TRFP TEIL 1: Allgemeines, rechtliche Grundlagen

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Inhaltsverzeichnis

TEIL 1: Allgemeines, rechtliche Grundlagen

Vorbemerkung

Diese Technische Regel gibt den Stand der Technik für den Bau und Betrieb von Feld- und Parkbahnen wieder. Sie wird vom Fachausschuss TRFP des Arbeitskreises Feldbahn ermittelt, und auf der Internetseite www.ak-feldbahn.de veröffentlicht. Die technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung.

Sicherheitsvermutung

Bei vollständiger Anwendung der Regeln kann die Betriebssicherheit des bahntechnischen und bahnbetrieblichen Teils der Feld- oder Parkbahn vermutet werden. Die Nichtnotwendigkeit der Anwendung einer einzelnen Regel ist vom Betreiber nachzuweisen. Bei alternativen Lösungen muß die gleiche Sicherheit erreicht werden.

Geltungs- und Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für alle Feld- und Parkbahnen, die durch eine staatliche Stelle zur Anwendung verpflichtet wurden, oder die diese Regel in freiwilliger Selbstverpflichtung bei sich eingeführt haben und anwenden. Die TRFP ist anwendbar für den Bau der Infrastruktur und den Betrieb von Feld- und Parkbahnen oder personenbefördernde Gartenbahnen die eisenbahnähnlich betrieben werden, sowie für den Betrieb der zugehörigen Fahrzeuge. Sie ist noch nicht anwendbar für den Bau von Fahrzeugen. Die TRFP ist auch anwendbar bei Bergbahnen oder sonstige Bahnen besonderer Bauart. Da die TRFP hier nicht alle Gefährdungen erfasst, entfaltet sie allein für diese Bahnen keine Sicherheitsvermutung. Die TRFP ist nicht anwendbar bei Achterbahnen und Bahnen mit automatischer Steuerung und ähnlichen Fahrgeschäften.

Adressat

Die AKFP richtet sich an die Betreiber von Feld- und Parkbahnen, sowie an Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.

Grundforderungen

Feld- und Pakbahnen müssen ihren Betrieb sicher führen, die Infrastruktur, die Fahrzeuge und das Zubehör sicher bauen und in betriebssicherem Zustand halten. Sie müssen auch an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitwirken.

Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und beschaffen sein, daß sie insbesondere a)bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit gewährleisten, b)die Sicherheit von Personen und Sachwerten gewährleisten, c)den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- sowie Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.

Der Betreiber der Infrastruktur muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur Versorgung mit Traktionsenergie zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

Der Betreiber muß bei der Organisation seines Betriebes auch die von den Herstellern herausgebenen Bau-, Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen der gestzlichen Unfallversicherungsträger beachten.

Die Feld- oder Parkbahnen, die als betriebliche Ausbildungsstätte betrieben werden, müssen ihre Betriebsregeln dem Regelwerk der öffentlichen Eisenbahnen ständig anpassen.

Betreiberverantwortung

Betreiber und damit Träger der Betreiberverantwortung ist der Eigentümer der Anlage oder des Fahrzeugs. Das sind:

  • bei Privateigentum und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GbR): die natürliche Person des Eigentümers
  • bei rechtsfähigen Unternehmen (z. B. GmbH, AG, eV): die juristische Person und damit die natürlichen Personen, die Handlungsvollmacht für die juristische Person wahrnehmen.

Die Plichten und Rechte, die sich aus der Betreiberverantwortung ergeben, können durch einen Vertrag (Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag..) übertragen werden.

Verantwortung: Verpflichtung und Berechtigung, zum Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe
oder in einem eingegrenzten Funktionsbereich selbständig zu handeln.
Mit der Chance zum selbständigen Handeln verknüpft sich das Einstehenmüssen für Erfolg und Misserfolg.
Auf welche Weise und in welchem Umfang Betreiberverantwortung an eigene Führungskräfte oder externe Auftragnehmer übertragen wurden,
ist oft selbst den beteiligten Personen nicht immer völlig klar.
Info des TÜV-Süd zur Betreiberverantwortung.

Übergeordnetes Recht

Gesetze Bund

  • AEG

Gesetze Länder

  • LEG

Verordnungen Bund

  • Betriebssicherheitsverordnung

Verordnungen Länder

  • BOP
  • Bauordnung
  • Gewerbeordnung
  • ####
Erläuterungen und Anwendung!

Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

  • Bauamt
  • LEA
  • Stafa
  • ####
#### Zuständigkeiten (nach Bundesländern) erfassen, und in der Betriebsbeschreibung dokumentieren.


Genehmigungsverfahren

  • ####

Abnahmen

  • Soll - Ist - Vergleich
  • experimentelle Nachweisführung

Status von Feld- und Parkbahnen

  • Feld- und Parkbahnen sind Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern. Transportvolumen und Transportentfernung, Streckenlänge und Fahrgeschwindigkeiten sind dabei geringer als bei Eisenbahnen. Die Spurweite, die Größe, Leistungsfähigkeit und technische Ausrüstung der Anlagen und der Fahrzeuge sind diesen geringeren Anforderungen angepasst.
  • Feld- und Parkbahnen sind Inselbetriebe und haben keine Verbindung zu anderen Netzen, und keinen Übergang von Fahrzeugen auf andere Netze,
  • Feld- und Parkbahnen können Feld- und Parkbahnanlagen betreiben (Infrastrukturbetreiber), oder den Feld- oder Parkbahnbetrieb durchführen (Bahnbetreiber####), oder Fahrzeuge für den Betrieb auf Feld- oder Parkbahnen bereitstellen (Fahrzeughalter).
  • Infrastrukturbetreiber können den Bahnbetrieb und das Halten von Fahrzeugen auch als ein Unternehmen durchführen (integrierte Betriebe).
(das ist der Regelfall).
  • Infrastrukturbetreiber, Bahnbetreiber und Fahrzeughalter können eigenständige Unternehmen sein.
"Unternehmen" als Begriff in diesem Zusammenhang sollte erläutert werden, oder anderen Begriff wählen!
  • Ein Feld- oder Parkbahn kann durch behördliche Anordnung (Verwaltungsakt) öffentliches Verkehrsmittel werden. Eine Feld- oder Parkbahn erbringt nur dann Verkehrsleistungen, wenn sie ein Verkehrsbedürfnis erfüllt.
  • Infrastrukturbetreiber können die Nutzung ihrer Bahnanlage durch fremde Bahnbetreiber#### zulassen. Dies geschieht durch die Veröffentlichung von Infrastruktur-Nutzungsbedingungen.

Aufbau der TRFP und des internen Regelwerks einer Feld- oder Parkbahn

Aufbau der TRFP

TRFP

Die TRFP enthält Regeln für die Betriebssicherheit, der Einheitlichkeit [E] und der Konformität mit Eisenbahnen [B].

Erläuterungen zur TRFP

Erläuterungen zur TRFP sind im laufenden Text der TRFP enthalten. Sie sind umrahmt, und kursiv gedruckt.

Beispiel für eine Erläuterung

Anhänge zur TRFP

Die Anhänge enthalten Formblätter, Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen oder weitere Fachinformationen zur TRFP.

Leitlinien und Musterlösungen

Bei den Leitlinien handelt es sich Stellungnahmen des Fachausschusses TRFP zu eingesandten Fragen, zu aktuellen Entwicklungen und Ereignissen und zu Unfällen.
Musterlösungen enhalten Beispiele zur Umsetzung der TRFP. Musterlösungen beschreiben technische oder betriebliche Standards im Sinne einer Norm, oder geben Gestaltungsempfehlungen. In den Musterlösungen sind Beispiele für Infrastruktur- Betriebs- und Fahrzeugbeschreibungen und Betriebsordnungen enthalten.

Internes Regelwerk

Infrastrukturbeschreibung

Die Infrastrukturbeschreibung wird vom Infrastrukturbetreiber erstellt. Die Angaben, die in der Infrastrukturbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Infrastrukturbeschreibung" enthalten. Die Infrastrukturbeschreibung richtet sich an die Bahnbetreiber, an die Fahrzeughalter und die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.

Fahrzeugbeschreibung

Die Fahrzeugbeschreibung wird vom Betreiber erstellt. Die Angaben, die in der Fahrzeugbeschreibung enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Fahrzeugbeschreibung" enthalten. Die Fahrzeugbeschreibung richtet sich an die Infrastrukturbetreiber, an die Bahnbetreiber, an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.

Beschreibung des Bahnbetriebs

Die Beschreibung des Bahnbetriebs wird vom Bahnbetreiber erstellt. Die Angaben, die in der Beschreibung des Bahnbetriebs enthalten sein müssen, sind im Anhang "Angaben zur Beschreibung des Bahnbetriebs " enthalten. Die Beschreibung des Bahnbetriebs richtet sich an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an die Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind. Die Beschreibung des Bahnbetriebs soll auch die Organisationsstruktur des Unternehmens erläutern.

Betriebsordnung (BOP: Dienstordnung)

Eine Betriebsordnung ist eine von jeder Feld- oder Parkbahn zu erstellende Anweisung. Diese wird vom Betreiber der Feld- oder Parkbahn auf Grundlage der TRFP für seine Bahn erstellt. Die Betriebsordnung richtet sich an die Mitarbeiter im Bahnbetrieb und an Personen, die mit Genehmigungen, Abnahmen und Prüfungen betraut sind.

Verhältnis BOP - TRFP

Die TRFP orientiert sich in ihrem Aufbau im Teil 2 am Aufbau der BOP (Bau- und Betriebsordnung für Pionierbahnen, letzte Fassung vom 15.02.1979). Durch die Anwendung der TRFP werden die sicherheitsrelevanten Regeln der BOP erfüllt. Unterschiede zwischen einzelnen Regeln der BOP und TRFP sind im Anhang zur TRFP aufgezählt.

mitgeltendes Regelwerk

  • TRBS
Aufzählung der zutreffenden TRBS!
  • #####
Persönliche Werkzeuge