TRFP TEIL 7: Notfallmanagement

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*[[TRFP ANHANG 2: Gefährdungsanalyse]]
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*[[TRFP ANHANG 3: Unterschiede TRFP - BOP]]
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*[[TRFP ANHANG 4: Revisionsstand, Herausgeber, Autoren]]
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Version vom 17:41, 7. Mär. 2013

Inhaltsverzeichnis

Unfallhilfe vorbereiten

Unfallhilfe leisten

Unfälle und gefährliche Ereignisse melden und untersuchen

Infrastruktur und Fahrzeuge nach Unfällen prüfen und freigeben

BOP:
(1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu können.
    Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen.
(2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische
    Erfassen der Ereignisse gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P - Unfälle -.
(3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von
    Fahrgästen zu räumen und vor ihrem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.

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