TRFP ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP

Aus AKFP

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= TEIL 2: Schutzziele und Gefährdungen =
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= Unterschiede TRFP - BOP =
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== Schutzziele ==
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* ####
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Die Anwendung der TRFP soll Leben und Gesundheit folgender Personengruppen schützen:
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* Mitarbeiter
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* jugendliche Mitarbeiter
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* Fahrgäste / Kunden
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* Bewohner in der Nachbarschaft
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* unbeteiligte Dritte
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Die Anwendung der TRFP soll die Umwelt vor negativen Einflüssen durch den Betrieb von Feld- oder Parkbahnen schützen.
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* Luft
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* Boden
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* Gewässer
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* Lärm
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== weitere Ziele ==
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=== Einheitlichkeit [E] ===
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Die TRFP soll helfen, einheitliche Lösungen für die technische Gestaltung von Anlagen und Fahrzeugen sowie die Regeln für das Durchführung von Fahrzeugbewegungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu schaffen. Eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit unter den verschiedenen Feld- und Parkbahnen erleichtet den Austausch von Mitarbeitern und Fahrzeugen. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [E] gekennzeichnet.
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=== Konformität mit Eisenbahnen [B] ===
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Feld- und Parkbahnen, die über die Aufgabe als Beförderungsmittel hinaus auch als Einrichtung der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind, sollen die für öffentliche Eisenbahnen geltenden Gesetze, Verordnungen und Regeln auch für den Betrieb der Feld- oder Parkbahn anwenden. Die AKFP steht nicht im Widerspruch zu diesen Regeln. TRFP-Regeln, die nur der Einheitlichkeit dienen, sind mit [B] gekennzeichnet.
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== Liste der Gefährdungen im Feld- und Parkbahnbetrieb ==
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sollte ggf. in einen Anhang verschoben werden
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* Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (frontal)
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* Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (auffahren)
+
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* Zusammenstoß von F-Fahrzeugen (Flankenfahrt) (Zug-Zug/Zug-Rf/Rf-Rf)
+
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* Auffahren von F-Fahrzeugen auf feste Hindernisse (Gleisende)
+
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* Aufprall von F-Fahrzeugen auf bewegliche Hindernisse (Pkw im Gleis)
+
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* Abrollen abgestellter Fahrzeuge
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* Zusammenprall von F-Fahrzeugen mit Straßenfahrzeugen am Bahnübergang (Bü)
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* Entgleisen von F-Fahrzeugen aufgrund von Gleismängeln
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* Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen im Bereich der Zungen
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* Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen im Bereich des Herzstücks
+
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* Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen aufgrund unrichtiger Weichenlage
+
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* Entgleisung von F-Fahrzeugen beim spitzen Befahren von Weichen aufgrund Umstellens der Weiche unter dem Fahrzeug
+
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* Entgleisen von F-Fahrzeugen wegen Problemen im Bereich der Kupplung
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* Entgleisen von F-Fahrzeugen wegen "verspannten" Laufs des Fahrzeugs im Gleis
+
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* Gefährdungen aufgrund stumpfen Befahrens von Weichen in unrichtiger Weichenlage
+
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* Gefährdungen aufgrund des spitzen Befahrens von Weichen in unrichtiger Endlage
+
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* Entgleisen von F-Fahrzeugen aufgrund von Fahrzeugmängeln
+
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* Entgleisen von F-Fahrzeugen wegen hoher Geschwindigkeit
+
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* Überfahren von Personen beim Rangieren
+
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* Überfahren von Personen in Arbeitsstätten oder -stellen
+
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* Überfahren von Personen bei Fahrt auf der Strecke
+
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* Einquetschen von Personen zwischen F-Fahrzeugen und festen Gegenständen
+
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* Einquetschen von Personen zwischen F-Fahrzeugen, Handverletzungen beim Kuppeln / Einquetschen von Personen beim Kuppeln (Oberkörper, Kopf)
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* Zugtrennung bei Fahrt auf der Strecke
+
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* Überschreiten der Grenzgeschwindigkeit in Gefällstrecken
+
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* lokale Gefahren für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Lärm, Wald, Natur,
+
-
* externer Brand mit Gefährdung des F-Bahnbetrieb
+
-
* Gefährdung durch Wind
+
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* Gefährdung durch Erdbeben
+
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* Gefährdung durch unbefugten Eingriff (Sabotage)
+
-
* Gefährdung durch Folgen unzureichender Hilfeleistung bei Unfällen
+
-
 
+
-
= TEIL 3:  Anforderungen an Infrastruktur / Bahnanlagen =
+
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#### Die Auflistung stammt zum großen Teil aus der [http://mv.juris.de/mv/BBOP_MV_rahmen.htm BOP].
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-
Sie sollte der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit halber erhalten bleiben.
+
-
Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
+
-
 
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== Bau von Anlagen ==
+
-
 
+
-
== Bauen im Bereich von Anlagen ==
+
-
== Kreuzungen mit Straßen, Wege und Versorgungsleitungen ==
+
-
== Näherungen von Straßen und Wegen ==
+
-
== Kreuzungen mit anderen Bahnen ==
+
-
== Abnahme der Anlagen ==
+
-
== Betriebsaufnahme ==
+
-
== Prüfung der Anlagen ==
+
-
== Instandhaltung der Anlagen ==
+
-
== Unterbau ==
+
-
== Randwege, Rangiererwege ==
+
-
== Oberbau ==
+
-
== Spurweite ==
+
-
== Spurführung ==
+
-
== Querneigung ==
+
-
== Längsneigung ==
+
-
== Neigungswechsel ==
+
-
== Gleisbögen ==
+
-
== Überhöhung ==
+
-
== Gleisenden ==
+
-
== Lichtraum ==
+
-
== Gleisabstände ==
+
-
== Grenzzeichen ==
+
-
== Brücken ==
+
-
== Streckenkilometrierung ==
+
-
== Neigungszeiger ==
+
-
== Einfriedungen ==
+
-
== Bahnsteige ==
+
-
== Arbeitsgruben ==
+
-
== Signale ==
+
-
== Sicherungsanlagen ==
+
-
== Fernmeldeanlagen ==
+
-
== Maschinentechnische Anlagen ==
+
-
== Elektrotechnische Anlagen ==
+
-
== Werkstätten ==
+
-
== Läger ==
+
-
== Unterlagen ==
+
-
 
+
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= TEIL 4: Anforderungen an Fahrzeuge =
+
-
 
+
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#### Diese Auflistung stammt zum großen Teil aus der BOP. Sie sollte der Vollständigkeit halber erhalten bleiben.
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-
Nicht sicherheitsrelevante Bestimmungen sollten zu "kann" Bestimmungen umformuliert werden.
+
-
 
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== Beschaffenheit der Fahrzeuge ==
+
-
 
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Fahrzeuge von Feld- und Parkbahnen müssen so beschaffen sein, daß sie auf der jeweiligen Infrastruktur sicher betrieben werden können. Der Betreiber der Infrastruktur definiert die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge.
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+
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== Einteilung der Fahrzeuge ==
+
-
 
+
-
== Bau von Fahrzeugen ==
+
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+
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Die TRFP enthalten zunächst keine Regeln zum Bau von Fahrzeugen.
+
-
 
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== Abnahme und Prüfung der Fahrzeuge ==
+
-
 
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Fahrzeuge müssen vor dem ersten Einsatz auf einer Infrastruktur abgenommen werden. Bei der Abnahme muß festgestellt werden, daß die Anforderungen, die vom Betreiber der Infrastruktur und vom Halter an das Fahrzeug gestellt werden eingehalten sind. Diese Anforderungen sind der Person, die die Abnahme vornimmt, vor der Abnahme vorzulegen.
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+
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Die Person, die die Abnahme vornimmt, wird vom Betreiber bestimmt. Die Person soll nicht auch für den Bau, der Instandhaltung oder dem Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich sein (Vier-Augen-Prinzip).
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-
Eine Behörde kann die Abnahme von Fahrzeugen durch eine Prüforganisation oder Sachkundigen fordern.  Der Betreiber bestimmt die Prüforganisation oder den Sachkundigen.
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Durchgeführte Untersuchungen müssen dokumentiert werden.
+
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+
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Es empfiehlt sich deshalb, im Vorfeld Prüfpunkte,
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Prüfkriterien und Prüfverfahren mit der
+
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Prüforganisation im Vorfeld zu klären.
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== Untersuchungen und Instandhaltung der Fahrzeuge ==
+
-
 
+
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Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die zeitlichen Abstände für die Untersuchung (Fristen) muß der Betreiber der Feld- oder Parkbahn, oder der Halter des Fahrzeugs unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festlegen. Dabei darf die Frist nicht größer sein, daß die Verschlechterung des Fahrzeugs durch den laufenden Betrieb einen bis zur nächsten Untersuchung unsicheren Zustand erwarten lässt.
+
-
 
+
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Einzelkomponenten des Fahrzeugs können in kürzeren Zeitabständen untersucht werden, als das Gesamtfahrzeug.
+
-
 
+
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Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge müssen im Betrieb laufend überwacht werden.
+
-
 
+
-
Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen (Druckbehälter, Dampfkessel, Trinkwasseranlagen) gelten die dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.
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-
 
+
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Durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden.
+
-
 
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== seitliche und obere Begrenzung der Fahrzeuge ==
+
-
 
+
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Personen dürfen nicht zwischen Fahrzeugen und Teilen der Infrastruktur eingeklemmt werden können.
+
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Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem seitlich nächten Gegenstand der Infrastruktur muß ein Sicherheitsabstand von 0,5m verbleiben. Die Höhe dieses Sicherheitsabstandes muß mindestens 2m betragen; gemessen von Schienenoberkante ab und vom höchsten Teil des Fahrzeuges, auf dem im Betrieb Personen stehen können. Dieser Sicherheitsabstand muß auch vor Fenstern von Personenwagen vorhanden sein.
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Für Fahrt im Gleisbogen muß der Betreiber berücksichtigen, daß der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Länge des Fahrzeugs und dem Abstand der Radsätze eingeschränkt wird. Der Sicherheitabstand muß auch im Gleisbogen gewahrt bleiben.
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Zwischen der Umgrenzung des Fahrzeugs, und dem oberen nächsten Gegenstand der Infrastruktur soll ein Sicherheitsabstand von 0,1m verbleiben. Der oberere nächste Gegenstand der Infrastruktur muß mindestens 2m von dem höchsten Teil des Fahrzeugs, auf dem Personen im Betrieb stehen können entfernt sein.
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-
 
+
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== Begrenzung der Fahrzeuge an den Stirnseiten ==
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An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von 0,25m, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.
+
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BOP: 200mm, UVV: 25cm
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Bei historischen Fahrzeugen ist dieser Abstand oft nicht vorhanden.
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Hier muß eine Awägung zwischen historischer Authentizität und Sicherheit durchgeführt werden.
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Wenn ein Umbau nicht möglich ist sind als Ersatzmaßnahmen Kennzeichnung oder Betriebsanweisung oder Verwendung von Kuppeleisen möglich.
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== Radsatzlast und Meterlast==
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Der Betreiber der Infrastruktur muß die höchste Radsatzlast (Achsfahrmasse) und die höchste Meterlast (Fahrzeugmasse je Längeneinheit) festlegen.
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Die Radsatzlast und die Metrerlast des Fahrzeugs muß kleiner sein, als die vom Betreiber der Infrastruktur festgelegten Werte.
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BPO arbeitet mit festen Werten:
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6,0t und 3,0t/m für 600mm Spur
+
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2,5t und 1,5t/m für 381mm Spur
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== Radsatzstand und Bogenlauf ==
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Radsatz- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
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Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß die auf der Infrastrukur vorhandenen Gleisbögen in allen möglichen Fahrzeugverbänden und -kombinationen sicher durchfahren werden können.
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+
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BOP: Fahrzeuge müssen 25m (600mm Spur) oder 20m (381mm Spur) gefahrlos durchfahren können.
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== Radsätze ==
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-
.####
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BOP:
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(1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P
+
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    - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im  Absatz 4 genannten Radsätze.
+
-
(2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein.
+
-
(3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden.
+
-
    Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig,
+
-
    wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.
+
-
(4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden,
+
-
    wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
+
-
    Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.
+
-
 
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== Verteilung der Radlasten ==
+
-
 
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== Entgleisungssicherheit ==
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Entgleisungssicherheit ist eine Eigenschaft des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Fahrbahn unter dem Einfluß der Gestaltung von Fahgrbahn (Gleis), Fahrzeug (Laufwerk) und der Fahrgeschwindigkeit.
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Entgleisungssicherheit muß sichergestellt sein, wenn durch Entgleisungen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt, oder die Umwelt beeinträchtigt werden kann.
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-
 
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Feld- und Parkahnen, die entgleisungssicher betrieben werden, müssen Parameter definieren, bei deren Einhaltung die Entgleisungssicherheit gewährleistet ist. Der Nachweis der Entgleisungssicherheit kann durch mathematisch-physikalische Berechnung, oder durch experimentelle Verfahren erbracht werden.
+
-
 
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Wenn durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann, braucht die Entgleisungssicherheit nicht nachgewiesen werden. (Entgleisungstolerante Bahnen)
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Bei entgleisungstoleranten Bahnen muß der Nachweis erbracht werden, daß durch Entgleisungen Personen nicht verletzt, Sachen Dritter nicht beschädigt der die Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
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Entgleisungstolerante Bahnen können beispielsweise Moorbahnen sein, wo wegen des weichen Untergrunds eine definierte Gleislage nicht hergestellt werden kann.
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Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß sie bei Entgleisungen nicht umstürzen können, die Fahrzeugrahmen haben z.B. Auffangbalken, auf die sich das Fahrzeug
+
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bei Entgleisung abstützt.
+
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Die Fahrgeschwindigkeit muß so klein sein, daß bei Entgleisungen keine gefährlich hohen Beschleunigungen entstehen können.
+
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Personenwagen müssen so gestaltet sein, daß Personen sich nicht an Fahrzeugteilen verletzten können.
+
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Kraftstofftanks - und Leitungen dürfen bei Entgleisungen nicht beschädigt werden können.
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== Federung ==
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== Zug- und Stoßeinrichtung ==
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== Notkupplung ==
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== Bremsen ==
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== Notbremse, Notmelder ==
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== Druckbehälter, Dampfkessel ==
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== Anschriften ==
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== Ausrüstung der Fahrzeuge ==
+
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== Ausrüstung der Triebfahrzeuge ==
+
-
 
+
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== Ausrüstung der Personenwagen ==
+
-
 
+
-
== Unterlagen ==
+
-
 
+
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= TEIL 5: Fahrzeugbewegungen durchführen / Bahnbetrieb =
+
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-
== Gültigkeit für Regeln der DB-AG und des VDV für Bahnen, die auch in der Berufsvorbereitung und Berufsbildung tätig sind. ==
+
-
 
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== Einführung von Betriebsregeln ==
+
-
 
+
-
== Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebs ==
+
-
 
+
-
== Fahreinheiten bilden ==
+
-
 
+
-
== Fahrzeugbewegungen zulassen ==
+
-
 
+
-
== Fahrzeugbewegungen durchführen ==
+
-
 
+
-
== Bremsen ==
+
-
 
+
-
== Geschwindigkeit ==
+
-
 
+
-
= TEIL 5: Mitarbeiter =
+
-
 
+
-
== Allgemeine Anforderungen ==
+
-
=== Persönliche Eignung ===
+
-
=== Fachliche Eignung ===
+
-
=== Prüfungen ===
+
-
=== Befähigungsnachweise ===
+
-
=== Beauftragung ===
+
-
=== Regelmäßige Fortbildung ===
+
-
=== Mindestalter ===
+
-
 
+
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* Lokführer Güterzug: 16 J
+
-
* Lokführer Personenzug: 18 J
+
-
* MA im Bahnbetrieb: 16 J
+
-
????
+
-
 
+
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=== Status externer Arbeitskräfte ===
+
-
 
+
-
== Besondere Anforderungen ==
+
-
=== Mitarbeiter mit Leitungs- und Organisationsaufgaben ===
+
-
=== Sachverständige und Prüfer ===
+
-
=== Mitarbeiter im Bereich Bau- und Unterhaltung der Bahnanlagen ===
+
-
=== Mitarbeiter im Bereich Unterhaltung der Fahrzeuge ===
+
-
=== Mitarbeiter im Bahnbetrieb ===
+
-
=== Mitarbeiter, die nicht mit bahntechnischen oder -betrieblichen Aufgaben betraut sind ===
+
-
 
+
-
= TEIL 6: Notfallmanagement =
+
-
 
+
-
== Unfallhilfe vorbereiten ==
+
-
 
+
-
== Unfallhilfe leisten ==
+
-
 
+
-
== Unfälle und gefährliche Ereignisse melden und untersuchen ==
+
-
 
+
-
== Infrastruktur und Fahrzeuge nach Unfällen prüfen und freigeben ==
+
-
 
+
-
BOP:
+
-
(1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können.
+
-
    Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen.
+
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(2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische
+
-
    Erfassen der Ereignisse gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P - Unfälle -.
+
-
(3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von
+
-
    Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.
+
-
 
+
-
= ANHANG 1: Definitionen =
+
-
 
+
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=== Feldbahn ===
+
-
 
+
-
=== Parkbahn ===
+
-
 
+
-
== Fahrzeugbewegungen ==
+
-
 
+
-
* Fahrt: Oberbegriff für Fahrzeugbewegungen
+
-
* Zugfahrt: Fahrzeugbewegung, bei der auch örtliche Mitarbeiter Sicherungsaufgaben wahrnehmen
+
-
* Rangierfahrt: Fahrzeugbewegung, bei der die Mitarbeiter auf der Fahreinheit Sicherungsaufgaben wahrnemen
+
-
 
+
-
=== Betreiber ===
+
-
 
+
-
=== Infrastruktur Betrieb ===
+
-
 
+
-
=== Infrastruktur Verkehr (Serviceeinrichtung) ===
+
-
 
+
-
== Fahrzeuge ==
+
-
*Triebfahrzeug
+
-
*Lokomotive
+
-
*Triebwagen
+
-
*Wagen
+
-
*Personenwagen
+
-
*Güterwagen
+
-
*
+
-
*
+
-
 
+
-
==Fahrzeuggruppe==
+
-
*Fahreinheit
+
-
*Zug
+
-
*Rangierabteilung
+
-
*Wagenzug
+
-
*Wagengruppe
+
-
*
+
-
*
+
-
 
+
-
=== Mitarbeiter ===
+
-
 
+
-
=== jugendlicher Mitarbeiter ===
+
-
 
+
-
== Anerkannte Regeln der Technik ==
+
-
 
+
-
Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird. Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde. (EN45020)
+
-
 
+
-
== Stand der Technik ==
+
-
Der Stand der Technik ist ein entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, soweit Produkte, Prozesse und Dienstleistungen betroffen sind, basierend auf entsprechenden gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung“
+
-
 
+
-
== Betriebsanweisung ==
+
-
 
+
-
Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsanweisung Betriebsanweisung] ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll.
+
-
 
+
-
Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für Gefahrstoffe und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.
+
-
 
+
-
Folgenden Inhalt sollen Betriebsanweisungen enthalten:
+
-
 
+
-
# Anwendungsbereich
+
-
# Gefahren für Mensch und Umwelt
+
-
# Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
+
-
# Verhalten bei Störungen
+
-
# Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
+
-
# Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
+
-
# Folgen der Nichtbeachtung
+
-
 
+
-
== Betriebsanleitung ==
+
-
 
+
-
Betriebsanleitung (auch Bedienungsanleitung) ist eine vom Hersteller mitgelieferte schriftliche Anleitung zur richtigen Verwendung und Behandlung eines Gerätes oder eines Gegenstandes.
+
-
 
+
-
== Dienstordnung ==
+
-
 
+
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Regelwerk (örtliche Richtlinien) einer Bahn, die nach den Regeln der BOP organisiert ist.
+
-
 
+
-
== Betriebsbeschreibung ==
+
-
 
+
-
Anlage zu einem Bauantrag eines Gewerbebetriebs, in dem Nutzung der Anlage oder des Gebäudes vom Antragsteller beschrieben wird.
+
-
 
+
-
== [[Modale Hilfsverben]] ==
+
-
 
+
-
Textliche Gestaltungsform eines Regelwerks, durch die eine bestimme Person (Aufgabenträger) zu bestimmtem Verhalten verpflichtet wird.
+
-
 
+
-
z.B.:
+
-
Als Lokführer müssen sie während der Fahrt die Strecke beobachten.
+
-
Als Mitarbeiter im Bahnbetrieb dürfen sie keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.
+
-
 
+
-
= ANHANG 2: Gefährdungsanalyse =
+
-
 
+
-
= ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP =
+
-
 
+
-
= ANHANG 4: Revisionsstand, Herausgeber, Autoren =
+
-
Version entspricht der Änderungshistorie dieses Wiki-Systems.<br>
+
-
'''Dies ist keine endgültige Fassung der TRFP!'''<br>
+
-
Diese Seite dient der laufenden Bearbeitung und Diskussion.<br>
+
-
Ziel ist, eine Endversion im Herbst 2011 fertigzustellen, und von der Vollversammlung des Arbeitskreises Feldbahn - Parkbahn zu verabschieden.<br>
+
-
Die TRFP wird vom Ausschuss für Sicherheit im Bahnbau- und Betrieb des Arbeitskreises Feldbahn Parkbahn erarbeitet. <br>
+
-
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
+
-
* Marcus Mandelartz, (staatl. gepr. EBL), Feldbahnmuseum Oekoven e.V. (Fachautor und Ansprechpartner)
+
-
* Dipl. Ing. Udo Przygoda, Frankfurter Feldbahnmuseum e.V
+
-
* Dipl. Ing. Siegfried Otto, Historische Feldbahn Dresden e.V.
+
-
* Dipl. Ing. Ernst Heumann, Berliner Parkeisenbahn
+
-
* Dipl. Ing. Dirk Henschke, Berliner Parkeisenbahn
+
==Navigation==
==Navigation==

Version vom 17:44, 7. Mär. 2013

Unterschiede TRFP - BOP

Navigation


Persönliche Werkzeuge