Vorschlag Frankfurter Feldbahnmuseum, Jörg Winterling

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Inhaltsverzeichnis

Bau- und Betriebsordnung für Feldbahnen und Parkbahnen des Arbeitskreises Feldbahn/Parkbahn vom XX.XX.XXXX

Abschnitt I - Allgemeines

Punkt 1 Geltungsbereich

Punkt 2 Grundforderungen

Punkt 3 Verantwortung des Betreibers einer Feldbahn/Parkbahn

Abschnitt II - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren

Punkt 4 Vorbereitung und Durchführung zur Genehmigung einer Feldbahn Punkt 5 Bauvorhaben im Bereich einer Feldbahn Punkt 6 Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen; Betriebsart Punkt 7 Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme


Abschnitt III – Anlagen und Gebäude Punkt 8 Unterbau Punkt 9 Oberbau Punkt 10 Spurweite Punkt 11 Arbeitsgruben und Gebäude Punkt 12 Maschinentechnische Anlagen Punkt 13 elektrotechnische Anlagen Punkt 14 Prüfung der Feldbahnanlage



Abschnitt IV - Fahrzeuge Punkt 15 Beschaffenheit der Fahrzeuge Punkt 16 Begrenzung der Fahrzeuge Punkt 17 Achsfahrmasse Punkt 18 Achsstand und Bogenlauf Punkt 19 Radsätze/Radprofile Punkt 20 Zug- und Stoßeinrichtungen Punkt 21 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge Punkt 22 Bremsen Punkt 23 Dampfkessel und Druckgefäße der Fahrzeuge Punkt 24 Ausrüstung der Triebfahrzeuge Punkt 25 Ausrüstung der Wagen Punkt 26 Instandhaltung der Fahrzeuge


Abschnitt V - Betriebsdienst Punkt 27 Allgemeines Punkt 28 Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes Punkt 29 Betriebsangehörige Punkt 30 Rangierdienst Punkt 31 Bilden der Züge Punkt 32 Zugfahrdienst Punkt 33 Unfälle


Abschnitt VI - Schlußbestimmungen Ideen?


Anhänge Anhang I Begriffsbestimmungen Anhang II Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten Standards


Verzeichnis der Anweisungen (sind nicht abgebildet) Nr. der Anweisung Inhalt 1. Anleitung für das Aufstellen der Muster Dienstordnung Anlage Muster einer Dienstordnung 2. Verfahren für die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen 3. Herstellung, Instandhaltung und Prüfung der bautechnischen Anlagen Anlage 1 Bettungsquerschnitte Anlage 2 Pfeilhöhenmeßverfahren 4. Lichtraumumgrenzungen 5. Befahren der Bahnübergänge 6. Begrenzung der Fahrzeuge 7. Radsätze 8. Bestimmungen für die Instandhaltung der Fahrzeuge 9. Bestimmungen für die Instandhaltung der Bremseinrichtungen an Fahrzeugen 10. Aufgaben des Leiters der Feldbahn/Parkbahn 11. Aufgaben des Triebfahrzeugführers 12. Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen Anlage 1 Triebfahrzeugführer Anlage 2 Rangierleiter und Zugpersonal 13. Dienstunterricht für Betriebsangehörige 14. Rangierdienst 15. Bilden der Züge 16. Zugfahrdienst 17. Unfälle Anlage 1 Unfallmeldeplan


Musterbetriebsordnung für Feldbahnen/Parkbahnen Abschnitt I Allgemeines Punkt 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für die Privatpersonen, Vereine und Museen die eine Feldbahn/Parkbahn betreiben wollen und im einzelnen, a. die Entwicklung, die Vorbereitung und die Bauausführung von Neubauten, Erweiterungen und Veränderungen (nachstehend Bau genannt) sowie die Instandhaltung der bautechnischen Anlagen, der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (nachstehend Bahnanlagen genannt) und Fahrzeuge, b. die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes, c. die Qualifizierung und Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen, d. die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken im Einspruchsbereich, e. die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen zu Bahnanlagen,

 Punkt 2

Grundforderungen (1) Der Bau, die Instandhaltung und das Betreiben der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen entsprechen. Soweit diese Ordnung und die Anweisungen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Von den Herstellern herausgegebene Bau-, Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sind zu beachten. (2) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und beschaffen sein, daß sie insbesondere a. bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit gewährleisten, b. die Sicherheit von Personen und Sachwerten gewährleisten, c. den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- sowie Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.


Punkt 3 Verantwortung des Betreibers einer Feldbahn/Parkbahn (1) Für Ordnung und Sicherheit sowie für die Einleitung vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Betreiber. (2) Der Betreiber einer Feldbahn/Parkbahn hat einen Betriebsleiter und einen Vertreter, soweit erforderlich mehrere Vertreter, einzusetzen. (3) Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder bei der Durchführung des Bahnbetriebsdienstes festgestellt, hat der Betriebsleiter unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Bei Mängeln oder Ereignissen, die eine unmittelbare Betriebsgefahr zur Folge haben können bzw. die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Bahnbetriebsangehörigen oder Fahrgästen bedeuten, hat der Betriebsleiter den Bahnbetrieb bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit einzustellen. (4) Der Rechtsträger der Feldbahn/Parkbahn hat zu dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen eine Dienstordnung für den Bahnbetriebsdienst entsprechend den jeweiligen innerbetrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren.


Abschnitt II

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren

Punkt 4 Vorbereitung und Durchführung zur Genehmigung einer Feldbahn/Parkbahn Punkt 5 Bauvorhaben in Bereich einer Feldbahn

Ideen? Punkt 6 Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen; Betriebsart


Ideen?



Punkt 8 Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme Ideen?



Abschnitt III Bahnanlagen Punkt 9 Unterbau (1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein. Punkt 10 Oberbau

Der Oberbau muß die Achskräfte der bei der Feldbahn/Parkbahn auftretenden Achskräfte aufnehmen Punkt 11 Arbeitsgruben und Gebäude Bauleute gefragt! Punkt 12 Maschinentechnisch Anlagen Die maschinentechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehalten werden Punkt 13 Elektrotechnische Anlagen Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehalten werden

Punkt 14 Prüfung der Feldbahnanlage

Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes bei

a. täglichem Betrieb 3 mal wöchentlich b. Wochenendbetrieb 1 mal wöchentlich c. Ansonsten Monatlich zu begehen. Die Ergebnisse sind nachzuweisen.


(1)Gleisenden sind durch Gleisendabschlüsse abzuschließen. Zwischen Pufferteller oder dem am weitesten herausragenden Teil des abgestellten Fahrzeuges und einer Hallenwand muß ein Sicherheitsabstand von 500 mm vorhanden sein. (3) Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis 5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehende Leitungssysteme, sonstige gefährdete Anlagen, Straßen, Wege, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Lagerräume und -plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen befinden. (4) Mindestens auf einer Seite jeden Gleises mit Ausnahme der Streckengleise müssen trittsichere Rangiererwege vorhanden und ständig freigehalten sein. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der Schwellenoberkante im Bereich von der Wagenumgrenzungslinie plus 800 (5) Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen Anlagen, feste oder lagernde Einrichtungen bzw. Gegenstände hineinragen dürfen. Sie beträgt im Regelfall maximal 2400mm (6) Sofern Maste, Signale oder ähnliche Gegenstände zwischen den Gleisen aufgestellt werden, ist der Mindestabstand so zu verbreitern, daß die Lichtraumumgrenzungslinie mit den Seitenräumen und das Bogenzuschlagsmaß eingehalten werden. (7) Offenstehende Tore von Triebfahrzeug- und Wagenhallen müssen mindestens einen lichten Abstand von 500 mm aufweisen. Ist dies nicht der Fall müssen die Tore gekennzeichnet werden. Es ist Sorge zu tragen, dass diese Tore nicht benutzt werden, wenn Fahrzeuge durch Sie hindurch befördert werden (8) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen Gleisen auf der freien Strecke ein Gleisabstand von 2600 mm + Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Bei Rekonstruktionen oder Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen ist dieser Gleisabstand anzustreben. (9) Ist es erforderlich, zwischen den Gleisen betriebsnotwendige Gegenstände aufzustellen, muß der Gleisabstand mindestens 500 mm Plus Lichtraumprofil betragen. (10) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muss 500mm plus Lichtraumprofil betragen. (11)Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht gewährleistet, sind die Bahnanlagen einzufrieden (12)Bahnsteige ordnen den Besucherstrom und sorgen für Sicherheit. Deshalb sollten an den Stellen, an denen Besucher in den Zug ein oder aussteigen Bahnsteige angelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit zu Beleuchten .


Punkt 15
Beschaffenheit der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden, daß sie mit der vorgesehenen Fahrzeuggeschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.

Punkt 16 Begrenzung der Fahrzeuge (1)Die zulässigen Breitenmaße müssen soweit eingeschränkt werden, daß bei ungünstiger Stellung der Fahrzeuge im Gleisbogen das Lichtraumprofil nicht überschritten wird. (2) Bremsklötze, Sandstreurohre und Bahnräumer sowie die unabgefederten Teile der Fahrzeuge dürfen bis auf 40mm über Schienenoberkante herabreichen. (3) Die Ketten der Notkupplungen sind bei Nichtbenutzung so festzulegen, daß die untere Begrenzung der Fahrzeuge nicht überschritten wird. (4) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen Betriebsgefahren entstehen können, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert sein.

Punkt17 Achsfahrmasse Die Achsfahrmassen müssen dem verwendeten Oberbau entsprechen


Punkt 18 Achsstand und Bogenlauf (1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten. (2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von Ideen? im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.

Punkt 19 Radsätze/Radprofile

Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Sie den Anforderungen des Bahnbetriebes genüge Leisten. Besonders bei der Mitnahme von Reisenden muß eine Entgleisung der Fahrzeuge ausgeschlossen sein. Die Abnutzung der Radprofile darf einem sicheren Betrieb der Feldbahn nicht entgegenstehen. Deshalb sind die Radprofile der Fahrzeuge jährlich zu Überprüfen und vom Betriebsleiter zu Dokumentieren.(Bitte um eigene Vorschläge bzw. Ideen oder bessere Formulierungen.)

Punkt 20

Zug- und Stoßeinrichtungen 

(1) Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten eine Zug- und Stoßeinrichtung haben. (2) Mittelpufferkupplungen müssen alle im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen aufnehmen sowie alle im Betrieb entstehenden Höhenunterschiede ausgleichen können und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern. (3) Alle Personenwagen sind mit dem Triebfahrzeug und auch untereinander zusätzlich mit Notkupplungen (Ketten) auf beiden Fahrzeugseiten zu verbinden, sofern der Zug nicht mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse gebremst wird. (4) Unbenutzte Mittelpufferkupplungen sind so festzulegen, daß sie seitlich nicht über die Fahrzeugbegrenzung hinaus ausschwenken können.


Punkt 21 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von=200 mm, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.


Punkt 22 Bremsen (1) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden, in der Bremsstellung festlegbaren Hand- oder Fußbremse ausgerüstet sein. (2) Wagen für Personenbeförderung handgebremster Züge müssen mit einer durchgehenden Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein oder es muß durch geeignete Mittel sichergestellt sein, dass im Notfall der Zug angehalten werden kann. (3) Nebenfahrzeuge sind entsprechend den örtlichen Bedingungen nach den Festlegungen des Betreibers mit geeigneten Bremseinrichtungen auszurüsten. (4) Wagen druckluftgebremster Züge sind mit einer Notbremseinrichtung auszurüsten

Punkt 23 Dampfkessel und Druckgefäße der Fahrzeuge (1) Für die Genehmigung, Herstellung, Ausrüstung, Inbetriebnahme und Untersuchung von Dampfkesseln und Druckgefäßen an Fahrzeugen sind die speziellen Rechtsvorschriften zu beachten. (2) Dampfkessel und Druckgefäße dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die in den dafür geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Prüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wurden


Punkt 24 Ausrüstung der Triebfahrzeuge (1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale ausgerüstet sein. (2) Mit Bahnräumern sind a. Dampflokomotiven mit Tender an der Lokomotive vorn und am Tender hinten; b. alle übrigen Triebfahrzeuge vorn und hinten auszurüsten. (3) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignals und zum Beleuchten des Triebfahrzeugführerraumes haben. (4) An Triebfahrzeugen müssen Halterungen für Bremskupplungen, elektrische Kabelverbindungen und soweit erforderlich, für Notkuppelketten vorhanden sein. (5) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein. (6) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die das Austreten von Schadstoffen (Öle, Fette, Kraftstoffe u.ä.) verhindern. (7) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit verschließbaren Aschekästen ausgerüstet sein. (8) Der Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers ist so zu gestalten, daß der Triebfahrzeugführer a. den Zug sicher fahren kann, b. gegen Blendung und Spiegelung von innen und außen geschützt ist, c. ein ausreichendes Sichtfeld hat, d. den Zug während des Haltens und der Fahrt beobachten kann, e. im Gefahrenfall seinen Platz schnell verlassen kann, f. die Bedienungselemente vom Sitz aus betätigen kann, g. die Kontrollelemente optimal erkennen kann.

(9) Die Stirn- und Seitenscheiben des Triebfahrzeugführerraumes müssen eine verzerrungsfreie Durchsicht gewähren und Einrichtungen haben, mit denen durch Witterungsunbilden entstandene Sichtbehinderungen beseitigt werden können. Glasscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen.

(10) Triebfahrzeuge, die handgebremste Züge befördern, müssen mit Einrichtung versehen sein, mit der vom Zug aus ein anhalten des Zuges bewerkstelligt werden kann


Punkt 25 Ausrüstung der Wagen (1) Personenwagen müssen eine sichere Personenbeförderung gewährleisten und folgende Anforderungen erfüllen: a. Ein- und Ausstiege müssen Türen, mindestens jedoch eine Abschlußeinrichtung (Ketten u. dgl.) haben; b. Schiebetüren müssen sich in den Endstellungen selbst halten bzw. einrasten; c. Schlagtüren sind nur bei Plattformeinstiegen zugelassen; d. Bei Trittstufen darf die Höhe der ersten Trittstufe bei unbelastetem Fahrzeug 360 mm über Schienenoberkante, die Stufenhöhe weiterer Trittstufen 300 mm nicht überschreiten. Die Tiefe der Trittstufen muß mindestens 280 mm betragen; e. Im Bereich der Ein- und Ausstiege müssen geeignete Handgriffe oder Haltestangen vorhanden sein; f. Es sind nur Sitzplätze vorzusehen; g. Fensterscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen; h. Wagen die Beheizt werden müssen einen Feuerlöscher mitführen


Punkt 26 Instandhaltung der Fahrzeuge (1) Der Betreiber hat die Fahrzeuge planmäßig vorbeugend instandzuhalten. (2) Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung Betreiber unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen.

Dabei darf die Frist für die Untersuchung a. für Dampflokomotiven von neun Jahren, b. für alle übrigen Fahrzeuge von acht Jahren nicht überschritten werden. (3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind instandzuhalten. (4) Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen gelten die speziellen Rechtsvorschriften. (5) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung. (9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungsunterlagen, Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfungsbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile dieser Unterlagen.


Abschnitt V Bahnbetriebsdienst Punkt 27 Allgemeines



Punkt 28 Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes (1) Für die Leitung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes ist der Betriebseiter der Feldbahn/Parkbahn verantwortlich. (2) Der Bahnbetriebsdienst darf nur aufgenommen bzw. fortgeführt werden, wenn die für seine sichere Durchführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die für die Führung des Bahnbetriebsdienstes auf den Triebfahrzeugen, Nebenfahrzeugen und Dienstposten erforderliche Ausrüstung mit Vorschriften, Geräten und Signalmitteln ist in der Dienstordnung festzulegen. Punkt 29 Betriebsangehörige (1) Betriebsangehörige sind alle Personen, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften übertragen sind. Ihr Verantwortungsbereich ist in der Dienstordnung zu regeln. (2) Die Betriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Betriebsdienst sowie den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu beachten. Sie müssen sich bewußt sein, daß Ordnung, Disziplin und Sicherheit oberstes Gebot ihres Handelns sein müssen, damit Leben und Gesundheit der Besucher geschützt werden. (3) Die Gewährleistung von Sicherheit und Planmäßigkeit des Betriebesdienstes hat Vorrang vor allen anderen Arbeiten, die einem Betriebsangehörigen noch übertragen sind. (4) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Folgende Dienstposten sind mit Betriebseisenbahnern zu besetzen: a. Der Betriebsleiter und sein bzw. seine Vertreter; b. Triebfahrzeugführer; c. Rangierleiter; d. Zugpersonal (5) Alle Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß jährlich in einem Dienstunterricht zu belehren.


Punkt 30 Rangierdienst

Den Betriebseisenbahnern muß gegenwärtig sein, dass der Rangierdienst genauso gewissenhaft wie die Zugfahrten durchgeführt werden muß.

Im Rangierdienst gefährden Betriebseisenbahner sich und andere Beteiligte.

Deshalb gilt:

a. Über Rangierbewegungen muß vorher ein Rangiergespräch über Zweck, Art und Umfang der Rangierbewegung geführt werden. b. Es sind Rangierzeichen in Anlehnung an das Signalbuch zu verwenden. c. Über Wagenstärke, Gleisbelegung und sonstige Besonderheiten muß die Dienstordnung Auskunft geben.

Punkt 31 Bilden der Züge


Punkt 32 Zugfahrdienst (1) Züge sind grundsätzlich durch Zugbegleitpersonal zu besetzen. (2) Die Höchstgeschwindigkeit darf bei Zugfahrten 20 km/h nicht überschreiten. (3) Weitere Bestimmungen für den Zugfahrdienst enthält die Betriebsordnung.


Punkt 33 Unfälle (1) Durch den Betriebsleiter sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen. (2) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu Untersuchen.


Abschnitt VI Schlußbestimmungen



Anhang I Begriffsbestimmungen 1. Bahnanlagen sind alle zum Bau und Betrieb einer Bahn erforderlichen ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Sie werden unterschieden nach • Bahnanlagen der Bahnhöfe, • Bahnanlagen der freien Strecke und • sonstigen Bahnanlagen. 2. Bahnbetriebsdienst ist das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit allen damit im Zusammenhang stehenden vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen. 3. Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden dürfen. Die Grenze zwischen dem Bahnhof und der freien Strecke wird durch Einfahrsignale oder Einfahrweichen gebildet. 5. Betreiben einer Bahn ist das Führen des Bahnbetriebes während einer zeitlich festgelegten Betriebsperiode. 6. Der Betreiber ist der mit der Führung des Bahnbetriebes Beauftragte. 7. Betriebsart ist die Art der Zugförderung unter Beachtung der Führung des Betriebsdienstes. 8. Betriebsperiode ist der Zeitabschnitt, in dem der Betrieb einer Pioniereisenbahn bei nicht ganzjährigem Betrieb durchgeführt wird. 10. Elektrotechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus elektrotechnischen Betriebsmitteln zum Erzeugen, Übertragen, Verteilen oder Anwenden von Elektroenergie, installiert als stationäre Anlage, ausgenommen Fernmelde-, Fernbeobachtungs- und Bahnsicherungsanlagen. 11. Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge. Sie werden entsprechend ihrer Zweckbestimung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden. 11.1 Zu den Regelfahrzeugen gehören die zur Beförderung von Personen und Gütern dienenden Wagen und die Triebfahrzeuge. Wagen werden eingeteilt in: • Personenwagen, • Güterwagen. Triebfahrzeuge sind Schienenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zur Fortbewegung. Sie werden eingeteilt in: • Dieseltriebfahrzeuge, • Elektrospeichertriebfahrzeuge, • Elektrotriebfahrzeuge • Dampflokomotiven. 11.1 Nebenfahrzeuge sind alle übrigen auf Gleisen einsetzbaren Schienenfahrzeuge. 12. Fahrzeuggeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug aufgrund seiner technischen Beschaffenheit höchstens erreichen darf. 13. Fernmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die Informationen von Menschen oder Maschinen in elektrische Signale umwandelt, über Verbindungen überträgt und nach Rückwandlung den Menschen oder Maschinen zur Auswertung zur Verfügung stellt. Zu den Fernmeldeanlagen gehören im wesentlichen Fernsprechanlagen, Meldeanlagen oder Lautsprecheranlagen. 14. Freie Strecke umfaßt die zwischen den Einfahrsignalen und, wo diese fehlen, zwischen den Einfahrweichen der Bahnhöfe gelegenen Bahnanlagen. 15. Instandhaltung ist ein Prozeß, der technisch-organisatorische Maßnahmen (Überwachung, Kontrolle, Pflege, Wartung, Instandsetzung) zur Erhaltung oder Wiederherstellung des funktions- und betriebssicheren Zustandes einer technischen Anlage während ihrer Nutzungsdauer umfaßt. 16. Maschinentechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus Maschinenelementen zur Erzeugung, Wandlung und Übertragung von Kräften bzw. Drehmomenten, die dem Betrieb oder der Unterhaltung von Schienenfahrzeugen dient. 17. Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann. 18. Rangierdienst ist das Bewegen von Regel- und Nebenfahrzeugen, mit Ausnahme der Zugfahrten, einschließlich der vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten. 19. Rangierfahrten sind bewegte Rangierabteilungen. 20. Sicherungsanlagen sind technische Einrichtungen zur Gewährleistung einer sicheren Durchführung von Zug- und Rangierfahrten auf richtig eingestellten und gesicherten Fahrwegen innerhalb des Bahnhofs und auf der freien Strecke. Zu den Sicherungsanlagen gehören im wesentlichen Signalanlagen, Stellwerks- und Blockanlagen, Fernsteueranlagen und Wegübergangssicherungsanlagen. 21. Züge sind die aus mehreren Regelfahrzeugen bestehenden Einheiten sowie einzeln fahrende Triebfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und auf die freie Strecke übergehen. Züge müssen durch die vorgeschriebenen Signale gekennzeichnet sein. 22. Zugfahrten sind Fahrten eines Zuges auf der freien Strecke sowie die Ein-, Aus- und Durchfahrten auf einem Bahnhof.



Anhang II Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten Standards

Persönliche Werkzeuge