Protokoll 4. Treffen (November 2010)

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AK Feldbahn, Protokoll des 4. Treffens vom 13. November 2010 Veranstaltungsort: Institut der Universität Kassel Teilnehmerliste: Ist auf Anfrage erhältlich.


Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer Die Begrüßung erfolgte durch den Gastgeber Jürgen Zick von der Universität Kassel des Instituts für Arbeitswissenschaft und Prozeßmanagement.


Protokoll des 3. Treffens Zum Protokoll des 3. Treffens in Dresden gab es keine Anmerkungen/Einwände.


Präsentation im Wiki-System Marcus Mandelartz stellte das Arbeiten im Internet mit dem AKFP-Wiki-System vor: wiki.ak-feldbahn.de Das Lesen ist für jeden möglich. Das Anwenden bzw. Bearbeiten im Wiki-System ist nur nach Anmeldung möglich. Dies erfolgt nach Anmeldung mit Benutzername und Passwort. Die Freigabe erteilt Marcus Mandelartz als Administrator. Die Textbearbeitung in der Wiki-Software erfolgt mit Hilfe von Syntax. Eine Erstellung der Texte ist in microsoft-word möglich. Die Texte werden im Dateiformat .txt gespeichert und können ohne Formatierung in das Wiki-System kopiert werden. Die Formatierung erfolgt dann im Wiki-System. Dazu steht das Benutzerhandbuch CMS-Hilfe zur Verfügung. Die weitere Bearbeitung kann im Wiki-System durch die zugelassenen Anwender erfolgen, wobei die Änderungen und Ergänzungen im System ersichtlich und nachvollziehbar sind.


Mitgliedschaft im Verband Deutscher Museums- und Touristikbahnen (VDMT) Die Mitgliedschaft des AKFP im VDMT ermöglicht u.a. den Zugang auf die Website des VDMT. Diese enthält vielseitige Informationen und technische Regelungen. www.vdmt.de Auch die Einladungen zu den VDMT-Treffen können auf der Website des VDMT entnommen werden. Eine Begrenzung der Teilnehmer vom AKFP an den VDMT-Treffen besteht nicht. Zugang zu den VDMT-Seiten: Der zentrale Zugang erfolgt über Marcus Mandelartz. Marcus hat den Mitgliedern des AKFP mit der Emailadresse vereinsname@ak-feldbahn.de bereits einen Zugang geschaffen.



Gesetzliche Regelungen Das Grundgesetz steht über Allem. Gesetze werden vom Bundestag und Bundesrat erlassen, z.B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG). Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist für das Betreiben einer Museumsfeldbahn/Parkbahn von Bedeutung. Das Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten (werden aktive Vereinsmitglieder als Beschäftigte eingestuft?) bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Der Arbeitgeber (wird der Vereinsvorstand als Arbeitgeber eingestuft?) ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Definition: Arbeitnehmer sind auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnungen werden von den Ministerien erlassen. Die BetrSichV gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber (wird der Vereinsvorstand als Arbeitgeber eingestuft?) sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftige (werden aktive Vereinsmitglieder als Beschäftigte eingestuft?) bei der Arbeit. Die BetrSichV gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, z.B. Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen = Druckluftflaschen von Druckluftanlassern Der Arbeitgeber trägt gemäß BetrSichV die alleinige Verantwortung für die von ihnen bereitgestellten Arbeitsmittel für Mitarbeiter. Die BetrSichV enthält Anforderungen für den sicheren Umgang mit Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen.

Technische Regelwerke Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) Die TRBS konkretisieren die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Die TRBS werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Die TRBS geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene entsprechende Regeln und sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Durch Selbsterklärung werden diese Regeln für Arbeitgeber/Betreiber verbindlich und ein Verwaltungsakt kann vermieden werden. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen = Behördenentscheidung/Verwaltungsakt.

Technische Regeln Feldbahn/Parkbahn (TRFP) Auf der Ebene der TRBS können die Technischen Regeln für Museumsfeldbahnen und Parkbahnen in das bestehende System eingestuft werden. Deshalb werden die spezifischen Regeln vom Arbeitskreis Feldbahn Parkbahn als Technische Regeln Feldbahn/Parkbahn TRFP bezeichnet. Wenn die TRFP fertig gestellt sind, sollten diese durch eine Prüforganisation (z.B. DEKRA oder VDV) geprüft werden. Die DEKRA baut zurzeit eine Eisenbahnabteilung auf. Die Technischen Regeln wenden sich an die Betreiber und können ggf. Bestandteil einer Genehmigung werden. Änderungen bedürfen ggf. eines erneuten Verwaltungsaktes. Deshalb sollten die TRFP nicht zu detailliert sein. Abweichungen von den TRFP können erfolgen, müssten ggf. jedoch begründet werden (Analog der TRBS). Auf der Grundlage der TRFP können individuelle, den Anforderungen des Betriebes von Feldbahnen/Parkbahnen abgestimmte, Betriebsordnungen erstellt werden.

Betriebsordnung Eine Betriebsordnung sind Leitlinien für Anwender und Mitarbeiter. Der AKFP wird auf der Grundlage der TRFP eine Muster-Gefährdungsbeurteilung und eine Muster-Betriebsordnung erstellen.

Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen werden für einzelne Arbeitsmittel (z.B. Maschinen und Fahrzeuge) erstellt = Blaue Formblätter. Der AKFP wird Muster-Betriebsanweisungen erstellen.

Ziele und Gründe 1. Sicherheit und Umweltsicherheit erreichen 2. Einheitlichkeit aufgrund gesammelter Erfahrungen 3. Anlehnung und Vergleichbarkeit mit bewährten aktuellen Eisenbahnordnungen (die TRFP dürfen nicht im Widerspruch stehen) 4. Berufsvorbereitende Maßnahmen für zukünftige Berufseisenbahner


Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft Die gesetzliche Unfallversicherung verlangt, dass Mitarbeiter zu versichern sind. Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist eine Möglichkeit der Mitarbeiterversicherung. Die Mitgliedschaft in der BG ist ein Vertrag auf dessen Grundlage die Unfallverhütungsvorschriften verbindlich sind. Die BG-Bahnen haben mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft fusioniert (VBG). Wichtigste Neuerung ist, dass für ehrenamtliche Mitarbeiter eines Vereines, an die keine Arbeitsentgelte gezahlt werden, keine Beiträge mehr an die VBG zu entrichten sind. Dennoch sind arbeitnehmerähnliche Tätige (z.B. Instandsetzung, Kartenverkauf, Lok fahren, usw.) gem. § 2 Abs. 2S. 1 SGB VII versichert (siehe Anlage, Schreiben der VBG vom 07.01.2011 an das Frankfurter Feldbahnmuseum). Für Vorstandsmitglieder eines Vereines kann eine Zusatzversicherung bei der VBG abgeschlossen werden (3,75 EUR/Jahr und Vorstandsmitglied). Diese deckt eine Unfallversicherung im Rahmen der Vorstandstätigkeit ab. Im Rahmen der Förderung des Ehrenamtes wurde diese Neuregelung geschaffen.

Technische Regeln Feldbahn/Parkbahn (TRFP) Gemäß dem Treffen in Dresden haben Ernst Heumann, Jörg Winterling und Udo Przygoda in Frankfurt am Main einen ersten Entwurf für ein Handbuch Feldbahn Parkbahn erstellt. Als Grundlage und für die Struktur des Handbuches wurde die BOP herangezogen. Dieser Entwurf diente in Kassel als Diskussionsgrundlage für die Erstellung der Technischen Regeln Feldbahn Parkbahn (siehe zuvor genannte Begründung) und wurde in Kassel gemeinsam intensiv bearbeitet. Die Aktualisierung der TRFP wurde mitgeschrieben und wird im Wiki-System übernommen.

Notsignaleinrichtungen in Zügen Notsignaleinrichtungen in Zügen werden teilweise in vorliegenden Betriebsgenehmigungen von Feldbahnen und Parkbahnen gefordert: Wagen für Personenbeförderung handgebremster Züge müssen mit einer durchgehenden Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein oder es muss durch geeignete Mittel sichergestellt sein, dass im Notfall der Zug angehalten werden kann. Geeignete Mittel sind auch: - Funkgeräte, Zugbegleiter und Lokführer - Drucklufthupe

Nächstes Treffen Ernst Heumann und Udo Przygoda schlagen für das 5. Treffen Frankfurt am Main vor. Das Treffen wird am 26.02.2011 in den Räumlichkeiten der DBAG stattfinden. Als Rahmenprogramm kann das Frankfurter Feldbahnmuseum besichtigt werden.


Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e. V.

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