TRFP TEIL 4: Anforderungen an Fahrzeuge
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Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden. | Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden. |
Version vom 17:36, 7. Mär. 2013
#### Diese Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit halber erhalten bleiben. Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Fahrzeuge von Feld- und Parkbahnen müssen so beschaffen sein, daß sie auf der jeweiligen Infrastruktur sicher betrieben werden können. Der Betreiber der Infrastruktur definiert die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge.
Einteilung der Fahrzeuge
Bau von Fahrzeugen
Die TRFP enthalten zunächst keine Regeln zum Bau von Fahrzeugen.
Abnahme und Prüfung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen vor dem ersten Einsatz auf einer Infrastruktur abgenommen werden. Bei der Abnahme muß festgestellt werden, daß die Anforderungen, die vom Betreiber der Infrastruktur und vom Halter an das Fahrzeug gestellt werden eingehalten sind. Diese Anforderungen sind der Person, die die Abnahme vornimmt, vor der Abnahme vorzulegen.
Die Person, die die Abnahme vornimmt, wird vom Betreiber bestimmt. Die Person soll nicht auch für den Bau, der Instandhaltung oder dem Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich sein (Vier-Augen-Prinzip).
Eine Behörde kann die Abnahme von Fahrzeugen durch eine Prüforganisation oder Sachkundigen fordern. Der Betreiber bestimmt die Prüforganisation oder den Sachkundigen.
Durchgeführte Untersuchungen müssen dokumentiert werden.
Es empfiehlt sich deshalb, im Vorfeld Prüfpunkte, Prüfkriterien und Prüfverfahren mit der Prüforganisation im Vorfeld zu klären.
Untersuchungen und Instandhaltung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die zeitlichen Abstände für die Untersuchung (Fristen) muß der Betreiber der Feld- oder Parkbahn, oder der Halter des Fahrzeugs unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festlegen. Dabei darf die Frist nicht größer sein, daß die Verschlechterung des Fahrzeugs durch den laufenden Betrieb einen bis zur nächsten Untersuchung unsicheren Zustand erwarten lässt.
Einzelkomponenten des Fahrzeugs können in kürzeren Zeitabständen untersucht werden, als das Gesamtfahrzeug.
Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge müssen im Betrieb laufend überwacht werden.
Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen (Druckbehälter, Dampfkessel, Trinkwasseranlagen) gelten die dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.
Durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden.
seitliche und obere Begrenzung der Fahrzeuge
Personen dürfen nicht zwischen Fahrzeugen und Teilen der Infrastruktur eingeklemmt werden können.
Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem seitlich nächten Gegenstand der Infrastruktur muß ein Sicherheitsabstand von 0,5m verbleiben. Die Höhe dieses Sicherheitsabstandes muß mindestens 2m betragen; gemessen von Schienenoberkante ab und vom höchsten Teil des Fahrzeuges, auf dem im Betrieb Personen stehen können. Dieser Sicherheitsabstand muß auch vor Fenstern von Personenwagen vorhanden sein.
Für Fahrt im Gleisbogen muß der Betreiber berücksichtigen, daß der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Länge des Fahrzeugs und dem Abstand der Radsätze eingeschränkt wird. Der Sicherheitabstand muß auch im Gleisbogen gewahrt bleiben.
Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem oberen nächsten Gegenstand der Infrastruktur soll ein Sicherheitsabstand von 0,1m verbleiben. Der oberere nächste Gegenstand der Infrastruktur muß mindestens 2m von dem höchsten Teil des Fahrzeugs, auf dem Personen im Betrieb stehen können entfernt sein.
Begrenzung der Fahrzeuge an den Stirnseiten
An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von 0,25m, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.
BOP: 200mm, UVV: 25cm Bei historischen Fahrzeugen ist dieser Abstand oft nicht vorhanden. Hier muß eine Awägung zwischen historischer Authentizität und Sicherheit durchgeführt werden. Wenn ein Umbau nicht möglich ist sind als Ersatzmaßnahmen Kennzeichnung oder Betriebsanweisung oder Verwendung von Kuppeleisen möglich.
Radsatzlast und Meterlast
Der Betreiber der Infrastruktur muß die höchste Radsatzlast (Achsfahrmasse) und die höchste Meterlast (Fahrzeugmasse je Längeneinheit) festlegen.
Die Radsatzlast und die Metrerlast des Fahrzeugs muß kleiner sein, als die vom Betreiber der Infrastruktur festgelegten Werte.
BPO arbeitet mit festen Werten: 6,0t und 3,0t/m für 600mm Spur 2,5t und 1,5t/m für 381mm Spur
Radsatzstand und Bogenlauf
Radsatz- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß die auf der Infrastrukur vorhandenen Gleisbögen in allen möglichen Fahrzeugverbänden und -kombinationen sicher durchfahren werden können.
BOP: Fahrzeuge müssen 25m (600mm Spur) oder 20m (381mm Spur) gefahrlos durchfahren können.
Radsätze
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BOP: (1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im Absatz 4 genannten Radsätze. (2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein. (3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden. Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig, wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt. (4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.
Verteilung der Radlasten
Entgleisungssicherheit
Entgleisungssicherheit ist eine Eigenschaft des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Fahrbahn unter dem Einfluß der Gestaltung von Fahgrbahn (Gleis), Fahrzeug (Laufwerk) und der Fahrgeschwindigkeit.
Entgleisungssicherheit muß sichergestellt sein, wenn durch Entgleisungen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt, oder die Umwelt beeinträchtigt werden kann.
Feld- und Parkahnen, die entgleisungssicher betrieben werden, müssen Parameter definieren, bei deren Einhaltung die Entgleisungssicherheit gewährleistet ist. Der Nachweis der Entgleisungssicherheit kann durch mathematisch-physikalische Berechnung, oder durch experimentelle Verfahren erbracht werden.
Wenn durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann, braucht die Entgleisungssicherheit nicht nachgewiesen werden. (Entgleisungstolerante Bahnen)
Bei entgleisungstoleranten Bahnen muß der Nachweis erbracht werden, daß durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt der die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Entgleisungstolerante Bahnen können beispielsweise Moorbahnen sein, wo wegen des weichen Untergrunds eine definierte Gleislage nicht hergestellt werden kann. Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß sie bei Entgleisungen nicht umstürzen können, die Fahrzeugrahmen haben z.B. Auffangbalken, auf die sich das Fahrzeug bei Entgleisung abstützt. Die Fahrgeschwindigkeit muß so klein sein, daß bei Entgleisungen keine gefährlich hohen Beschleunigungen entstehen können. Personenwagen müssen so gestaltet sein, daß Personen sich nicht an Fahrzeugteilen verletzten können. Kraftstofftanks - und Leitungen dürfen bei Entgleisungen nicht beschädigt werden können.
Federung
Zug- und Stoßeinrichtung
Notkupplung
Bremsen
Notbremse, Notmelder
Druckbehälter, Dampfkessel
Anschriften
Ausrüstung der Fahrzeuge
Ausrüstung der Triebfahrzeuge
Ausrüstung der Personenwagen
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