TRFP TEIL 7: Notfallmanagement
Aus AKFP
(Unterschied zwischen Versionen)
Admin (Diskussion | Beiträge) (→Navigation) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Schützte „TRFP TEIL 7: Notfallmanagement“ ([edit=autoconfirmed] (unbeschränkt) [move=autoconfirmed] (unbeschränkt))) |
Version vom 17:53, 7. Mär. 2013
Inhaltsverzeichnis |
Unfallhilfe vorbereiten
Unfallhilfe leisten
Unfälle und gefährliche Ereignisse melden und untersuchen
Infrastruktur und Fahrzeuge nach Unfällen prüfen und freigeben
BOP: (1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen. (2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische Erfassen der Ereignisse gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P - Unfälle -. (3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.
Navigation
- TRFP TEIL 1: Allgemeines, rechtliche Grundlagen
- TRFP TEIL 2: Schutzziele und Gefährdungen
- TRFP TEIL 3: Anforderungen an Infrastruktur / Bahnanlagen
- TRFP TEIL 4: Anforderungen an Fahrzeuge
- TRFP TEIL 5: Fahrzeugbewegungen durchführen / Bahnbetrieb
- TRFP TEIL 6: Mitarbeiter
- TRFP TEIL 7: Notfallmanagement
- TRFP ANHANG 1: Definitionen
- TRFP ANHANG 2: Gefährdungsanalyse
- TRFP ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP
- TRFP ANHANG 4: Revisionsstand, Herausgeber, Autoren