmitglieder waren anwesend und stimmberechtigt:

  • Heiko Folge, 500mm Feldbahnprojekt Berlin e.V.
  • Michael Franze, Feld - und Kleinbahnfreunde Saalekreis e.V.
  • Dirk Henschke, Berliner Parkeisenbahn gGmbH
  • Ernst Heumann, Dampf-Kleinbahn Mühlenstroth e.V.
  • Siegfried Otto, Historische Feldbahn Dresden e.V.
  • Erik Lachmann, Feldbahnfreunde Schermbeck-Gahlen e.V.
  • Marcus Mandelartz, Feldbahnmuseum Oekoven e.V.
  • Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e.V.
  • Andreas Scholz, Stumpfwaldbahn Ramsen e.V.

Name des Vereines

Der Name des Vereines wurde einstimmig festgelegt: AK Feldbahn-Parkbahn (Abkürzung AKFP).

Satzung

Der Entwurf der Satzung von Marcus Mandelartz wurde gemeinsam intensiv geprüft und überarbeitet. Die überarbeitete Fassung der Satzung ist als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt. Dieser überarbeiteten Satzung wurde einstimmig zugestimmt.

Vorstand

Gewählt wurden sodann:

  • Vorsitzender

Als Vorsitzender wurde Marcus Mandelartz vorgeschlagen und einstimmig gewählt.

  • Stellvertreter

Als Stellvertreter wurde Udo Przygoda vorgeschlagen und einstimmig gewählt.

Beitragsordnung

Der Entwurf der Beitragsordnung von Marcus Mandelartz wurde einstimmig angenommen, siehe Anlage 2.

Kassenprüfer

Zum Kassenprüfer wurde Ernst Heumann einstimmig gewählt.

VDMT-Mitgliedschaft

Die Vorteile einer Mitgliedschaft im VDMT wurden von Marcus Mandelartz nochmals vorgestellt:

  • Zugang durch die Teilnahmemöglichkeit an den halbjährlich stattfindenden Museumsbahntagungen zu Themen wie Technik und Marketing
  • Der VDMT erhält als registrierte Organisation automatisch neue Gesetze und Regelwerke im Entwurf (Gelbdruck) zur Kommentierung.
  • Schnittstelle zu internationalen Verbänden
  • Der AKFP wird im Referat "Feldbahn" im VDMT aktiv mitarbeiten
  • Zugang zu technischen Unterlagen auf der VTMT-Webseite (geschützter Bereich).

Da die Mitgliedschaft im VDMT von Marcus Mandelartz bereits im Vorfeld vollzogen wurde, erfolgte eine nachträgliche formale Zustimmung, einstimmig.

Fachthemen 1

Kategorisierung von Feldbahnen; zutreffende Rechtsverordnungen Phillip Mützel von der Berliner Parkeisenbahn ist Volljurist und unterstützt die Berliner Parkeisenbahn auch als aktives Mitglied. Zunächst ist zu klären, ob der Betrieb einer Museumsfeldbahn oder einer Parkeisenbahn eine Eisenbahn im Rechtssinne ist, oder nicht. Die rechtliche Definition für den Begriff einer Eisenbahn stammt aus dem Jahr 1879 und ist noch heute gültig. Zitat:

„Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Strecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte dem Transport großer Gewichtsmassen bzw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (wie Dampf, Elektrizität, tierischer, menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere, der Transportgefäße und deren Ladung usw.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach dem Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“

Wenn der Betrieb einer Museumsfeldbahn oder einer Parkeisenbahn dem Eisenbahnbegriff entspricht, ist das Eisenbahnrecht maßgeblich. Liste der maßgeblichen Gesetze und Regelwerke für das Eisenbahnrecht:

Gliederung der Schienenbahnen im deutschen Rechstssystem.

Wenn der Betrieb einer Museumsfeldbahn oder einer Parkeisenbahn nicht dem Rechtsbegriff der Eisenbahn entspricht, ist nur das Baurecht maßgeblich. Liste der maßgeblichen Gesetze und Regelwerke für das Baurecht:

Museumsfeldbahnen und Parkeisenbahnen sind Bahnen besonderer Bauart und dafür gibt es keine Definition. Sind keine Verwaltungsvorschriften vorhanden, suchen die Genehmigungsbehörden gerne nach vergleichbaren Vorschriften, so z. B. die Bau- und Betriebsordnung für Parkbahnen BOP.

Im Vordergrund der Regelwerke stehen die hauptsächlich folgende Schutzziele:

  • Mitarbeiter (einschl. minderjährige Mitarbeiter)
  • Fahrgäste
  • Dritte
  • Umwelt

In Sachsen und Baden-Württemberg gibt das Landesseilbahngesetz für Stand- und Drahtseilbahnen. Darin sind Schienenbahnen (dazu zählen auch die Museumsfeldbahnen) als Vergnügungsbahnen definiert. Charakteristisch ist das fehlende Transportbedürfnis von A nach B. Vergnügungsbahnen fahren in der Regel im Kreis oder von A nach A. Der Begriff Vergnügungsbahnen oder Fahrgeschäfte ist ein bundesweiter Begriff, der in den einzelnen Länderbauordnungen auch unter "Fliegende Bauten" geregelt wird. Hinweis: Fahrgeschäfte sind als "Fliegende Bauten" auch genehmigungspflichtig! Die Errichtung baulicher Anlagen (Lokschuppen, Gleisanlagen etc.) sind mit dem Boden verbundene Bauprodukte und damit zumindest baurechtlich immer genehmigungspflichtig.

Bahnbetriebswege sind nicht entwidmete Bahnanlagen und sind für die Nutzung durch Museumsfeldbahnen nicht empfehlenswert, da die Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ESBO nach wie vor gültig ist. Siehe Beispiel der 600mm-Kleinbahn Bad Orb oder Malente. Für alle Schmalspurbahnen -unabhängig von der Spurweite- ist die ESBO gültig.

Parkbahnen und Parkeisenbahnen

Die Parkbahnen, ehemalige Pionierbahnen, dienen auch der Kinder- und Jugendschulung und haben einen eisenbahntypischer Charakter "in Klein". Deshalb sind für Parkbahnen in der Regel die Bau- und Betriebsordnung für Parkbahnen BOP maßgeblich. Feldbahnmuseen Die Museumsfeldbahnen haben nicht den Charakter einer Eisenbahn. Hier ist die Beförderung von Museumsbesuchern eine Zusatzleistung zur Erhöhung der Attraktivität als Freizeiterlebnis. Da es keine Verwaltungsvorschriften für Museumsfeldbahnen gibt, herrschen einige Unklarheiten und die Behörden genehmigen oft nach unterschiedlichen Kriterien und auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Torfbahnen mit Personenbeförderung Für Torfbahnen war früher das Bergrecht maßgebend. Heute ist es das Kreisrecht (u.a. Baurecht) maßgeblich. Der fallweise Ausflugsverkehr mit Personenbeförderung wird vom Landesamt Niedersachsen in Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht LEA gemäß Landeseisenbahngesetzt..... genehmigt. Diese ermitteln die Prüffähigkeit. Da fallweise auch die Kreuzung von Kreisstraßen betroffen sind, kann die Genehmigung und der Betrieb der Torfbahnen auch nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz AEG erfolgen. Die Prüfung erfolgt durch private Firmen (z.B. TÜV oder Dekra). Da kein entsprechendes Regelwerk vorhanden, sind die Auflagen recht unterschiedlich.


Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung für Feld- und Parkbahnen

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und einer Betriebsanweisung wird bei Genehmigungsverfahren für Feldbahnanlagen und deren Betrieb in der Regel gefordert und aus der Betriebssicherheitsverordnung abgeleitet. Die Betriebssicherheitsverordnung ist für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit anzuwenden. Es bleibt die Frage offen, ob die Betriebssicherheitsverordnung für ehrenamtlich und damit nicht gewerbliche tätige Mitarbeiter in eingetragenen Vereinen maßgeblich ist? In der Gefährdungsbeurteilung werden Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren im Betrieb aufgezeigt, die in einer Betriebsanweisung unter Berücksichtigung bestehenden Unfallverhütungsvorschriften UVV beschrieben werden. Für bei Feldbahnen häufig vorkommende Anlagen und Verfahrensweisen könnten Muster entwickelt werden. (Siehe Anlage .....: Betriebsanweisung - Beispiel Moorbahn)


Muster Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung

Für die Erstellung einer Muster-Gefährdungsbeurteilung und einer Muster-Betriebsanweisung liegen dem AKFP zur Zeit zwei Beispiele vor. Die Vorlage der Eichenberger Waldbahn ist sehr detailliert und sehr umfangreich. Einzelne Punkte können daraus übernommen werden. Marcus Mandelartz hat eine [http://www.ak-feldbahn.de/downloads11/Anlage3_Gefaerdungsbeurteilung_Auszug_2009_03_05.pdf Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung für die Museumsfeldbahn im Guldental aufgestellt. Diese ist sehr übersichtlich und kann in den wesentlichen Teilen für eine Muster-Gefährdungsbeurteilung verwendet werden. Beim nächsten Treffen wird die Erarbeitung einer Muster Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung im Vordergrund stehen. Das Muster soll nur ein Minimum von Anweisungen zum Betrieb von Museumsfeldbahnen enthalten. Denn in der Regel hat jede Museumsfeldbahn einen individuellen Umfang von Gefahren im Betrieb.

Fachthemen 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feld- und Parkbahnen (AGB) Phillip Mützel rät allen Parkbahnen und Museumsfeldbahnen, die öffentlich zugänglich sind, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erstellen. Diese müssen gut sichtbar am Eingang (vor dem Kauf der Fahrkarten) auszuhängen. Denn der Aushang am Eingang wird dann zum ist Vertragsbestandteil beim Kauf einer Fahrkarte (Beförderungsvertrag). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderungsvertrages können und sollten Vereinbarungen zur Haftung bei Vertragsverletzung (Haftungsausschluss) enthalten und die Ansprüche regeln. Hinweis: Im Haftpflichtrecht sind Feldbahnen als Schienenbahnen eingestuft und eine Gefährdungshaftung ist ohne AGB auch bereits ohne Fahrlässigkeit/Vorsatz gegeben. Auch der Hinweis auf Fahrplänen: "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" wird empfohlen.

In Zusammenarbeit mit Phillip Mützel sollen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berliner Parkeisenbahn zu einer Muster-AGB überarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

Themen von Teilnehmern, Verschiedenes

  • Marcus Mandelartz plant auf der Homepage des AK Feldbahn Parkbahn eine interne Seite für Mitglieder. Darauf können Mitglieder zukünftig z.B. auf die Entwürfe von Dokumenten (Betriebsanweisungen etc.) zugreifen.
  • Marcus Mandelartz stellte das Buch "Sicherheit in der Veranstaltungstechnik" vom Beuth Verlag vor.

Nächstes Treffen

Das nächste Treffen des AK Feldbahn Parkbahn soll im Februar 2010 stattfinden. Siegfried Otto von der Historischen Feldbahn Dresden schlug als Veranstaltungsort Dresden vor.

Ergänzung: Der Termin wurde auf den 27. Februar 2010 festgelegt, die Einladung und das Programm werden zur Zeit erstellt.


Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e. V.





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