TRFP (Technische Regel Feldbahn Parkbahn)

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Version vom 17:48, 7. Mär. 2013

Inhaltsverzeichnis

TEIL 2: Schutzziele und Gefährdungen

Schutzziele

  • ####

Die Anwendung der TRFP soll Leben und Gesundheit folgender Personengruppen schützen:

  • Mitarbeiter
  • jugendliche Mitarbeiter
  • Fahrgäste / Kunden
  • Bewohner in der Nachbarschaft
  • unbeteiligte Dritte

Die Anwendung der TRFP soll die Umwelt vor negativen Einflüssen durch den Betrieb von Feld- oder Parkbahnen schützen.

  • Luft
  • Boden
  • Gewässer
  • Lärm

weitere Ziele

Einheitlichkeit [E]

Die TRFP soll helfen, einheitliche Lösungen für die technische Gestaltung von Anlagen und Fahrzeugen sowie die Regeln für das Durchführung von Fahrzeugbewegungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu schaffen. Eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit unter den verschiedenen Feld- und Parkbahnen erleichtet den Austausch von Mitarbeitern und Fahrzeugen. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [E] gekennzeichnet.

Konformität mit Eisenbahnen [B]

Feld- und Parkbahnen, die über die Aufgabe als Beförderungsmittel hinaus auch als Einrichtung der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind, sollen die für öffentliche Eisenbahnen geltenden Gesetze, Verordnungen und Regeln auch für den Betrieb der Feld- oder Parkbahn anwenden. Die AKFP steht nicht im Widerspruch zu diesen Regeln. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [B] gekennzeichnet.

Liste der Gefährdungen im Feld- und Parkbahnbetrieb

sollte ggf. in einen Anhang verschoben werden

TEIL 3: Anforderungen an Infrastruktur / Bahnanlagen

#### Die Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP.
Sie sollte der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit halber erhalten bleiben.
Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.

Bau von Anlagen

Bauen im Bereich von Anlagen

Kreuzungen mit Straßen, Wege und Versorgungsleitungen

Näherungen von Straßen und Wegen

Kreuzungen mit anderen Bahnen

Abnahme der Anlagen

Betriebsaufnahme

Prüfung der Anlagen

Instandhaltung der Anlagen

Unterbau

Randwege, Rangiererwege

Oberbau

Spurweite

Spurführung

Querneigung

Längsneigung

Neigungswechsel

Gleisbögen

Überhöhung

Gleisenden

Lichtraum

Gleisabstände

Grenzzeichen

Brücken

Streckenkilometrierung

Neigungszeiger

Einfriedungen

Bahnsteige

Arbeitsgruben

Signale

Sicherungsanlagen

Fernmeldeanlagen

Maschinentechnische Anlagen

Elektrotechnische Anlagen

Werkstätten

Läger

Unterlagen

TEIL 4: Anforderungen an Fahrzeuge

#### Diese Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit halber erhalten bleiben.
Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.

Beschaffenheit der Fahrzeuge

Fahrzeuge von Feld- und Parkbahnen müssen so beschaffen sein, daß sie auf der jeweiligen Infrastruktur sicher betrieben werden können. Der Betreiber der Infrastruktur definiert die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge.

Einteilung der Fahrzeuge

Bau von Fahrzeugen

Die TRFP enthalten zunächst keine Regeln zum Bau von Fahrzeugen. 

Abnahme und Prüfung der Fahrzeuge

Fahrzeuge müssen vor dem ersten Einsatz auf einer Infrastruktur abgenommen werden. Bei der Abnahme muß festgestellt werden, daß die Anforderungen, die vom Betreiber der Infrastruktur und vom Halter an das Fahrzeug gestellt werden eingehalten sind. Diese Anforderungen sind der Person, die die Abnahme vornimmt, vor der Abnahme vorzulegen.

Die Person, die die Abnahme vornimmt, wird vom Betreiber bestimmt. Die Person soll nicht auch für den Bau, der Instandhaltung oder dem Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich sein (Vier-Augen-Prinzip).

Eine Behörde kann die Abnahme von Fahrzeugen durch eine Prüforganisation oder Sachkundigen fordern. Der Betreiber bestimmt die Prüforganisation oder den Sachkundigen.

Durchgeführte Untersuchungen müssen dokumentiert werden.

Es empfiehlt sich deshalb, im Vorfeld Prüfpunkte,
Prüfkriterien und Prüfverfahren mit der 
Prüforganisation im Vorfeld zu klären.

Untersuchungen und Instandhaltung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die zeitlichen Abstände für die Untersuchung (Fristen) muß der Betreiber der Feld- oder Parkbahn, oder der Halter des Fahrzeugs unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festlegen. Dabei darf die Frist nicht größer sein, daß die Verschlechterung des Fahrzeugs durch den laufenden Betrieb einen bis zur nächsten Untersuchung unsicheren Zustand erwarten lässt.

Einzelkomponenten des Fahrzeugs können in kürzeren Zeitabständen untersucht werden, als das Gesamtfahrzeug.

Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge müssen im Betrieb laufend überwacht werden.

Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen (Druckbehälter, Dampfkessel, Trinkwasseranlagen) gelten die dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.

Durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden.

seitliche und obere Begrenzung der Fahrzeuge

Personen dürfen nicht zwischen Fahrzeugen und Teilen der Infrastruktur eingeklemmt werden können.

Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem seitlich nächten Gegenstand der Infrastruktur muß ein Sicherheitsabstand von 0,5m verbleiben. Die Höhe dieses Sicherheitsabstandes muß mindestens 2m betragen; gemessen von Schienenoberkante ab und vom höchsten Teil des Fahrzeuges, auf dem im Betrieb Personen stehen können. Dieser Sicherheitsabstand muß auch vor Fenstern von Personenwagen vorhanden sein.

Für Fahrt im Gleisbogen muß der Betreiber berücksichtigen, daß der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Länge des Fahrzeugs und dem Abstand der Radsätze eingeschränkt wird. Der Sicherheitabstand muß auch im Gleisbogen gewahrt bleiben.

Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem oberen nächsten Gegenstand der Infrastruktur soll ein Sicherheitsabstand von 0,1m verbleiben. Der oberere nächste Gegenstand der Infrastruktur muß mindestens 2m von dem höchsten Teil des Fahrzeugs, auf dem Personen im Betrieb stehen können entfernt sein.

Begrenzung der Fahrzeuge an den Stirnseiten

An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von 0,25m, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.

BOP: 200mm, UVV: 25cm
Bei historischen Fahrzeugen ist dieser Abstand oft nicht vorhanden.
Hier muß eine Awägung zwischen historischer Authentizität und Sicherheit durchgeführt werden.
Wenn ein Umbau nicht möglich ist sind als Ersatzmaßnahmen Kennzeichnung oder Betriebsanweisung oder Verwendung von Kuppeleisen möglich.

Radsatzlast und Meterlast

Der Betreiber der Infrastruktur muß die höchste Radsatzlast (Achsfahrmasse) und die höchste Meterlast (Fahrzeugmasse je Längeneinheit) festlegen.

Die Radsatzlast und die Metrerlast des Fahrzeugs muß kleiner sein, als die vom Betreiber der Infrastruktur festgelegten Werte.

BPO arbeitet mit festen Werten:
6,0t und 3,0t/m für 600mm Spur
2,5t und 1,5t/m für 381mm Spur

Radsatzstand und Bogenlauf

Radsatz- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.

Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß die auf der Infrastrukur vorhandenen Gleisbögen in allen möglichen Fahrzeugverbänden und -kombinationen sicher durchfahren werden können.

BOP: Fahrzeuge müssen 25m (600mm Spur) oder 20m (381mm Spur) gefahrlos durchfahren können.

Radsätze

.####

BOP:
(1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P
    - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im  Absatz 4 genannten Radsätze.
(2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein.
(3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden.
    Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig, 
    wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.
(4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden,
    wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
    Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.

Verteilung der Radlasten

Entgleisungssicherheit

Entgleisungssicherheit ist eine Eigenschaft des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Fahrbahn unter dem Einfluß der Gestaltung von Fahgrbahn (Gleis), Fahrzeug (Laufwerk) und der Fahrgeschwindigkeit.

Entgleisungssicherheit muß sichergestellt sein, wenn durch Entgleisungen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt, oder die Umwelt beeinträchtigt werden kann.

Feld- und Parkahnen, die entgleisungssicher betrieben werden, müssen Parameter definieren, bei deren Einhaltung die Entgleisungssicherheit gewährleistet ist. Der Nachweis der Entgleisungssicherheit kann durch mathematisch-physikalische Berechnung, oder durch experimentelle Verfahren erbracht werden.

Wenn durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann, braucht die Entgleisungssicherheit nicht nachgewiesen werden. (Entgleisungstolerante Bahnen)

Bei entgleisungstoleranten Bahnen muß der Nachweis erbracht werden, daß durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt der die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

Entgleisungstolerante Bahnen können beispielsweise Moorbahnen sein, wo wegen des weichen Untergrunds eine definierte Gleislage nicht hergestellt werden kann.
Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß sie bei Entgleisungen nicht umstürzen können, die Fahrzeugrahmen haben z.B. Auffangbalken, auf die sich das Fahrzeug 
bei Entgleisung abstützt.
Die Fahrgeschwindigkeit muß so klein sein, daß bei Entgleisungen keine gefährlich hohen Beschleunigungen entstehen können.
Personenwagen müssen so gestaltet sein, daß Personen sich nicht an Fahrzeugteilen verletzten können.
Kraftstofftanks - und Leitungen dürfen bei Entgleisungen nicht beschädigt werden können.

Federung

Zug- und Stoßeinrichtung

Notkupplung

Bremsen

Notbremse, Notmelder

Druckbehälter, Dampfkessel

Anschriften

Ausrüstung der Fahrzeuge

Ausrüstung der Triebfahrzeuge

Ausrüstung der Personenwagen

Unterlagen

TEIL 5: Fahrzeugbewegungen durchführen / Bahnbetrieb

Gültigkeit für Regeln der DB-AG und des VDV für Bahnen, die auch in der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind.

Einführung von Betriebsregeln

Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebs

Fahreinheiten bilden

Fahrzeugbewegungen zulassen

Fahrzeugbewegungen durchführen

Bremsen

Geschwindigkeit

TEIL 5: Mitarbeiter

Allgemeine Anforderungen

Persönliche Eignung

Fachliche Eignung

Prüfungen

Befähigungsnachweise

Beauftragung

Regelmäßige Fortbildung

Mindestalter

  • Lokführer Güterzug: 16 J
  • Lokführer Personenzug: 18 J
  • MA im Bahnbetrieb: 16 J

????

Status externer Arbeitskräfte

Besondere Anforderungen

Mitarbeiter mit Leitungs- und Organisationsaufgaben

Sachverständige und Prüfer

Mitarbeiter im Bereich Bau- und Unterhaltung der Bahnanlagen

Mitarbeiter im Bereich Unterhaltung der Fahrzeuge

Mitarbeiter im Bahnbetrieb

Mitarbeiter, die nicht mit bahntechnischen oder -betrieblichen Aufgaben betraut sind

TEIL 6: Notfallmanagement

Unfallhilfe vorbereiten

Unfallhilfe leisten

Unfälle und gefährliche Ereignisse melden und untersuchen

Infrastruktur und Fahrzeuge nach Unfällen prüfen und freigeben

BOP:
(1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können.
    Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen.
(2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische
    Erfassen der Ereignisse gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P - Unfälle -.
(3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von
    Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.

ANHANG 1: Definitionen

Feldbahn

Parkbahn

Fahrzeugbewegungen

  • Fahrt: Oberbegriff für Fahrzeugbewegungen
  • Zugfahrt: Fahrzeugbewegung, bei der auch örtliche Mitarbeiter Sicherungsaufgaben wahrnehmen
  • Rangierfahrt: Fahrzeugbewegung, bei der die Mitarbeiter auf der Fahreinheit Sicherungsaufgaben wahrnemen

Betreiber

Infrastruktur Betrieb

Infrastruktur Verkehr (Serviceeinrichtung)

Fahrzeuge

  • Triebfahrzeug
  • Lokomotive
  • Triebwagen
  • Wagen
  • Personenwagen
  • Güterwagen

Fahrzeuggruppe

  • Fahreinheit
  • Zug
  • Rangierabteilung
  • Wagenzug
  • Wagengruppe

Mitarbeiter

jugendlicher Mitarbeiter

Anerkannte Regeln der Technik

Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird. Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde. (EN45020)

Stand der Technik

Der Stand der Technik ist ein entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, soweit Produkte, Prozesse und Dienstleistungen betroffen sind, basierend auf entsprechenden gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung“

Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll.

Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für Gefahrstoffe und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.

Folgenden Inhalt sollen Betriebsanweisungen enthalten:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
  7. Folgen der Nichtbeachtung

Betriebsanleitung

Betriebsanleitung (auch Bedienungsanleitung) ist eine vom Hersteller mitgelieferte schriftliche Anleitung zur richtigen Verwendung und Behandlung eines Gerätes oder eines Gegenstandes.

Dienstordnung

Regelwerk (örtliche Richtlinien) einer Bahn, die nach den Regeln der BOP organisiert ist.

Betriebsbeschreibung

Anlage zu einem Bauantrag eines Gewerbebetriebs, in dem Nutzung der Anlage oder des Gebäudes vom Antragsteller beschrieben wird.

Modale Hilfsverben

Textliche Gestaltungsform eines Regelwerks, durch die eine bestimme Person (Aufgabenträger) zu bestimmtem Verhalten verpflichtet wird.

z.B.:
Als Lokführer müssen sie während der Fahrt die Strecke beobachten.
Als Mitarbeiter im Bahnbetrieb dürfen sie keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.

ANHANG 2: Gefährdungsanalyse

ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP

ANHANG 4: Revisionsstand, Herausgeber, Autoren

Version entspricht der Änderungshistorie dieses Wiki-Systems.
Dies ist keine endgültige Fassung der TRFP!
Diese Seite dient der laufenden Bearbeitung und Diskussion.
Ziel ist, eine Endversion im Herbst 2011 fertigzustellen, und von der Vollversammlung des Arbeitskreises Feldbahn - Parkbahn zu verabschieden.
Die TRFP wird vom Ausschuss für Sicherheit im Bahnbau- und Betrieb des Arbeitskreises Feldbahn Parkbahn erarbeitet.
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Marcus Mandelartz, (staatl. gepr. EBL), Feldbahnmuseum Oekoven e.V. (Fachautor und Ansprechpartner)
  • Dipl. Ing. Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e.V
  • Dipl. Ing. Siegfried Otto, Historische Feldbahn Dresden e.V.
  • Dipl. Ing. Ernst Heumann, Berliner Parkeisenbahn
  • Dipl. Ing. Dirk Henschke, Berliner Parkeisenbahn

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