TRFP: Przygoda-Winterling-Heumann

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(Entwurf von Udo Przygoda, Jörg Winterling, Ernst Heumann)

Technische Regeln für Feldbahnen und Parkbahnen des Arbeitskreises Feldbahn/Parkbahn vom 27.12.2010



Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I, Allgemeines

Diese Technische Regel gibt den Stand der Technik für den Bau und Betrieb von Feld- und Parkbahnen wieder. Sie wird vom Fachausschuss TRFP des Arbeitskreises Feldbahn ermittelt, und auf der Internetseite www.ak-feldbahn.de veröffentlicht.

Punkt 1, Anwendungsbereich

  1. Diese Technischen Regeln sowie die dazugehörige Betriebsordnung gelten für die Privatpersonen, Vereine und Museen die eine Feldbahn/Parkbahn betreiben wollen und im einzelnen,
  2. die Entwicklung, die Vorbereitung und die Bauausführung von Neubauten, Erweiterungen und Veränderungen (nachstehend Bau genannt) sowie die Instandhaltung der bautechnischen Anlagen, der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (nachstehend Bahnanlagen genannt) und Fahrzeuge,
  3. die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes,
  4. die Qualifizierung und Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen,
  5. die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken,
  6. die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen zu Bahnanlagen,

Punkt 2, Grundforderungen

  1. Der Bau, die Instandhaltung und das Betreiben der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen diesen Technischen Regeln und der dazugehörigen Betriebsordnung entsprechen. Soweit diese Technischen Regeln und die Betriebsordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Von den Herstellern herausgegebene Bau-, Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sind zu beachten.
  2. Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und beschaffen sein, daß sie insbesondere
    1. bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit gewährleisten,
    2. die Sicherheit von Personen und Sachwerten stets gewährleisten,
    3. den Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- sowie Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.

Punkt 3, Verantwortung des Betreibers einer Feldbahn/Parkbahn

  1. Für Ordnung und Sicherheit sowie für die Einleitung vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Betreiber.
  2. Der Betreiber einer Feldbahn/Parkbahn kann seine Verantwortung an einen Betriebsleiter und einen Vertreter, soweit erforderlich mehrere Vertreter, übertragen. Der Betreiber oder der Betriebsleiter müssen eine fachliche Eignung besitzen.
  3. Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder bei der Durchführung des Bahnbetriebsdienstes festgestellt, hat der für die Sicherheit verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Bei Mängeln oder Ereignissen, die eine unmittelbare Betriebsgefahr zur Folge haben können bzw. die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Bahnbetriebsangehörigen oder Fahrgästen bedeuten, hat der für die Sicherheit verantwortliche den Bahnbetrieb bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit einzustellen.
  4. Der Betreiber der Feldbahn/Parkbahn hat zu diesen Technischen Regeln eine Betriebsordnung und Betriebsanweisungen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für den Bahnbetriebsdienst entsprechend den jeweiligen innerbetrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Abschnitt II, Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren

Punkt 4, Vorbereitung und Durchführung zur Genehmigung einer Feldbahn/Parkbahn

  1. Als Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung zur Genehmigung sind Betreiberanforderungen zu erstellen. In den Betreiberanforderungen sind die Anlagen, die Betriebsweise und die Fahrzeuge zu beschreiben.
  • Anlage: Checkliste Betreiberanforderungen
  1. Die Genehmigungssituation für den Betrieb von Museumsfeldbahnen und Parkbahnen sind in keinem Regelwerk erfasst. Die Genehmigung und der Umfang der Genehmigungsunterlagen sind mit den zuständigen Behörden vorzeitig abzustimmen.
  1. Für den Antrag zur Genehmigung eines Feldbahn- und Parkbahnbetriebes ist eine Beschreibung des Betriebes, eine Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsordnung und ein Lichtraumprofil erforderlich.
  • Anlage: Checkliste Beschreibung des Betriebes
  • Anlage: Muster Gefährdungsbeurteilung
  • Anlage: Muster-Betriebsordnung

Punkt 5, Bauvorhaben von Feldbahnanlagen und Parkbahnen

Der Neubau, die Erweiterungen oder die Nutzungsänderungen von Gebäuden und Gleisanlagen sind gemäß den Länderbauordnungen genehmigungspflichtig und sind bei den Bauaufsichten der Gemeinden und Städte zu beantragt (Bauantrag).

Punkt 6, Genehmigung zum Bau und Betreiben einer Feldbahn/Parkbahn

  1. Die Genehmigung zum Bau und Betreiben einer Feldbahn/Parkbahn ist die Grundlage zur Errichtung der Gebäude und Gleisanlagen sowie die Durchführung des Betriebes einer Feldbahn/Parkbahn.
  2. Die Genehmigungsauflagen und die Dokumente der Anlagen zur Genehmigung sind zu beachten und umzusetzen. Abweichungen bedürfen einer Zustimmung durch die Genehmigungsbehörden.


Punkt 7, Erstinbetriebnahme, Betriebsaufnahme

  1. Vor Erstinbetriebnahme der Gebäude und Gleisanlagen sind deren Fertigstellung den Genehmigungsbehörden mitzuteilen.
  2. Die in den Genehmigungsauflagen geforderten Dokumente, Prüfberichte etc. müssen vor der Inbetriebnahme vorliegen.
  3. Mängel, die eine Inbetriebnahme untersagen, müssen vor der Erstinbetriebnahme beseitigt werden.

Abschnitt III, Anlagen und Gebäude

Punkt 8, Unterbau

Der Unterbau muss die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.


Punkt 9, Oberbau

Der Oberbau muss die Achskräfte der bei der Feldbahn/Parkbahn auftretenden Achskräfte aufnehmen


Punkt 10, Gebäude und Arbeitsgruben

  1. Gebäude, Arbeitsgruben und andere Anlagenteile sind entsprechend den gültigen Rechtsvorschriften und Regelwerke zu errichten. Dies sind insbesondere:
    1. Landesbauordnungen,
    2. Arbeitsstättenrichtlinien,
    3. Unfallverhütungsvorschriften.


Punkt 11, Maschinentechnische Anlagen

Die maschinentechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instand gehalten werden.


Punkt 12, Elektrotechnische Anlagen

Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instand gehalten werden


Punkt 13, Prüfung der Feldbahnanlage und Parkbahn

  1. Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes regelmäßig durch den für die Sicherheit verantwortlichen zu begehen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Auflagen und Prüffristen aus der Betriebsgenehmigung sind zu beachten.

  1. Zwischen Pufferteller oder dem am weitesten herausragenden Teil des abgestellten Fahrzeuges und einer Hallenwand muss ein Sicherheitsabstand von 0,50 m vorhanden sein.
  2. Hinter Gleisenden dürfen sich keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehende Leitungssysteme, sonstige gefährdete Anlagen, Straßen, Wege, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Lagerräume und -plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen befinden.
  3. Mindestens auf einer Seite jeden Gleises mit Ausnahme der Streckengleise müssen trittsichere Rangiererwege vorhanden und ständig freigehalten sein.
  4. Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen Anlagen, feste oder lagernde Einrichtungen bzw. Gegenstände hineinragen dürfen.

Sie beträgt im Regelfall die maximale Fahrzeugbreite plus 2 mal Sicherheitsabstand von 0,50 m.

  1. Sofern Maste, Signale oder ähnliche Gegenstände zwischen den Gleisen aufgestellt werden und zwischen benachbarter Gleise, ist der Mindestabstand so zu verbreitern, daß die Lichtraumumgrenzungslinie mit den Seitenräumen und das Bogenzuschlagsmaß eingehalten werden.
  2. Offenstehende Tore von Triebfahrzeug- und Wagenhallen müssen mindestens einen lichten Abstand von 0,50 m aufweisen. Ist dies nicht der Fall müssen die Tore gekennzeichnet werden. Es ist Sorge zu tragen, dass diese Tore nicht benutzt werden, wenn Fahrzeuge durch Sie hindurch befördert werden
  3. Bahnsteige ordnen den Besucherstrom und sorgen für Sicherheit. Deshalb sollten an den Stellen, an denen Besucher in den Zug ein oder aussteigen Bahnsteige angelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit zu Beleuchten.

Abschnitt IV, Fahrzeuge

Punkt 14, Beschaffenheit der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie mit der vorgesehenen Fahrzeuggeschwindigkeit die Neigungen, Radien und Lichtraumprofile der Gleisanlage sicher befahren können.

Punkt 15, Begrenzung der Fahrzeuge

  1. Das Lichtraumprofil zuzüglich des Bogenzuschlages (max. Lichtraumprofil bei ungünstiger Stellung der Fahrzeuge im Gleisbogen) ist für jedes Fahrzeuge zu ermitteln. Einschränkungen infolge Überschreitung sind für einzelne Fahrzeuge in einer Betriebsanweisung festzulegen.
  2. Die Ketten der Notkupplungen sind bei Nichtbenutzung so festzulegen, daß die untere Begrenzung der Fahrzeuge nicht überschritten wird.
  3. Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen Betriebsgefahren entstehen können, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert sein.
  4. Dürfen Fahrzeuge auf Grund ihrer Bauweise bestimmte Abschnitte der Gleisanlage nicht befahren sind entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen und/oder Signale am Gleis aufzustellen.

Punkt 16, Achsfahrmasse

Die Achsfahrmassen müssen dem verwendeten Oberbau entsprechen


Punkt 17, Achsstand und Bogenlauf

  1. Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
  2. Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen im Zugverband ohne Gefahr befahren werden können.


Punkt 18, Radsätze/Radprofile

  1. Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Sie den Anforderungen des Bahnbetriebes genüge Leisten. Besonders bei Personenzügen muss eine Entgleisung der Fahrzeuge ausgeschlossen sein.
  2. Die Abnutzung der Radprofile darf einem sicheren Betrieb der Feldbahn nicht entgegenstehen.
  3. Radprofile der Fahrzeuge sind jährlich zu überprüfen und vom Betriebsleiter zu dokumentieren.


Punkt 19, Zug- und Stoßeinrichtungen

  1. Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten eine Zug- und Stoßeinrichtung haben.
  2. Puffer und Kupplungen müssen alle im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen aufnehmen sowie alle im Betrieb entstehenden Höhenunterschiede ausgleichen können und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.
  3. Wenn bei einer Zugtrennung das Abrollen abgetrennter Zugteile möglich ist, sind zusätzliche Ketten (Notkupplungen) erforderlich, sofern der Zug nicht mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse gebremst wird. Erforderliche Maßnahmen werden vom Betreiber in der Betriebsordnung festgelegt.
  4. Unbenutzte Mittelpufferkupplungen sind so festzulegen, daß sie seitlich nicht über die Fahrzeugbegrenzung hinaus ausschwenken können.

Punkt 20, Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

An den Stirnseiten der Fahrzeuge muss auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von mindestens 200 mm, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.

Punkt 21, Bremsen

  1. Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden, in der Bremsstellung festlegbaren Hand- oder Fußbremse ausgerüstet sein.
  2. Wagen für Personenbeförderung druckluftgebremster Züge sind mit einer Notbremseinrichtung auszurüsten

Punkt 22, Notsignaleinrichtung

  1. Wagen für Personenbeförderung handgebremster Züge müssen mit einer Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein oder es muss durch geeignete Mittel sichergestellt sein, dass im Notfall der Zug angehalten werden kann.

Punkt 23, Dampfkessel und Druckbehälter der Fahrzeuge

  1. Für die Genehmigung, Herstellung, Ausrüstung, Inbetriebnahme und Untersuchung von Dampfkesseln und Druckbehältern an Fahrzeugen sind die speziellen Rechtsvorschriften zu beachten.
  2. Dampfkessel und Druckbehälter dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die in den dafür geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Prüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wurden

Punkt 24, Ausrüstung der Triebfahrzeuge

  1. Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale ausgerüstet sein.
  2. Mit Bahnräumern sind auszurüsten:
    1. Dampflokomotiven mit Tender an der Lokomotive vorn und am Tender hinten;
    2. alle übrigen Triebfahrzeuge vorn und hinten.
    3. Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schluss-Signals haben.
    4. Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein.
    5. Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die das Austreten von Schadstoffen (Öle, Fette, Kraftstoffe u.ä.) verhindern.
    6. Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen bei Brandgefahr mit verschließbaren Aschekästen ausgerüstet sein.
    7. Der Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers ist so zu gestalten, daß der Triebfahrzeugführer
  • den Zug sicher fahren kann,
  • ein ausreichendes Sichtfeld hat,
  • den Zug während des Haltens und der Fahrt beobachten kann,
  • im Gefahrenfall seinen Platz schnell verlassen kann,
  • die Kontrollelemente optimal erkennen kann.

Punkt 25, Ausrüstung der Wagen

Personenwagen müssen eine sichere Personenbeförderung gewährleisten und folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ein- und Ausstiege müssen Türen, mindestens jedoch eine Abschlußeinrichtung (Ketten u. dgl.) haben;
  2. Schiebetüren müssen sich in den Endstellungen selbst halten bzw. einrasten;
  3. Trittstufen sind in geeigneter Ausführung vorzusehen,
  4. Im Bereich der Ein- und Ausstiege müssen geeignete Handgriffe oder Haltestangen vorhanden sein;
  5. In offenen Wagen sind nur Sitzplätze vorzusehen;
  6. Fensterscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen;
  7. Erste-Hilfe-Ausrüstung muss mitgeführt werden;
  8. Wagen die Beheizt werden müssen einen Feuerlöscher mitführen.

Punkt 26, Instandhaltung der Fahrzeuge

  1. Der Betreiber hat die Fahrzeuge planmäßig vorbeugend instand zu halten.
  2. Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen und die Untersuchung ist zu dokumentieren. Die Fristen für die Untersuchung Betreiber unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen.
  3. Die Bremseinrichtungen der personenbefördernden Fahrzeuge sind jährlich zu prüfen und zu warten.
  4. Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen (Dampfkessel, Druckluftbehälter) gelten die speziellen Rechtsvorschriften.
  5. Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung.
  6. Für jedes personenbefördernde Fahrzeug sind Unterlagen zu führen:
  • technischen Daten,
  • Genehmigungsunterlagen,
  • Prüfungsunterlagen und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen.
  • Prüfungsbücher der überwachungspflichtigen Anlagen.

Abschnitt V, Bahnbetriebsdienst

Punkt 27, Allgemeines

  1. Grundlage des Bahnbetriebes ist die Genehmigung zum Betreiben einer Feldbahn/Parkbahn.
  2. Die Genehmigungsauflagen und die Dokumente der Anlagen zur Genehmigung sind zu beachten und umzusetzen. Abweichungen bedürfen einer Zustimmung durch die Genehmigungsbehörden.

Weiterhin sind die Bedingungen des Versicherungsträgers zu beachten.


Punkt 28, Leitung/ Organisation/ Durchführung/ Überwachung des Bahnbetriebsdienstes

  1. Für die Leitung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes ist der für die Sicherheit der Feldbahn/Parkbahn benannte verantwortlich.
  2. Der Bahnbetriebsdienst darf nur aufgenommen bzw. fortgeführt werden, wenn die für seine sichere Durchführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Die für die Führung des Bahnbetriebsdienstes auf den Fahrzeugen und in den Anlagen erforderliche Ausrüstung mit Geräten und Signalmitteln ist in der Dienstordnung/Betriebsanweisung festzulegen.

Punkt 29, Betriebsangehörige/ Betriebseisenbahner

Betriebsangehörige sind volljährige und minderjährige Personen, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften übertragen sind. Ihr Verantwortungsbereich ist in der Betriebsordnung zu regeln.

  1. Die Betriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Betriebsdienst sowie den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu beachten. Sie müssen sich bewusst sein, dass Ordnung, Disziplin und Sicherheit oberstes Gebot ihres Handelns sein müssen, damit Leben und Gesundheit der Besucher und Mitarbeiter geschützt werden.
  2. Die Gewährleistung von Sicherheit des Betriebesdienstes hat Vorrang vor allen anderen Arbeiten.
  3. Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geschult und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Die Schulung und Einweisung ist zu dokumentieren.

Folgende Dienstposten sind mit Betriebseisenbahnern zu besetzen:

  • Betriebsleiter und sein bzw. seine Vertreter;
  • Triebfahrzeugführer;
  • Rangierleiter;
  • Zugpersonal

Alle Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich in einem Dienstunterricht zu belehren und nachzuweisen.

Punkt 30, Rangierdienst/ Bildung von Zügen

Die Anforderungen an den Rangierdienst werden vom Betreiber in einer Betriebsordnung festgelegt. Über Rangierbewegungen muss vorher ein Rangiergespräch über Zweck, Art und Umfang der Rangierbewegung geführt werden.

Punkt 31, Zugfahrdienst

Die Anforderungen an den Zugfahrdienst werden vom Betreiber in einer Betriebsordnung festgelegt. Züge sind grundsätzlich durch Zugbegleitpersonal zu besetzen.

Punkt 32, Signalzeichen

Die Signalzeichen werden vom Betreiber in einer Betriebsordnung festgelegt.

  • Die Signalzeichen müssen sich an die Eisenbahnsignalordnung anlehnen und dürfen nicht im Widerspruch stehen.
  • Signalzeichen müssen hörbar und sichtbar gegeben werden.

Punkt 33, Unfälle

  1. Durch den für die Sicherheit verantwortlichen sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung/Betriebsanweisung zu treffen.
  2. Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu Untersuchen.

Abschnitt VI, Schlussbestimmungen

Anhang I, Begriffsbestimmungen

  1. Bahnanlagen sind alle zum Bau und Betrieb einer Bahn erforderlichen ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Sie werden unterschieden nach
  • Bahnanlagen der Bahnhöfe,
  • Bahnanlagen der freien Strecke und
  • sonstigen Bahnanlagen.
  1. Bahnbetriebsdienst ist das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit allen damit im Zusammenhang stehenden vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen.
  2. Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden dürfen. Die Grenze zwischen dem Bahnhof und der freien Strecke wird durch Einfahrsignale oder Einfahrweichen gebildet.
  3. Betreiben einer Bahn ist das Führen des Bahnbetriebes während einer zeitlich festgelegten Betriebsperiode.
  4. Der Betreiber ist der mit der Führung des Bahnbetriebes Beauftragte.
  5. Betriebsart ist die Art der Zugförderung unter Beachtung der Führung des Betriebsdienstes.
  6. Betriebsperiode ist der Zeitabschnitt, in dem der Betrieb einer Pioniereisenbahn bei nicht ganzjährigem Betrieb durchgeführt wird.
  7. Elektrotechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus elektrotechnischen Betriebsmitteln zum Erzeugen, Übertragen, Verteilen oder Anwenden von Elektroenergie, installiert als stationäre Anlage, ausgenommen Fernmelde-, Fernbeobachtungs- und Bahnsicherungsanlagen.
  8. Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge. Sie werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden.
  9. Zu den Regelfahrzeugen gehören die zur Beförderung von Personen und Gütern dienenden Wagen und die Triebfahrzeuge. Wagen werden eingeteilt in:
  • Personenwagen,
  • Güterwagen.

Triebfahrzeuge sind Schienenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zur Fortbewegung.

Sie werden eingeteilt in:

  • Dieseltriebfahrzeuge,
  • Elektrospeichertriebfahrzeuge,
  • Elektrotriebfahrzeuge
  • Dampflokomotiven.
  1. Nebenfahrzeuge sind alle übrigen auf Gleisen einsetzbaren Schienenfahrzeuge.
  2. Fahrzeuggeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug aufgrund seiner technischen Beschaffenheit höchstens erreichen darf.
  3. Fernmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die Informationen von Menschen oder Maschinen in elektrische Signale umwandelt, über Verbindungen überträgt und nach Rückwandlung den Menschen oder Maschinen zur Auswertung zur Verfügung stellt. Zu den Fernmeldeanlagen gehören im Wesentlichen Fernsprechanlagen, Meldeanlagen oder Lautsprecheranlagen.
  4. Freie Strecke umfasst die zwischen den Einfahrsignalen und, wo diese fehlen, zwischen den Einfahrweichen der Bahnhöfe gelegenen Bahnanlagen.
  5. Instandhaltung ist ein Prozess, der technisch-organisatorische Maßnahmen (Überwachung, Kontrolle, Pflege, Wartung, Instandsetzung) zur Erhaltung oder Wiederherstellung des funktions- und betriebssicheren Zustandes einer technischen Anlage während ihrer Nutzungsdauer umfasst.
  6. Maschinentechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus Maschinenelementen zur Erzeugung, Wandlung und Übertragung von Kräften bzw. Drehmomenten, die dem Betrieb oder der Unterhaltung von Schienenfahrzeugen dient.
  7. Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann.
  8. Rangierdienst ist das Bewegen von Regel- und Nebenfahrzeugen, mit Ausnahme der Zugfahrten, einschließlich der vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten.
  9. Rangierfahrten sind bewegte Rangierabteilungen.
  10. Sicherungsanlagen sind technische Einrichtungen zur Gewährleistung einer sicheren Durchführung von Zug- und Rangierfahrten auf richtig eingestellten und gesicherten Fahrwegen innerhalb des Bahnhofs und auf der freien Strecke. Zu den Sicherungsanlagen gehören im wesentlichen Signalanlagen, Stellwerks- und Blockanlagen, Fernsteueranlagen und Wegübergangssicherungsanlagen.
  11. Züge sind die aus mehreren Regelfahrzeugen bestehenden Einheiten sowie einzeln fahrende Triebfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und auf die freie Strecke übergehen. Züge müssen durch die vorgeschriebenen Signale gekennzeichnet sein.
  12. Zugfahrten sind Fahrten eines Zuges auf der freien Strecke sowie die Ein-, Aus- und Durchfahrten auf einem Bahnhof.
Persönliche Werkzeuge